Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

98 III. Das Testament Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen-Gotha 98 
und Künsten geleget, auch den Zustand Ihrer Fürsenthumb und Lande, wie nicht 
weniger des allgemeinen Vaterlandes Teutscher Nation besehen und erlernet, dass 
sie ohne Gefahr ihres Gewissens und mit gutem Nutz auch in andere Lande sich 
begeben, selbige besichtigen und von einem und dem andern, so ihnen daselbst 
fürkommet, desto besser iudiciren mögen; So halten Wir solches zwar nicht vor 
undienlich, jedoch, demnach, zumahl bey diesen jetzigen viel ärgern Läufften, als 
die vorige gewesen, gar leicht allerhand Mißbräuche zuschlagen können, und 
daher über alle massen, sonderlich bey Fürstl. Personen, gute Vorsichtigkeit von 
nöthen ist, so sollen sie solche Peregrination nach der Ordnung, die Wir noch 
hierinnen bedencken wollen, antreten und vollbringen. 
Und dieweil es nicht gnugsam ist, Unsere Fürstl. Kinder also in der Christ- 
lichen Religion wohl aufferziehen, sondern die Nothdurfft auch erfordert, daß die- 
selbe darneben in Unserm Fürstenthumb und Landen lauter -und rein getrieben, 
auch auf die werthe Pofterität fortgepflantzet und erhalten werde: Als ist zu 
solchem Ende Unsern Söhnen und Landes Succefforen vor allen Dingen dahin zu 
trachten, daß die niedrigen Schulen in denen Städten und auf dem Lande in 
ihrem Effe erhalten, und darinnen die Jugend in wahrer Gottesfurcht, als dem 
Uhrsprung aller Wohlfahrt, sowohl auch in der Teutschen Mutter-Sprache im 
Lesen, Singen und Schreiben, und was in denselbigen etwann mehr noch zu den 
gemeinen Nutzen eingeführet werden möchte, nach unserm hiervon ausgelassenen 
Schul-Methodo wohl und mit Fleiß unterrichtet werde, welches Stück denn vor- 
nehmlich und aufis äusserste sie sich recommendiret und angelegen seyn lassen 
sollen. Dann gleich wie die Unterrichtung insgemein alle und jede Unterthanen 
angehet, und man inskünfftig der erwachsenen in dem Regiment gebessert ist, 
wenn Sie in der Jugend recht angeführet worden, also sind auch solche niedrigen 
Schulen nicht vor ein geringes Werck, welches Fürstliche Personen nicht anstünde, 
zu achten, und dahero zur Nachfolge auch Unsers Exempels, mit höchsten Fleiß 
zu bestellen und zu erhalten, auch die Landkinder ohne Unterscheid, so balden 
Sie inhalts unserer Schul-Ordnung dazu tüchtig seyn, vermittelst der Obrigkeiten 
zuthun, hinein zuschicken, damit sie in denenselben sowol in der teutschen Mutter- 
als auch der Lateinischen Sprache recht angeführet, und nach gelegenheit die- 
jenigen, die fort ftudiren wollen, weiter in das Gymnafium alhier, und dann gar 
auf die Univerlitäten mit Nutz gebracht werden können. 
Demnach Wir auch nicht allein (1.) Sieben und Zwantzig Tausend 
Gülden, welche Wir Uns bey Unserer Fürstbrüderlichen Landestheilung, besag 
des Erbvertrags de Anno 1641. in dem 24. 8. vorbehalten, theils davon denen 
Schulkindern in denen untersten Claffen die nothdürfftigen Bücher zu schaffen, 
theils auch etlichen Geistlichen (darunter auch Adjuncti mit einem Recompens 
wegen ihrer Infpection begriffen) und Schulbedienten. sowol in der Schul zu Gotha, 
als auch in andern Städten und auf dem Land, zu desto mehrern Aufmunterung 
ihres Fleisses, ihre Besoldungen zu verbessern, So dann auch (2.) noch ferner 
Zwantzig Tausend Gülden Unsers Orts zu der von Unserer getreuen Land- 
schaft, besag des am 19ten Martii des 1651 Jahrs publieirten Landtags-Schlusses, 
in dem $. alß ist vor nöthig erachtet etc. etc. beschehenen bewilligung, zu etwas
	        
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