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11) Verstöße gegen die nähere Bezeichnung der vorgeschlagenen
Bewerber sind im Listenprüfungsverfahren zu beheben (§ 10 Abs. 2).
Unterbleibt trotz Aufforderung die nähere Bezeichnung der Bewerber,
so sind doch solche Bewerber aus der Liste zweckmäßigerweise zunächst
nicht zu streichen. Dies wird vielmehr erst bei der Feststellung des
Wahlergebnisses zu geschehen haben, falls Zweifel über die Identität
bestehen sollten. Auch wenn die Wahlleitung die Aufforderung zur
näheren Bezeichnung unterläßt, ist regelmäßig nicht die ganze Wahl
ungültig. Die vorgeschlagenen Bewerber, deren Identität zweifelhuft
ist, fallen bei der Feststellung des Wahlergebnisses aus (vgl. aber auch
Entsch,. des RV. v. 9. 5. 1914, AN. 1914 S. 598).
12) Die „Vorschlagslisten müssen“. Es handelt sich um eine
„Mußvorschrift“. Vorschlagslisten, die nicht von vornherein wenigstens
drei Unterschriften tragen, sind ungültig (§ 10 Abs. 1).
13) Die Wahlberechtigung der Llstemunterzeichner muß zur Zeit
des Einganges der Vorschlagsliste gegeben sein; späterer Verlust der
Wahlberechtigung ist ohne Bedeutung. "
14) Die Unterschriften müssen so auf der Liste stehen, daß sie
ihren Inhalt, die Aufzählung der Bewerber, räumlich decken. Namens-
schriften, die mit der Vorschlagsliste auf besonderem Bogen eingereicht
werden, ohne daß ein ausreichender Anhalt dafür besteht, daß alle
Personen, die ihren Namen auf das Blatt gesetzt haben, auch von dem
Inhalt der Liste Kenntnis genommen haben und ihn mit ihrer Person
vertreten, sind daher kein Unterschriften. (Entsch. des RVA. v. 20. 12.
1913, AN. 1914, S. 488). Die auf einer Liste an der erforderlichen
Gesamtzahl fehlende Unterschrift kann nicht dadurch ersetzt werden, daß
ein Wahlberechtigter, der die Liste nicht unterschrieben hat, die Liste
mit besonderem, von ihm unterschriftlich vollzogenen Schreiben ein-
reicht, ohne zu erklären, daß er die in der Liste bezeichneten Personen
seinerseits ebenfalls vorschlage (Entsch, des RVA. v. 18. April 1914, AN.
1914, S. 728). Es ist nicht erforderlich, daß alle Unterschriften auf eine
Ausfertigung der Vorschlagsliste gesetzt werden, vielmehr ist es statthaft,
die Unterschriften auf mehreren Abdrücken derselben Liste zu sammeln.
Die Unterschrift der Wahlberechtigten muß cigenhändig vollzogen sein, nicht
aber genügt, wie im Rahmen des bürgerlichen Rechts (Entsch. des Reichs-
gerichts in Zivilsachen Bd. 50 S. 51 ff., Bd. 74 S. 69ff.), die Unterzeichnung
des Namens des Wahlberechtigten durch einen bevollmächtigten Dritten,
etwa den Listenvertreter (Entsch, des badischen Verwaltungsgerichtshofs
v. 22. 5. 1912, Zeitschrift für Badische Verwaltung und Verwaltungs-
rechtspflege, 44. Jahrg. S. 198). Der Unterzeichner übernimmt durch
Unterzeichnung der Liste eine persönliche Verantwortung, die er nicht
auf einen anderen übertragen kann. Deshalb dürften auch Blanko-
unterschriften unzulässig sein, die von Wahlberechtigten zwecks Ein-
reichung einer Vorschlagsliste einem Partei= oder Gruppenführer ge-
geben werden. Die Nichtbeanstandung von Blankounterschriften seitens
der Wahlleitung wird indessen nicht zur Aufhebung der Wahl führen
dürfen, wenn der Wahlleitung nichts von der Blankohergabe der Unter-
schriften bekannt gewesen ist. »
15) Zurückziehung der Unterschriften unter einer eingereichten
Liste ist unzulässig, obwohl die Liste selbst zurückgenommen werden