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geschehen ist (§ 6 Abs. 3), bekanntzumachen, daß eine Stimm-
abgabe nicht stattfindet.
« 1) (Amtliche Anmerkung:) Ein Muster für diese Bekanntmachung
ist im Anhang unter Nr. 2 abgedruckt.
2) Wegen der Berufung vgl. § 20, § 22 Abs. 1.
3) Zuviel vorgeschlagene Bewerber werden erst bei Feststellung
des Wahlergebnisses (§ 14) oder dann gestrichen, wenn feststeht, daß
nur eine gültige Liste vorliegt. Denn es kann sich später herausstellen,
daß sich unter den bis zur zulässigen Grenze vorgeschlagenen Bewerbern
nicht wählbare Bewerber befinden. Vgl. § 14 Anm. 2.
III. Stimmabgabe.
8 12.
Stimmzettel und Wahlunschläge.
Der Wähler darf seine Stimme nur für eine der zugelassenen
Vorschlagslisten (§9) abgeben. Der Stimmzettel 1) muß die Ord-
nungsnummer der zugelassenen Vorschlagslisten enthalten. An
Stelle oder neben der Ordnungsnummer können in dem Stimm-
zettel die Namen der in einer zugelassenen Vorschlagsliste ein-
getragenen Bewerber in deren Reihenfolge aufgeführt werden;
Abweichungen von der Vorschlagsliste machen den Stimmzettel
ungültig. Stimmzettel, die unterschrieben sind, oder deren Inhalt
zweifelhaft ist, oder die einen Widerspruch oder Vorbehalt ent-
halten, oder die ein Merkmal haben, das die Absicht einer Kenn-
zeichnung wahrscheinlich macht, sind ungültig.
Der Wähler hat seinen Stimmzettel in einem Wahlumschlag
abzugeben. Die Wahlumschläge sind vom Arbeitgeber zu be-
schaffen und mit der Aufschrift oder dem Vordruck zu versehen:
„Wahl zum Arbeiter-(Angestellten-)Ausschuß für (Bezeichnung des
Betriebs oder der Betriebsabteilung) im ... Vierteljahr 19177#).
Die Wahlumschläge sind den Wahlberechtigten nach näherer Be-
stimmung des Wahlvorstandes 4) zur Verfügung zu stellen ).
Befinden sich in einem Wahlumschlage mehrere Stimmzettel,
so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach
gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.
1) über die Größe der Stimmzettel sind keine Vorschriften ge-
geben. Als Stimmzettel kann ein Abdruck der Vorschlagsliste ver-
wendet werden.
2) Eine Abweichung hinsichtlich eines einzigen Bewerbers oder
hinsichtlich der Reihenfolge macht den Stimmzettel ungültig. Ab-