Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

109 vom 31. Aug. 1654. 109 
abgeleget werden, sondern auch sonsten auf alle fälle ein Vorrath vorhanden 
seyn möge. Es sollen auch berührte Deputata nicht ehe gemachet werden, als 
wann vorher einer oder der ander sein 16tes Jahr erfüllet hat, und sodann die 
ungleiche proportion, nachdem einer älter als der andere ist, biß zu erlangter 
Majorennität oder völligen Mündigkeit des erfüllten 21sten Jahrs, nach welcher 
zeit sie billig gleich zu machen, ermessen werden, gestalt Wir dann gemeinet 
seyn, hiervon, und wie sie sich in der Landes (Gremeinschafft und derselbigen 
administration weiter zu verhalten, mehr verordnung zu thun. 
Und damit auch Unsere Töchtere nach erlangtem 16ten Jahr etwas gewis- 
ses, nechst der ordentlichen Kost vor sich und ihre nothdürfftige Bedienten, zu 
ihren nothwendigen täglichen ausgaben haben mögen, so sollen derselben jeder 
dritthalbhundert Gulden, und wann Sie 18. Jahr alt worden, 500. Gulden jähr- 
lichen aus Unser Söhne Rent-Cammer gereichet werden. 
Sonsten werden sich auch Unsere Söhne nicht schämen, nach gelegenheit, 
wann Sie bey den gemeinen Landen nicht nützer, bey anderen Potentaten, die 
Unser Evangelischen allein seligmachenden Lutherischen Religion zugethan seyn, 
und von denen sie was ersprießliches an Tugenden, guten Sitten, und sonsten 
andern nützlichen Sachen lernen können, eine zeitlang auf zuhalten, :auch kein 
bedencken haben, den hohen Anverwandten und andern, da sie was nützliches 
zu schaffen vermöchten, mit Ihren von Gott verliehenen Gaben bedient zu seyn. 
Wie sie dann sich vor dem Müßiggang, als einen, sonderlich hohen Personen, 
sehr schädlichen Laster höchsten fleisses hüten, und alle Ihre actiones also an- 
stellen sollen, daß Sie darmit jederzeit was gutes, daran Gott und der Nechste 
gefallen trage, verrichten mögen. 
Nachdem auch nicht wenig daran gelegen, daß Fürstliche Kinder ihre 
Heyrathen in der Furcht des Herrn rechtmäßig und geziemender massen wohl 
anfangen und fortstellen, so wollen und ordnen Wir, daß so wohl Unsere Söhne 
und Töchtere dieselbige mit gutem Rath ihrer Herren und Freunde, sonderlich 
der Frau Mutter (da sie der Zeit noch am Leben) und der Fürnehmsten Räthe 
bedenken antreten und ins Werck setzen. 
Insonderheit aber Unsere Söhne, nach Inhalt des vorherermelten Unsers 
Groß-Herrn Vaters Testament, in $. da sich auch zu tragen solte etc. nicht mit 
frembden nationen befreunden, sondern mit einem Fürstlichen teutschen Fräu- 
lein, welche Unser allein seligmachenden Lutherischen Religion von Hertzen zu- 
gethan ist, vermählen sollen. Welcher umbstand der Religion dann auch bey 
der Verheyrathung Unserer Töchter ebenmäßig in acht zu nehmen ist, zu wel- 
cher Verordnung Unß nicht allein Unser Hochgeehrten hertz-vielgeliebten Frau 
Mutter hochlöblicher Gedächtnüs hinterlassener letzter Will, in 8. diejenigen 
aber, denen Unsere gelicbte Söhne etc. und getreue Vermahnung, sondern auch 
viel andere erhebliche wichtige Ursachen bewogen haben. Worauf Wir Unsere 
liebe Fürstliche Kinder hiermit aus väterlichen getreuen Hertzen ernstlich ver- 
mahnet haben wollen, daß so lieb ihnen Gottes Seegen ist, der in dem vierten 
Geboth frommen und gehorsamen Kindern verheissen worden, sie in diesem sehr 
wichtigen verheyrathungs Werck, Unsern gegenwärtigen letzten willen keines
	        
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