110 III. Das Testament Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen-Gotha 110
weges aus dem Augen setzen, sondern sich demselben allerdings gemäß erwei-
sen wolten, wie Wir dann aus erheblichen Ursachen, Ihnen in Unserm Hauße
vor ersprießlich befinden daß keines aus Unseren Kindern sich an jemanden Un-
sers Haußes Gräflichen Lehen Leute verheyrathen sollen, derowegen Sie denn
dieses nichts weniger in gute Obacht nehmen werden.
Ferner wie Unsere Erben und Landes Successores in Regierungs- und Con-
sistorial-Sachen alles fein ordentlich vornehmen und fort stellen sollen: Also ist
Unser letzter Will und Meinung auch, daß es auch in dem Cammerwesen also
zuhalten, und die von Uns mit reiffer vorbetrachtung aufgesetzte Cammer-Ord-
nung, so wohl die gemachte unter Anstalten bey der Steuer- Jägerey- Forst- und
andern Beambten, darauf sich dieselben unterschiedlichen referirt, steiff und
unverbrüchlich in acht zu nehmen, und hand zu haben sey.
Was Wir verschrieben, und die verschreibungen, sie belangen gleich schul-
den, begnadigungen, bestallungen, leibgeding, Confirmationes, Consens und gun-
sten, Lehenbriefe, wiederkauf, oder was sonsten mehr, welche unversehrt in
originali unter Unser eignen Hand und Unterschrifit vorzulegen, das sollen Un-
sere Erben und Landes Successores Fürstlich und treulich halten, und darwider
ohne sonderliche beständige und zurecht gegründete Ursachen nichts handeln
lassen: In Betrachtung, daß obwohl insgemein von einem jedwedern das Gesetz
der Natur erfordert, daß Er demjenigen erbar und aufrichtig nachkomme, was
Er zugesaget, daßelbig jedoch einen Fürsten noch vielmehr oblieget, und son-
ders wohl anstehet, also auch, daß desselben blosses Wort wegen seiner Person
Hoheit mehr, oder soviel nachdruck, als eines privati Eydschwur, haben soll.
Und dieweil Wir auch eine grosse Schulden Last, auf denen Uns anererb-
ten und angefallenen Landen befunden, und bey derselben theilung zu Unser
portion mit übernehmen müssen: Alß sollen sie emsigen’ Fleiß anwenden, im
Fall Wir Unß nicht durch Gottes Segen daraus noch bey Unserm Leben, Un-
serer Intention nach, werden selber gewircket haben, daß sie derselben abkom-
men mögen, damit sodann die Unterthanen mit denen bißhero gebräuchlich ge-
wesenen Auflagen und Steuern nicht leichtlich beleget werden dürffen, zu wel-
chem Ende dann sie denen Handlungen, so Wir mit Unsern gläubigern getroffen,
dafern Sie noch nicht von Uns selber befriediget worden, treulich und Fürstlich
nachsetzen, auch nach Unserm Exempel dergleichen Tractaten ins künftig selber
vornehmen, und was versprochen worden, erbarlich halten sollen.
Und damit solches umb soviel desto besser geschehen möge: So ermahnen
Wir Unsere Söhne und Landes-Successores väterlich und gantz treulichen, daß
Sie ihren Staat und Aufgang über ihr einkommen, so nach Abzug der Schulden
Beschwerung, und anderer nothwendigen Ausgaben an denen Besoldungen und
abrichtungen, verbleiben wird, nicht spannen, sondern sich allerdings in ihrem
thun und lassen darnach, bevorab aber denen ihnen gemachten deputat gemäs
achten: Und daher alle excessen übriger Diener, so wohl auch Kleider-Schmuck,
Pferde und Hunde-Kosten bey Jagden etc. vermeiden, auch das spielen entweder
gar einstellen, oder doch in demselben solche masse halten sollen, daß es bloß
und allein zu Fürstlicher recreation diene, nicht aber dadurch Gewinn gesucht