Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

102 IH. Das Testament Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen-Gotha 102 
Und dieweil an der Auffsicht über der Pfarrer und Schuldiener Lehr und 
Leben, wie auch der Kirchen und Schul-Disciplin nicht wenig gelegen, so soll die- 
selbe beydes durch die bestellte Superintendenten, Adjuncten, und die von Uns 
angeordnete Geistliche Unter- und Ehe-Gerichte, als auch endlich durch unser Con- 
sistorium, das über diese alle die Ober-Inspection und Direction hat, auf masse 
und weise, als hievon in vormehr angezogener Consistorial-Ordnung meldung ge- 
schicht, mit getreuen Fleiß verrichtet, und jetzt gedachter Ordnung allenthalben 
nachgelebet werden. 
Nachdem auch bißhero die Erfahrung bezeuget, es sey nicht die geringste 
Ursach dieser vor Augen stehenden Zerrüttung des Status publici an vielen Orthen 
gewesen, daß man unter denen in dem Land erzeugten ingeniis keinen sonder- 
baren delectum und Ausschuß gehalten, und aus Mangel der Wissenschaft, wie 
es umb ein oder das andere Subjectum an Qualitäten bewandt sey, die Beförde- 
rung zu erledigten Diensten der Gebühr nach nicht verrichtet, so haben unsere 
Erben und Land-Successores nicht weniger, als Wir in Unserer Landes-Ordnung 
part. I. Cap. 4. Tit. 2. in 8. Sonderlich soll von Schulbedienten, etc. alle unsere 
Untersassen erinnert, in gute Obacht zu nehmen, daß Sie beydes bey denen von 
Adel, als andern fleißige Erkundigung einziehen, wie es mit derselben Aufferzucht, 
und Zuneigung zu den Studiis oder anderen Verrichtungen, bewandt seye, und 
nach Gelegenheit denjenigeu, so vor andern tüchtig, und zum Studiren oder an- 
dern nützlichen Dingen wohl disponiret und geneigt befunden werden, und vor 
sich von ihren Eltern keinen Vorschub und Mittel haben, so viel nur möglich, 
nothdürfftigen Verlag oder Beyhülfe thun, damit sie also vermittels einer ge- 
wissen Instruction, so ihnen fürzuschreiben, ihre Studia fortsetzen, oder auch wohl 
andere Sachen, so wol inn- als ausserhalb, und zwar nach Gelegenheit gar in 
frembden Landen erlernen, und man also ins künftig in allen Aembtern zuver- 
lässige qualificirte Personen habe, deren man sich versicherlichen zu des Landes 
Nutzen beständig gebrauchen könne. 
Und dieweil nicht zu zweifeln ist, daß auf solche gemachte Anstalt viel 
Expectanten in Schul- und Kirchendiensten sich hierbey finden werden, so also 
mit Nutz ins künftig zu gebrauchen, dieselben aber nicht alsobald befördert mö- 
gen werden, so wäre sehr ersprießlich, daß sie immittelst an einem gewissen 
Ort unterhalten, und bis zu Beförderung dasjenige practiciren lerneten, oder son- 
sten was nützliches vor die Hand nehmen, wozu sie ins künftig gebraucht wer- 
den solten. Dafern Wir nun bey unserm Leben keine solche Anstalt machen, 
und einen gewissen Orth und Mittel dazu deputiren könnten, so werden Unsere 
Erben und Successores ins künftig, wann Sich durch Gottes Segen mehr Mittel 
ereignen, mit der Landschafft Beyhülffe dieses intent gebürlich zu Werck richten. 
Was dann ferner, nechst den vorigen Stücken, den Statum Politicum und 
die Regiments-Sachen in unserm Fürstenthumb und Landen betreffen thut, sol- 
len unsere Erben und Successores dieselbe in rechter Furcht Gottes vermittels 
fleißigen Gebethsübung antreten und fortstellen, darinnen allein die Ehre Gottes 
und der Christlichen Kirchen Wohlfahrt, auch des Landes Nutz und Bestes su- 
chen, und solche Arbeit, als worinnen eigentlich des Landes-Fürsten Ambt be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.