Full text: Die Wahl der Arbeitgeberausschüsse und der Angestelltenausschüsse.

B. Wahlordnung 
für die Wahl der Arbeiterausschüsse und Angestellten- 
ausschüssse nach § 11 des Gesetzes über den vater- 
ländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1333). 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Umfang der Wahl. 
Die Zahl1) der zu wählenden Ausschußmitglieder bestimmt 
sich nach § 2 der Bestimmungen des Ministers für Handel und 
Gewerbe vom 22. Januar 1917. 
Für die Ausschußmitglieder werden Ersatzmänner in doppelter 
Zahl gewählt ?. 
1) Vgl. Anm. 1 zu § 2 der Ausführungsbestimmungen. 
2) Vol. Anm. 2 zu § 2 der Ausführungsbestimmungen. 
82. 
Wahlberechtigung. 
Wahlberechtigt sind die volljährigen Arbeiter oder versiche— 
rungspflichtigen Angestellten des Betriebs oder der Betriebsabtei- 
lung, ohne Unterschied des Geschlechts, soweit sie die deutsche 
Reichsangehörigkeit besitzen 7). 
Jeder Wähler hat eine Stimme. 
1) Vgl. § 11 Abs. 2 des Gesetzes und Anm. 1—5 zu § 3 der Aus- 
führungsbestimmungen. 83 
Wählbarkeit. 
Wählbar sind alle Wahlberechtigten 7. 
1) Bgl. 5 2 der Wahlordnung und Anm. 6 zu § 3 der Aus- 
führungsbestimmungen. 
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