Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

104 IH. Das Testament Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen-Gotha 104 
chen, wann sie einem vor dem andern was sonderliches zutrauen wollen, daß der 
oder dieselbe wohl vorhero probiret sey; bevorab aber sich angelegen seyn zu 
lassen, wann einem oder dem andern was ungleiches imputiret werden wolte, 
daß derselbige darüber gebührlichen vernommen, und da sich gleich auch etwas 
verweißliches befindet, die gradus admonitionum, entweder von ihnen selber, oder 
durch andere, gegen sie beobachtet werden. Worbey Sie auch in dem Fall, 
wann sie einem oder dem andern Bedienten was sonderliches zu trauen solten, 
daß es mit solcher masse geschehe, damit er nicht gegen andere fast allein ge- 
achtet, und ihm über dieselbigen sich zu erheben, zu erfolgender unzweifelter Col- 
lision, Anlaß gegeben werde. 
So sollen Sie auch vor Bürgschafften sich wohl hüten und vorsehen, oder 
wohl gar derselben sich enthalten. 
Gegen die Land-Stände und Unterthanen insgemein sollen Sie sich gnädig 
und gerecht erweisen, 'selbige bey ihren wohlerlangten Privilegien, Rechten und 
Gerechtigkeiten verbleiben lassen, keinem unter dem Schein Rechtens, oder sonst 
in andere Wege etwas entziehen, oder dieselbe zur Ungebühr durch neuerliche 
Auflagen beschweren, bey den Steuer-Sachen mit der gesambten Land-Stände 
oder deroselben Ausschus vorwissen und einrathen, verfahren: Die Steuern, so 
extra ordinem in Landesnöthen verwilliget, bloß und allein zu solchem Zweck, 
dahin die Verwilligung geschehen, anwenden, und zu solchem Ende, gleich es von 
Uns gehalten wird; jedesmahls durch die verordnete Einnehmere, mit Zuziehung 
eines zur Rent-Cammer verordneten, richtige Rechnung halten, und zu rechter 
Zeit abhören lassen, auch möglichsten Fleisses dahin trachten, daß ausser der 
unvermeidentlichen Noth keine vergeblich angeleget werde: Und wann solches 
geschehen solle, mit der Land-Stände vorbewust und bewilligung verfahren, und 
denenselben in fällen, die ordinar Steuer belangend, die gewöhnliche Reversalien 
jedesmals ausantworten. 
Und damit alles desto ordentlicher im Lande daher gehen möge, sollen sie 
denen Unterthanen möglichsten Schutz leisten, allem bösem steuren, sichere 
Strassen halten, gute tüchtige Münze schlagen lassen, und sich auch sonsten des 
zu dem Lands-Fürstl. Oberkeitlichen Amt gehörigen Defensions-Wercks, wie das- 
selbe in der auff unsern Befehl autigesetzten Policey-Ordnung beschrieben wird, 
gebrauchen. 
Und dieweil nächst der Pietät und Gottesfurcht auff der heilsamen Iustitz, 
als der andern Seule, ein Christliches Regiment bestehet, so soll von unsern Er- 
ben und Successoren derselben ihr stracker lauff gelassen, und einem jedwedern 
ohne ansehen der Person zu dem Seinigen schleunig, so viel immer möglich, geholffen, 
und darbei das Böse ernstlich gestraffet, das Gute aber mildiglich belohnet werden. 
Und nach dem Wir bei Unserer Regierung Consistorio und Cammer gewisse Cantz- 
ley-Consistorial- und Cammerordnungen, wie nichts wenigers wegen des Hofgerichts, 
als einem zu Unserm freundbrüderlich. Erbvertrag gemein ausgesetztem Stück, cine 
gesambte Hofgerichts-Ordnung auf vorher beschehene freundliche Communication mit 
denen Hochgebohrnen Fürsten, Unsers Herrn Brudern, auch respective Unsers Herrn 
Vetters Hertzog Friederich Wilhelms zu Sachsen-Altenburg Lbd. Lbd. ab-
	        
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