Full text: Die Wahl der Arbeitgeberausschüsse und der Angestelltenausschüsse.

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11) Verstöße gegen die nähere Bezeichnung der vorgeschlagenen 
Bewerber sind im Listenprüfungsverfahren zu beheben (§ 10 Abs. 2). 
Unterbleibt trotz Aufforderung die nähere Bezeichnung der Bewerber, 
so sind doch solche Bewerber aus der Liste zweckmäßigerweise zunächst 
nicht zu streichen. Dies wird vielmehr erst bei der Feststellung des 
Wahlergebnisses zu geschehen haben, falls Zweifel über die Identität 
bestehen sollten. Auch wenn die Wahlleitung die Aufforderung zur 
näheren Bezeichnung unterläßt, ist regelmäßig nicht die ganze Wahl 
ungültig. Die vorgeschlagenen Bewerber, deren Identität zweifelhuft 
ist, fallen bei der Feststellung des Wahlergebnisses aus (vgl. aber auch 
Entsch,. des RV. v. 9. 5. 1914, AN. 1914 S. 598). 
12) Die „Vorschlagslisten müssen“. Es handelt sich um eine 
„Mußvorschrift“. Vorschlagslisten, die nicht von vornherein wenigstens 
drei Unterschriften tragen, sind ungültig (§ 10 Abs. 1). 
13) Die Wahlberechtigung der Llstemunterzeichner muß zur Zeit 
des Einganges der Vorschlagsliste gegeben sein; späterer Verlust der 
Wahlberechtigung ist ohne Bedeutung. " 
14) Die Unterschriften müssen so auf der Liste stehen, daß sie 
ihren Inhalt, die Aufzählung der Bewerber, räumlich decken. Namens- 
schriften, die mit der Vorschlagsliste auf besonderem Bogen eingereicht 
werden, ohne daß ein ausreichender Anhalt dafür besteht, daß alle 
Personen, die ihren Namen auf das Blatt gesetzt haben, auch von dem 
Inhalt der Liste Kenntnis genommen haben und ihn mit ihrer Person 
vertreten, sind daher kein Unterschriften. (Entsch. des RVA. v. 20. 12. 
1913, AN. 1914, S. 488). Die auf einer Liste an der erforderlichen 
Gesamtzahl fehlende Unterschrift kann nicht dadurch ersetzt werden, daß 
ein Wahlberechtigter, der die Liste nicht unterschrieben hat, die Liste 
mit besonderem, von ihm unterschriftlich vollzogenen Schreiben ein- 
reicht, ohne zu erklären, daß er die in der Liste bezeichneten Personen 
seinerseits ebenfalls vorschlage (Entsch, des RVA. v. 18. April 1914, AN. 
1914, S. 728). Es ist nicht erforderlich, daß alle Unterschriften auf eine 
Ausfertigung der Vorschlagsliste gesetzt werden, vielmehr ist es statthaft, 
die Unterschriften auf mehreren Abdrücken derselben Liste zu sammeln. 
Die Unterschrift der Wahlberechtigten muß cigenhändig vollzogen sein, nicht 
aber genügt, wie im Rahmen des bürgerlichen Rechts (Entsch. des Reichs- 
gerichts in Zivilsachen Bd. 50 S. 51 ff., Bd. 74 S. 69ff.), die Unterzeichnung 
des Namens des Wahlberechtigten durch einen bevollmächtigten Dritten, 
etwa den Listenvertreter (Entsch, des badischen Verwaltungsgerichtshofs 
v. 22. 5. 1912, Zeitschrift für Badische Verwaltung und Verwaltungs- 
rechtspflege, 44. Jahrg. S. 198). Der Unterzeichner übernimmt durch 
Unterzeichnung der Liste eine persönliche Verantwortung, die er nicht 
auf einen anderen übertragen kann. Deshalb dürften auch Blanko- 
unterschriften unzulässig sein, die von Wahlberechtigten zwecks Ein- 
reichung einer Vorschlagsliste einem Partei= oder Gruppenführer ge- 
geben werden. Die Nichtbeanstandung von Blankounterschriften seitens 
der Wahlleitung wird indessen nicht zur Aufhebung der Wahl führen 
dürfen, wenn der Wahlleitung nichts von der Blankohergabe der Unter- 
schriften bekannt gewesen ist. » 
15) Zurückziehung der Unterschriften unter einer eingereichten 
Liste ist unzulässig, obwohl die Liste selbst zurückgenommen werden 
 
	        
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