Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

34 Il. Naumburgischer Vertrag zwischen August Kurfürsten zu Sachsen 94 
sprochen, oder hinterstellig abgesandt werden, damit Wir, und Unsere Erben oder 
Nachkommen, also aller Gebrechen, so jederzeit entstehen, zugleich vertragen, und 
entschieden werden. 
Könten sich aber die zwölf Niedergesetzte des Urtheils und rechtlichen Er- 
kenntniß unter ihnen nicht vereinigen, so sollen sie alsdann schuldig seyn, sich 
des Rechten und Urtheils an dem Käyserlichen Cammer-Gerichte zu belernen, und 
darauf in ihrem Nahmen rechtliche Erkenntniß zu thun. 
Da auch irgend ein Artickel vorfiele, der sich in die Sächsischen Rechte in 
der Haupt-Sache ziehen thäte, darinn soll demselben Sächsischen Rechte nach 
gesprochen werden; Und soll solches alles in Jahrs-Frist, von Zeit der Nieder- 
setzung an zu rechnen, gäntzlich und allenthalben ausgerichtet und geörtert seyn; 
Und was dem also nach in solchen Unsern Gebrechen, entweder durch gütliche 
Handlunge verglichen, oder da dieselbe entstünde, durch rechtliche Erkenntniß 
auf Maß und Meynung, wie obgemeldt, geörtert wird, das gereden und geloben 
Wir einander hiermit bey Unsern Fürstl. Trewen und Worten für Uns, Unsere 
Erben und Nachkommen, trewlich zu halten, anzunehmen, und demselbigen zu 
verfolgen, ohne alle Reduction, Apellation, auch sonder alle Auszüge, Behelff, 
Ein- oder Widerrede, wie und welchergestalt dieselbe, nach Schärffe der Rechte, 
oder menschlicher Erfindung, erdacht werden möchte; Es soll auch dieser Aus- 
trag in den Irrungen, so sich nach Unser eins oder beyder Abgang zwischen 
Unsern Erben zutragen möchte, gleichergestalt gehalten werden. 
Deß zu Urkund, auch steter, fester, und unverbrüchlicher Haltung, haben 
Wir beyde, Hertzog Augustus Chur-Fürst, und Hertzog Johann Friederich der 
Elter, gebohrner Chur-Fürst, deßgleichen Wir Hertzog Johanns Friedrich der 
Mitler, Hertzog Johann Wilhelm, und Hertzog Johann Friederich der Jüngere, 
jeder sein Insiegel an diesen Brief der gezwyfacht, wissentlich hengen lassen, und 
uns mit eignen Händen unterschrieben. 
Und Wir obgenannte, Hertzog Augustus Chur-Fürst, und Wir Hertzog Jo- 
hann Friedrich der Eltere, gebohrner Chur-Fürst, mit Wissen und Willen Unserer 
Söhne, haben Uns gegen beyderseits Unserer Landschafften bewilligt, auch ihnen 
versprochen, und zugesagt, daß Wir, und Unsere Erben, diesen Vortrag, stet und 
feste halten sollen und wollen. Welcher aber unter Uns, oder Unsern Erben 
solches nicht thun würde, demselben soll seine eigene Landschafft in solcher seiner 
Nichthaltung, weder hülfflich noch räthig seyn; Und zu noch mehrer Sicherheit 
haben Wir beyde obgenannte Chur- und Fürsten zu Sachsen, die Allerdurch- 
lauchtigsten, Großmächtigst- auch Hochgebohrnen Fürsten und Herren, Herrn 
Ferdinandum, Römischen, zu Hungarn, Böhmen, Dalmatien und Croatien König, 
Infanten in Hispanien, Ertz-Hertzogen zu Oesterreich, Hertzogen zu Burgundt, 
Brabant und Würtemberg, Grafen zu Tyrol: Herrn Christian, zu Dännemarck, 
Norwegen, der Wenden und Gothen König, Hertzogen zu Schleßwig- Holstein, 
Stormarn, und der Ditmarschen, Grafen zu Oldenburg und Delmenhorst; Herrn 
Joachim, Marckgrafen zu Brandenburg, des Heiligen Römischen Reichs Ertz- 
Cäwmmerer und Chur-Fürsten, zu Stettin, Pommern, der Cassuben, Wenden, und in 
Schlesien zu Crossen, Herzogen, Burggrafen zu Nürnberg, und Fürsten zu Rügen;
	        
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