Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

97 vom 31. Aug. 1654. 97 
Was aber Unsere Töchtere Elisabethen Dorotheen, Sophien, 
Johannen und Dorotheen Marien, Herzoginne zu Sachsen, etc. so wir schon 
haben, und durch Gottes Gnade noch mehr erzeugen möchten, betrifft, wollen 
und ordnen wir, daß dieselbigen nicht allein, so lang sie unverheyrathet bleiben, 
von Unsern Söhnen und Erben Ihrem Stande nach mit nothwendiger Fürstlicher 
Alimentation und Unterhalt williglichen und ohne einiger Widerung versehen, 
sondern auch dem Herkommen nach in Unserm Fürstl. Hause Fürstlich, wann 
ihnen Christliche Heyrath fürfallen, ausgestattet werden sollen; Schickte es aber 
der liebe Gott also, daß der Fürstl. Manns Stamm dieser Unser Gothischen Linien 
gantz abgienge, so ist dieses Unser Will und Meinung, dafern zur selben Zeit 
von Uns, oder nach Gelegenheit der Fälle von Unsern Söhnen erzeugte Töchtere 
noch am Leben wären, daß über dasjenige, was zu ihren Heyrath-Guth und Aus- 
stattung dem Herkommen nach entrichtet worden, Ihnen noch ferner aus Unser 
Verlassenschaft Dreyßig Tausend Gülden hiesiger Landeswehrung, und was 
wir etwann noch ferner in einem sonderbaren Codicill, welches vor ein Stück 
dieses Unsers letzten Willens und nichts wenigers, als derselbe, kräfftig zu achten, 
abgefolget werden solle, welche dann solches Vermächtnüs unter sich nach der 
Personen Anzahl in gleiche theile zu vertheilen haben werden; Dafern sie aber 
auf solchen begebenen Fall schon verstorben wären, hätten aber Kinder hinter 
sich gelassen, so soll solche Summa auf dieselbige kommen, und allezeit die- 
jenigen, die in einem weitern Grad stehen, mit denen näheren gleichsam nach 
den Stämmen daran Theil haben. Und wie Wir Unsere Söhne und Töchtere auch 
andere Nachkommen, zu erkenn- und beständiger bekennung Unserer wahren 
Evangelischen Lutherischen allein seligmachenden Religion väterlich ermahnet: 
Also sollen Sie darinnen, sonderlich was die Haupt Articul betrifft, gründlich und 
mit Fleiß unterrichtet, auch dabey in Zeiten in wahrer Furcht des Herrn zur 
Aufrichtigkeit beydes gegen Gott und dem Menschen, solcher gestalt angeführet 
und gewehnet werden, daß Sie die Heucheley von Hertzen hassen, und der Wahr- 
heit gegen jedermann in Glück und Unglück ergeben seyn mögen. Gestalt dann die- 
jenigen so Unsere Fürstl. Kinder und Nachkommen auferziehen werden, dieses Stück 
vornehmlich in gute Obacht zu nehmen haben. Und dieweil bey solcher Auferziehung 
nicht wenig gelegen, daß dazu Christliche und gewissenhafite Personen deputirt 
werden, so haben Wir nicht allein dazu verhoffentlich solche Leute angenommen, 
sondern wollen auch ernstlichen, daß auch ins künftig nach Unserm seligen Hintritt 
aus dieser Welt also mit dergleichen Personen verfahren, und nach obgedachten 
Qualitäten mit höchstem Fleiß getrachtet werde: Welche denn sich in solchem 
Ihrem Ampt nach der Ordnung, die Wir deswegen sonderlich aufsetzen, ihnen 
publiciren, und unter Unser Fürstl. Handschrifft ausfertigen lassen, einzig und allein 
zu richten haben, und darauf vor Antretung ihres Dienstes mit zu verpflichten seyn. 
Wann nun obgedachte Unsere Söhne zu Jahren kommen, und vorgedachter 
massen einen guten Grund in unser Christlichen Religion und der wahren Gott- 
seligkeit, auch bey der Hofstatt, und, wann es rathsam gefunden werden möchte, 
auff Univerlitäten, da die Studia fleißig getrieben und gute Difciplin gehalten 
wird (dergleichen und keine andere sie besuchen sollen) in nothwendigen Sprachen 
UI. 1. 7
	        
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