Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

101 vom 31. Aug. 1654. 101 
Jena nicht mit geringen Kosten zu dem ende fundiret, und aufgerichtet, daß ver- 
mittelst derselben die reine Ihre Unserer Evangelischen Lutherischen Religion 
fort gepflantzet, und die höhere Studia auch in denen anderen Facultäten ge- 
trieben werden sollen; Wir aber an derselben Erhalt- und Unterhaltung zu Un- 
serm Antheil mit interesfiret, so sollen Unsere Land-Succeflores jedesmahl bey 
Bestellung der Profefforen dahin trachten, daß wohlgeschickte und vor andern 
berühmte Subjecta zu denen verledigten stellen befördert, und dabey nicht sowohl 
auf diejenigen, so sich umb solche Beförderung selbsten höchlich bemühen, und 
viel Fürstliche und andere Vorschrifften ausbringen, als vielmehr auf die sonder- 
bare Geschicklichkeit, die an einem Profeffore erfordert wird, gesehen, und dahero 
nach Gelegenheit, wann bey denen, so sich selber angegeben , solche Qualitäten 
nicht zu befinden, andere Frembde vorgeschlagen, oder auch wohl, wann dasselbe 
von der Univerfität nicht in acht genommen würde, durch die Herrschafft selber 
vor sich beruffen, und wann sie also bestellet worden, nebenst denen andern Pro- 
fefforibus zu gebührenden Fleiß angemahnet, auch daneben dahin gearbeitet werde, 
daß die bißhero auf solcher Univerfität sehr gefallene Difciplin wieder erhoben, 
und also derselben guter Nahme erhalten, auch der von vorhochseeliggemelten 
Unsern Herrn Vorfahren intentionirte Zweck erreichet werde. 
Und damit dieselbe umb so viel desto mehr in ihrem Flor zu erhalten, so 
wollen Wir in solcher Confidentz, daß alle Unsere Landkinder, und auch soviel 
möglich andere, die in Unserm Gymnalio alhier unterrichtet worden, und ihre 
Studia weiter fortsetzen wollen, oder nach Gelegenheit sollen, sich dahin begeben: 
Es wäre dann, daß daselbst wegen des rechten Unterrichts, und der bessern dif- 
ciplin, Mangel erscheinen thäte, auf welchen Fall sie an andere Orte wohlge- 
schicket werden können: Welches dann also zuförderst mit Unsern und Unserer 
Succefforn Stipendiaten, oder denjenigen, die sich des Convictorii in hiesigen 
Gymnafio gebrauchet, zu halten, wie deßwegen Wir in Unserer Stipendiaten- 
Ordnung mit mehrern Versehung thun wollen. Und dieweil Wir in dem gemeinen 
Convictorio auf gedachter Unserer gesambten Univerfität, sowohl auch allhier in 
Unserm Gymnafio zu Gotha, gewisse Personen zu unterhalten haben, so soll dazu, 
wie nichts wenigers zu Stipendiaten, niemand genommen werden, der solches 
beneficii nicht würdig ist: Zu welchem ende dann vermög Unserer Confiftorial- 
Ordnung die Ingenia und Gemüther, ehe die Beförderung geschicht, wohl ex- 
plorirt, und die Stipendiaten inskünftig ihre Dienste vor andern Uns und Unseren 
Landes-Succefforen zu leisten verbunden werden sollen. 
Nechst guter Bestell- und Erhaltung der Schulen gehöret auch zu Conser- 
vation Unser Christlichen Religion, daß die Kirchen-Aemter wohl versehen wer- 
den: Derowegen dann Unsere Erben und Land-Succeffores dieselbe mit Gottes- 
fürchtigen, gelehrten, tüchtigen, und in Unserer Evangelischen Lutherischen Re- 
ligion untadelhafft befundenen Pfarrern und Predigern bestellen, und denselben 
gebührenden Schutz leisten, auch zu ihrem Einkommen verhelfen, mit nichten 
aber geschehen lassen, daß dasselbige, oder ichtwas davon, ihnen entzogen werde, 
sondern was solches ist, auch Unsere Christliche Vorfahren und Wir ihnen weiters 
zugeleget und verordnet, bleiben lassen sollen.
	        
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