Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

110 III. Das Testament Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen-Gotha 110 
weges aus dem Augen setzen, sondern sich demselben allerdings gemäß erwei- 
sen wolten, wie Wir dann aus erheblichen Ursachen, Ihnen in Unserm Hauße 
vor ersprießlich befinden daß keines aus Unseren Kindern sich an jemanden Un- 
sers Haußes Gräflichen Lehen Leute verheyrathen sollen, derowegen Sie denn 
dieses nichts weniger in gute Obacht nehmen werden. 
Ferner wie Unsere Erben und Landes Successores in Regierungs- und Con- 
sistorial-Sachen alles fein ordentlich vornehmen und fort stellen sollen: Also ist 
Unser letzter Will und Meinung auch, daß es auch in dem Cammerwesen also 
zuhalten, und die von Uns mit reiffer vorbetrachtung aufgesetzte Cammer-Ord- 
nung, so wohl die gemachte unter Anstalten bey der Steuer- Jägerey- Forst- und 
andern Beambten, darauf sich dieselben unterschiedlichen referirt, steiff und 
unverbrüchlich in acht zu nehmen, und hand zu haben sey. 
Was Wir verschrieben, und die verschreibungen, sie belangen gleich schul- 
den, begnadigungen, bestallungen, leibgeding, Confirmationes, Consens und gun- 
sten, Lehenbriefe, wiederkauf, oder was sonsten mehr, welche unversehrt in 
originali unter Unser eignen Hand und Unterschrifit vorzulegen, das sollen Un- 
sere Erben und Landes Successores Fürstlich und treulich halten, und darwider 
ohne sonderliche beständige und zurecht gegründete Ursachen nichts handeln 
lassen: In Betrachtung, daß obwohl insgemein von einem jedwedern das Gesetz 
der Natur erfordert, daß Er demjenigen erbar und aufrichtig nachkomme, was 
Er zugesaget, daßelbig jedoch einen Fürsten noch vielmehr oblieget, und son- 
ders wohl anstehet, also auch, daß desselben blosses Wort wegen seiner Person 
Hoheit mehr, oder soviel nachdruck, als eines privati Eydschwur, haben soll. 
Und dieweil Wir auch eine grosse Schulden Last, auf denen Uns anererb- 
ten und angefallenen Landen befunden, und bey derselben theilung zu Unser 
portion mit übernehmen müssen: Alß sollen sie emsigen’ Fleiß anwenden, im 
Fall Wir Unß nicht durch Gottes Segen daraus noch bey Unserm Leben, Un- 
serer Intention nach, werden selber gewircket haben, daß sie derselben abkom- 
men mögen, damit sodann die Unterthanen mit denen bißhero gebräuchlich ge- 
wesenen Auflagen und Steuern nicht leichtlich beleget werden dürffen, zu wel- 
chem Ende dann sie denen Handlungen, so Wir mit Unsern gläubigern getroffen, 
dafern Sie noch nicht von Uns selber befriediget worden, treulich und Fürstlich 
nachsetzen, auch nach Unserm Exempel dergleichen Tractaten ins künftig selber 
vornehmen, und was versprochen worden, erbarlich halten sollen. 
Und damit solches umb soviel desto besser geschehen möge: So ermahnen 
Wir Unsere Söhne und Landes-Successores väterlich und gantz treulichen, daß 
Sie ihren Staat und Aufgang über ihr einkommen, so nach Abzug der Schulden 
Beschwerung, und anderer nothwendigen Ausgaben an denen Besoldungen und 
abrichtungen, verbleiben wird, nicht spannen, sondern sich allerdings in ihrem 
thun und lassen darnach, bevorab aber denen ihnen gemachten deputat gemäs 
achten: Und daher alle excessen übriger Diener, so wohl auch Kleider-Schmuck, 
Pferde und Hunde-Kosten bey Jagden etc. vermeiden, auch das spielen entweder 
gar einstellen, oder doch in demselben solche masse halten sollen, daß es bloß 
und allein zu Fürstlicher recreation diene, nicht aber dadurch Gewinn gesucht
	        
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