Full text: Die Wahl der Arbeitgeberausschüsse und der Angestelltenausschüsse.

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keit der Listen zu entscheiden und wird die Entscheidung dem Listen— 
vertreter schriftlich mitzuteilen haben. Auch eine Entscheidung des 
Wahlvorstandes wird, sifern dieser über die Ungültigkeit beschlossen 
hat, nur der Unterschrift des Vorsitzenden bedürfen. 
Über Entscheidungen des Vorsitzenden des Wahl- 
horstandes ohne Zuziehung der Beisitzer vgl. § 4 Anm. 3 
2) Abstimmung über ungültige Listen, vgl. 3§ 9 Anm. 3. 
3) Streichung. Der Listenvertreter braucht nicht noch besonders 
darauf hingewiesen zu werden, daß der Name des unvollständig be- 
zeichneten Bewerbers gestrichen werden könne, falls der Aufforderung, 
die Liste zu ergänzen, nicht rechtzeitig entsprochen werde. Auch einer 
Mitteilung über die spätere Streichung, die zweckmäßig bei der 
Feststellung des Wahlergebnisses (§ 14) erfolgt, wird es nicht be- 
dürfen. In der Streichung liegt eine Entscheidung des Wahlleiters 
(Wahlvorstandes), die nur mit der Anfechtung der Wahl im ganzen 
angefochten werden kann (5 24 Abs. 2). Vgl. § 8 Anm. 11. 
  
8 11. 
Fehlen gültiger Vorschlagslisten. Berufung von Aus— 
schußmitgliedern und Ersatzmännern. Wahl ohne 
Stimmabgabe. 
Wird keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat der Wahl- 
leiter (Wahlvorstand) dies sofort bekanntzumachen (§ 6 Abs. 3) 
und zur Einreichung von Vorschlagslisten eine Nachfrist bis zum 
Ablauf des auf diese Bekanntmachung folgenden Tages zu setzen 1). 
Wird auch dann eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, so 
hat der Wahlleiter (Wahlvorstand) die Ausschußmitglieder und Er- 
satzmänner aus den Wählbaren (§ 3) zu berufen?). 
Wird nur eine Vorschlagsliste zugelassen, so gelten die in ihr 
gültig verzeichneten Bewerber in der Reihenfolge der Liste als 
gewählt. Sind in der Liste nicht soviel Bewerber als Ausschuß- 
mitglieder vorgeschlagen, wie zu wählen sind, so gelten auch die 
als Ersatzmänner Vorgeschlagenen nach der Reihenfolge ihrer 
Benennung in der Vorschlagsliste als gewählte Mitglieder, soweit 
dies zur Ergänzung ihrer Zahl notwendig ist. Etwa fehlende 
Mitglieder und Ersatzmänner sind nach Abs. 1 zu berufen. Sind 
zuviel Bewerber vorgeschlagen, so werden diejenigen gestrichen, 
deren Namen den in zulässiger Zahl vor ihnen genannten folgen ). 
Andernfalls kommt es zur Stimmabgabe (8§ 12, 13). 
In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlleiter (Wahl- 
vorstand) in derselben Weise, wie dies bei dem Wahlausschreiben
	        
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