114 IL. Das Testament Hergog Ernsts des Frommen zu Sachsen-Gotha 114
mit und in Krafft dieses Unsers Testaments und letzten willens Ihre Lbd. dazu
constituiren und verordnen, der gewissen Zuversicht, es werde dieselbe sich mit
solcher Mühwaltung willfährig belegen, und vor oftgedachter Unserer lieben
Söhne und Töchtere fernere Auferzieh- und Beobachtung, wie auch die admi-
nistration Unserer Lande, nach der Art und Weise, wiebald mit mehrern fol-
gen wird, aufs beste angelegen seyn lassen, auch ihre Sorge dahin getreulich
anwenden, damit alles, so wol in dem Geistlichen, als weltlichen Stande, wie
Wir es bey Unserm Leben verordnet, verbleiben möge, und zu solchem Ende
die wohlbedachte Verordnungen und Anstalt solches Staats, so Wir zu dessel-
ben besten gemacht und publiciret, in guter observanz erhalten helfien.
Und damit Ihrer Lbd. diese ihre mühe waltung desto leichter, auch die von
Unß durch diesen letzten willen vorgehabte Christliche Intention desto zuverläs-
siger, erreichet werde; So haben Wir, aus reifien Rath und wohlbedachten ver-
nünftigen Ursachen, das Collegium Unserer Regierungs-Räthe zu Mit-Vormündern
bey zu ordnen, und so viel die Cammer- und Hausshaltungs Sachen betrifft, Ihnen
den Cammer-Rath und Rentmeister, welche nach Unserm Tode, und so lange diese
Mit-Vormundschafft währen wird, das Cammerwesen führen werden, zu adjungiren
vor nützlich und gut befunden, dergestalt, daß Sie, als ein sonderliches Corpus,
solche Mit-Vormundschafit nebens vor hochgemelter Unser hertzliebsten Gemahlin
Lbd. verrichten sollen: Gestalt denn Wir hiermit und in Krafft dieses solche Mit-
Vormundschafft ihnen auftragen, mit dem gnädigen Begehren, daß Sie sich darbey,
als redliche getreue Diener, ihrem Christlichen Gewissen und besten Verstand
nach, erweisen, die I,andes-Regierung in Unser Gemahlin Vormundschaffts Direc-
tion und Nahmen führen, auf das Cammer- und Haußhaltungs Wesen fleißig Auf-
sicht haben, und es dahin richten sollen, damit dasselbige in dem Stande, wie
es itzt gefasset, verbleiben, und bey dessen Verwaltung denen jenigen Ordnungen,
die Wir entweder schon gemacht oder noch machen werden, treulich nachge-
lebet werde.
Wir ersuchen auch hiermit Unsere Gemahlin Lbd. nochmahls freundlich,
daß Sie es auch ihres Orts also allerdings dabey bewenden lassen, und dem Col-
legio der Vormünder kräfftigen Schutz leisten wolte.. Und soll obbemeltes Vor-
mundschafits Collegium ihm höchsten Fleisses angelegen seyn lassen, damit die
Territorial Lands Fürstl. Obrigkeit, und alles andere, was zu Unserer Söhne
Hoheit, Fürstl. Stande, Regalien, und Ihrer Land und Leute Gerechtigkeit ge-
höret, wie Sie auch genennet werden mögen, ungekränckt verbleiben, und ihnen
davon nicht das geringste entzogen, auch hiernechst die heilsame Iustiz nicht
allein in unserer Regierung und dem gesamten Hofgericht zu Jena, sondern auch
in allen andern Gerichten schleunig ohne Ansehen der Person, deren von Uns
publicirten Ordnungen gemäß, administriret, das Consistorium und das Cammer-
wesen, wie Wir es verfasset, und es auch unsern Söhnen zu beobachten droben
Väterlich eingebunden, verführet, wie nichts weniger auch die Landes Einkünfften
zu rechter Zeit eingetrieben, und dieselbigen zuförderst zu der Schulden tilgung,
so wir etwan noch hinterlassen möchten, und was wir sonsten droben im $. Und
damit bey solcher etc. noch ferner benahmet, angewendet, und hiernechst mit