Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

111 vom 31. Aug. 1654. 111 
werde; Gestalt sie dann auch sich aller unnützer betrüglichen künsten, inson- 
derheit des Goldmachens und vermeintlicher erforschung künftiger dinge, auch 
anderer in die magiam einlauffender Sachen, dadurch viel, auch hohes Standes 
Personen, zum öÖfftern sich vergebens eingebildet, grösser und reicher zu wer- 
den, so lieb ihnen Gottes Hulde und Gnade ist, gäntzlichen enthalten sollen: 
Welches Wir auch von Nativitätstellen, welche treuhertzige Vermahnung 
dann sie sonders wohl zu Hertzen nehmen, und derselben nachsetzen, auch sich 
davon keines weges anderer Exempel abschrecken, und zu einem widrigen, durch 
Anführung Fürstlicher reputation und Hoheit, die in solchem grossen Staat und 
Aufgang, auch äusserlichen Jagd- und andern exercitiis bestehe, bewegen lassen 
werden. Dann ob zwar nicht ohne ist, daß ein Fürst einen andern Staat vor 
einem privato zu führen hat, so muß jedoch derselbige auch seine gewisse masse 
haben, und nach des Landesgelegenheit und eigenen mitteln eingerichtet werden, 
und bestehet das Fürsten-Ambt nicht in grosser Pomp und äusserlichen Anstalt, 
sondern vielmehr in ordentlicher führung des Regiments und fleissiger guter Auf- 
sicht, daß es im Land allenthalben, so wol in Geist- als weltlichen Sachen, 
richtig daher gehe, Gottes Ehre befördert, jedermann gleich und unpartheylich 
recht ertheilet, Schutz geleistet, das gute belohnet, das böse gestraffet, und, 
was sonsten versprochen, Fürstlich gehalten werde. Wann diese Stücke wohl 
in Acht genommen werden, so bleibet die Reputation und Authorität nicht aus- 
sen, sondern henget, als ein sonderlicher Seegen Gottes, an demselben, und ist 
also beschaffen, daß Sie gleich durchgehend ist, und sowohl der Unterthanen, 
als anderer redlichen Leute Hertzen zur zuneigung beweget: Da sonsten dieje- 
nige, die in blossem äusserlichen Schein gesuchet wird, und vor nichts anders, 
als einen blossen Ehrgeitz, zu halten, nicht allein an und von Ihr selber unge- 
wiß und vergänglich, sondern auch nur particular ist, und bloß und allein in 
vieler Mund und Heucheln bestehet, im Hertzen aber zu verachtung und ver- 
kleinerung gereichet. Da aber je zu zeiten sie frembde Herrschafiten besuchen, 
oder sonsten extraordinar ausrichtungen zu thun haben werden, dazu sie meh- 
rere Officierer und Leuthe gebrauchen müssen, so haben Sie sich so dann der 
Lehen-Leute zu bedienen, und nicht eben, unterm Vorwand solcher ungewöhn- 
lichen fälle, mehr Diener in Bestallung zu nehmen. 
Und demnach vor oft hochermelter Unser Hochgeehrter Großherr Vater, 
Hertzog Juohann Wilhelm, in mehr angeregtem seinem letzten willen, wegen 
der vielen Jäger, so schon dazumahl, von wegen des Wildpreths, welches denen 
armen Unterthanen an ihren Feldfrüchten und Weinbergen, auch an jungen Holtz- 
schlag, grossen Schaden thut, verordnung gemacht, daß Sr. Gnaden Erben und 
deroselben Räthe mit Fleiß darauf bedacht seyn sollen, damit das Wildpreth zu 
rechter Zeit gefangen, und also gejaget werde, auf daß, so viel immer müglich, 
vorberührter Schade verhütet, und die armen Leuthe derentwegen unbeschweret 
bleiben mögen: Als wollen Wir solches auch anhero wiederholet, und darneben 
Unsern Erben und Successoren hiermit dabey eingebunden haben, daß sie auch 
sonsten die Unterthanen mit den Jagd-Frohnen nicht alzusehr belästigen lassen 
sollen, ausser was die schädliche Thiere, so jetzt über alle masse gemein wer-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.