Full text: Die Wahl der Arbeitgeberausschüsse und der Angestelltenausschüsse.

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Die Mitglieder des Wahlvorstandes haben gleiches Stimm- 
4) Fristberechnung. Die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetz- 
buches (über Fristen und Termine) haben nur deklaratorische Bedeu- 
tung, d. h. sie gelten nur, soweit die Gesetze, Verordnungen usw. die 
in ihnen enthaltenen Frist- und Terminsbestimmumgen nicht ausdrück- 
lich regeln. Uber Fristberechnungen vgl. Anm. 2a, b, 3 zu § 6 und 
Anm. 6 zu § 9. 
recht 
II. Vorbereitung der Wahl. 
5. 
Wählerlisten). 
Der Betriebsunternehmer oder sein Bevollmächtigter hat für 
jede Wahl eine Liste der Wahlberechtigten aufzustellen. Vor- 
handene Listen (Krankenkassenlisten, Lohnlisten) können benutzt 
werden. (Der Wahlvorstand kann die Wählerlisten ergänzen)2). 
1) Wegen der Einsprüche gegen die Wählerliste vgl. 5 6 Abs. 2 
Satz 1 und § 7. 
2) Der eingeklammerte Satz 2 hat nur für den Fall Bedeutung, 
daß ein dreigliedriger Wahlvorstand besteht (§ 4 Anm. 3). Leitet der 
Betriebsunternehmer selbst die Wahl, so ist es selbstverständlich, daß er 
auch zur Ergänzung der von ihm aufgestellten Wählerliste berechtigt ist. 
86. 
Wahlausschreibent) . 
Der Wahlleiter (Wahlvorstand) hat spätestens 20 Tage 23) 20) 
vor dem letzten Tage der Stimmabgabe (5 13 Abs. 1) ein Wahlaus- 
schreiben zu erlassen. 
Im Wahlausschreiben ist die Zahl der zu wählenden Aus- 
schußmitglieder und Ersatzmänner zu veröffentlichen, anzugeben, 
wo die Wählerliste zur Einsicht ausliegt, daß Einsprüche gegen die 
Wählerliste zur Vermeidung des Ausschlusses binnen drei Tagen 
nach dem ersten Tage des Aushanges (Abs. 3) 9) 5) beim Wahlleiter 
(Vorsitzenden des Wahlvorstandes) anzubringen sind, und zur Ein- 
reichung von Vorschlagslisten mit dem Hinweis darauf aufzu- 
fordern, daß nur solche Vorschlagslisten berücksichtigt werden, die 
spätestens eine Woche nach dem ersten Tage des Aushanges 
(Abs. 3)2) 5) bei dem Wahlleiter (Vorsitzenden des Wahlvorstandes) 
eingehen, und daß die Stimmabgabe an die zugelassenen Vor-
	        
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