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IV. Feststellung des Wahlergebnisses.
8 14.
Im allgemeinen.
Das Wahlergebnis wird durch den Wahlleiter (Wahlvorstand)
spätestens am dritten Tage nach dem Abschluß der Stimmabgabe
festgestellt 1)5).
1) Mangelhafte Feststellung des Wahlergebnisses begründet regel-
mäßig die Ungültigkeit der Wahl, vgl. § 25 Anm. 1 Abs. 1 unter h.
Ein wesentlicher Mangel der Feststellung ist z. B. dann gegeben, wenn
der Stimmzettelkasten nicht ordnungsmäßig beschaffen war (§ 13 Abs. 3)
oder vorzeitig oder nicht in Anwesenheit des gesamten Wahlvorstandes
geöffnet worden war (§ 15 Anm. 2).
2) Zuviel vorgeschlagene Bewerber (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 4)
und nicht wählbare Bewerber (vogl. § 11 Abs. 2 Satz 1) sind in den
Vorschlagslisten zu streichen, soweit gültig gewählte Bewerber in aus-
reichender Zahl vorhanden sind. Auch ein unvollständig bezeichneter
Bewerber wird zweckmäßig erst bei der Feststellung des Wahlergebnisses
gestrichen (§ 8 Anm. 11, § 10 Anm. 3, 5 11 Anm. 3).
8 15.
Berechnung der jeder Vorschlagsliste zugefallenen
Stimmenzahl.
Nach Offnung des Stimmzettelkastens oder der mehreren
Kästen durch den Wahlleiter (Wahlvorstand)2) werden die Stimm-
zettel aus den Wahlumschlägen entnommen und die auf jede
Vorschlagsliste entfallenen Stimmen 1) zusammengezählt. Dabei
ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
1) Bei streng gebundenen Listen gibt der einzelne Wähler seine
Stimme für eine der zur Abstimmung zugelassenen Vorschlagslisten ab.
2) Bei Öffnung des Stimmzettelkastens und Feststellung des
Ergebnisses der Abstimmung muß der Wahlleiter, beim Bestehen
eines Wahlvorstandes der gesamte Vorstand anwesend sein. Andernfalls
liegt ein wesentlicher Mangel vor, der zur Aufhebung der Wahl führt.
§ 16.
Verteilung der Mitgliederstellen auf die Vorschlags-
listen.
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmen-
zahlen (8 15) werden der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. bis zur