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Die Mitglieder des Wahlvorstandes haben gleiches Stimm-
4) Fristberechnung. Die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetz-
buches (über Fristen und Termine) haben nur deklaratorische Bedeu-
tung, d. h. sie gelten nur, soweit die Gesetze, Verordnungen usw. die
in ihnen enthaltenen Frist- und Terminsbestimmumgen nicht ausdrück-
lich regeln. Uber Fristberechnungen vgl. Anm. 2a, b, 3 zu § 6 und
Anm. 6 zu § 9.
recht
II. Vorbereitung der Wahl.
5.
Wählerlisten).
Der Betriebsunternehmer oder sein Bevollmächtigter hat für
jede Wahl eine Liste der Wahlberechtigten aufzustellen. Vor-
handene Listen (Krankenkassenlisten, Lohnlisten) können benutzt
werden. (Der Wahlvorstand kann die Wählerlisten ergänzen)2).
1) Wegen der Einsprüche gegen die Wählerliste vgl. 5 6 Abs. 2
Satz 1 und § 7.
2) Der eingeklammerte Satz 2 hat nur für den Fall Bedeutung,
daß ein dreigliedriger Wahlvorstand besteht (§ 4 Anm. 3). Leitet der
Betriebsunternehmer selbst die Wahl, so ist es selbstverständlich, daß er
auch zur Ergänzung der von ihm aufgestellten Wählerliste berechtigt ist.
86.
Wahlausschreibent) .
Der Wahlleiter (Wahlvorstand) hat spätestens 20 Tage 23) 20)
vor dem letzten Tage der Stimmabgabe (5 13 Abs. 1) ein Wahlaus-
schreiben zu erlassen.
Im Wahlausschreiben ist die Zahl der zu wählenden Aus-
schußmitglieder und Ersatzmänner zu veröffentlichen, anzugeben,
wo die Wählerliste zur Einsicht ausliegt, daß Einsprüche gegen die
Wählerliste zur Vermeidung des Ausschlusses binnen drei Tagen
nach dem ersten Tage des Aushanges (Abs. 3) 9) 5) beim Wahlleiter
(Vorsitzenden des Wahlvorstandes) anzubringen sind, und zur Ein-
reichung von Vorschlagslisten mit dem Hinweis darauf aufzu-
fordern, daß nur solche Vorschlagslisten berücksichtigt werden, die
spätestens eine Woche nach dem ersten Tage des Aushanges
(Abs. 3)2) 5) bei dem Wahlleiter (Vorsitzenden des Wahlvorstandes)
eingehen, und daß die Stimmabgabe an die zugelassenen Vor-