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sind 10 Vertreter zu wählen, so werden 6 Bewerber der Partei A
und 4 Bewerber der Partei B gewählt sein; bei der Mehrheits-
wahl dagegen wären alle 10 Bewerber der Partei A gewählt.
Da die Verhältniswahl aber auf verschiedene Arten durch-
geführt werden kann (mit oder ohne Vorschlagslisten, mit freien
oder einfach gebundenen oder streng gebundenen Listen, auch das
Wahlergebnis kann auf verschiedene Arten berechnet werden), so
bedarf es einer das Wahlverfahren regelnden „Wahlordnung“
oder sonstiger das Wahlverfahren näher regelnder Bestimmungen.
Die vorliegende Wahlordnung hat, den bei der Beratung des
Gesetzes geäußerten Wünschen entsprechend, das System der ge-
bundenen Listen, und zwar der streng gebundenen, gewählt, das
auch bei den Wahlen zu den Organen der Reichsversicherung be-
vorzugt wird. Bei streng gebundenen Listen darf der Wähler
seine Stimme nur für eine der zugelassenen Vorschlagslisten ab-
geben; er ist dabei auch an die Reihenfolge gebunden, in der die
Bewerber in der Liste aufgeführt sind (§ 6 Abs. 2, § 8 Abf. 1,
§12). Um das Verfahren nicht mehr, als unbedingt notwendig,
zu beschweren, schließt die Wahlordnung auch eine Verbindung
von Vorschlagslisten aus (§ 8 Abs. 3).
Die Berechnung des Wahlergebnisses hat nach dem von dem
belgischen Rechtsgelehrten d’ Hondt 1882 beschriebenen soge-
nannten Hoöchstzahlensysteme zu geschehen (# 160), das sich be-
sonders bei den Wahlen zu den Organen der Reichsversicherung
bewährt hat. Das Nähere hierüber ergeben das im Anhang zur
Wahlordnung unter Nr. 4 abgedruckte Muster und die diesem
unter Nr. 4a des Anhanges angeschlossenen weiteren Beispiele.
Das Muster 4 ist an die Stelle des auf Seite 41 42/des Mini-
sterialblattes der Handels-- und Gewerbeverwaltung 1917 abge-
druckten Musters getreten, das einige sinnentstellende Druckfehler
enthielt und auch weniger ausführlich gehalten war (zu vgl. Er-
laß des Ministers für Handel und Gewerbe vom 15. März 1917,
Ministerialblatt der Handels= und Gewerbeverwaltung 1917
S. 99 ff.).
Die Wahl selbst vollzieht sich geheim, d. h. der Wähler gibt
bei der Stimmabgabe nicht kund, wie er stimmt (§ 13). Die
Ausschußmitglieder und Ersatzmänner werden unmittelbar von
den Wählern gewählt. Die Wahl ist als Fristwahl gestaltet (§13
Abs. 1).