102 IH. Das Testament Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen-Gotha 102
Und dieweil an der Auffsicht über der Pfarrer und Schuldiener Lehr und
Leben, wie auch der Kirchen und Schul-Disciplin nicht wenig gelegen, so soll die-
selbe beydes durch die bestellte Superintendenten, Adjuncten, und die von Uns
angeordnete Geistliche Unter- und Ehe-Gerichte, als auch endlich durch unser Con-
sistorium, das über diese alle die Ober-Inspection und Direction hat, auf masse
und weise, als hievon in vormehr angezogener Consistorial-Ordnung meldung ge-
schicht, mit getreuen Fleiß verrichtet, und jetzt gedachter Ordnung allenthalben
nachgelebet werden.
Nachdem auch bißhero die Erfahrung bezeuget, es sey nicht die geringste
Ursach dieser vor Augen stehenden Zerrüttung des Status publici an vielen Orthen
gewesen, daß man unter denen in dem Land erzeugten ingeniis keinen sonder-
baren delectum und Ausschuß gehalten, und aus Mangel der Wissenschaft, wie
es umb ein oder das andere Subjectum an Qualitäten bewandt sey, die Beförde-
rung zu erledigten Diensten der Gebühr nach nicht verrichtet, so haben unsere
Erben und Land-Successores nicht weniger, als Wir in Unserer Landes-Ordnung
part. I. Cap. 4. Tit. 2. in 8. Sonderlich soll von Schulbedienten, etc. alle unsere
Untersassen erinnert, in gute Obacht zu nehmen, daß Sie beydes bey denen von
Adel, als andern fleißige Erkundigung einziehen, wie es mit derselben Aufferzucht,
und Zuneigung zu den Studiis oder anderen Verrichtungen, bewandt seye, und
nach Gelegenheit denjenigeu, so vor andern tüchtig, und zum Studiren oder an-
dern nützlichen Dingen wohl disponiret und geneigt befunden werden, und vor
sich von ihren Eltern keinen Vorschub und Mittel haben, so viel nur möglich,
nothdürfftigen Verlag oder Beyhülfe thun, damit sie also vermittels einer ge-
wissen Instruction, so ihnen fürzuschreiben, ihre Studia fortsetzen, oder auch wohl
andere Sachen, so wol inn- als ausserhalb, und zwar nach Gelegenheit gar in
frembden Landen erlernen, und man also ins künftig in allen Aembtern zuver-
lässige qualificirte Personen habe, deren man sich versicherlichen zu des Landes
Nutzen beständig gebrauchen könne.
Und dieweil nicht zu zweifeln ist, daß auf solche gemachte Anstalt viel
Expectanten in Schul- und Kirchendiensten sich hierbey finden werden, so also
mit Nutz ins künftig zu gebrauchen, dieselben aber nicht alsobald befördert mö-
gen werden, so wäre sehr ersprießlich, daß sie immittelst an einem gewissen
Ort unterhalten, und bis zu Beförderung dasjenige practiciren lerneten, oder son-
sten was nützliches vor die Hand nehmen, wozu sie ins künftig gebraucht wer-
den solten. Dafern Wir nun bey unserm Leben keine solche Anstalt machen,
und einen gewissen Orth und Mittel dazu deputiren könnten, so werden Unsere
Erben und Successores ins künftig, wann Sich durch Gottes Segen mehr Mittel
ereignen, mit der Landschafft Beyhülffe dieses intent gebürlich zu Werck richten.
Was dann ferner, nechst den vorigen Stücken, den Statum Politicum und
die Regiments-Sachen in unserm Fürstenthumb und Landen betreffen thut, sol-
len unsere Erben und Successores dieselbe in rechter Furcht Gottes vermittels
fleißigen Gebethsübung antreten und fortstellen, darinnen allein die Ehre Gottes
und der Christlichen Kirchen Wohlfahrt, auch des Landes Nutz und Bestes su-
chen, und solche Arbeit, als worinnen eigentlich des Landes-Fürsten Ambt be-