Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

115 vom 31. Aug. 1654. 115 
möglicher erspahrung und verhütung alles überflusses bey der Hofstatt, Unsern 
Söhnen und Successorn guter Rath geschafft werde: Zu welchem Ende dann sie 
es dahin richten werden, daß von denen Beambten und andern Bedienten alles 
treulich verrechnet, jährlich ihre Rechnungen zu rechter Zeit übergeben, und die- 
selbige, so wol auch die Cammer-Rechnungen auf die Art und Weise, als wie es 
sonsten bey Unsern Leben zu halten angeordnet, vor denen gesambten Vormün- 
dern abgeleget, und nebens denen Credit- und Schuld-Büchern richtig verwahret 
werden: Gestalt dann auch besagtes Collegium dasjenige mit treuem Fleiß zu be- 
obachten hat, was droben von der handhabung der Schulordnungen, so wohl auch 
derjenigen, so Unserer Kinder auferziehung betrifft, gesetzet, und Wir Unsern 
Erben und Successoren wegen des I,andes Administration anbefohlen haben. Und 
wiewoln Wir im Werck begriffen seyn, alle und jede Unsere bewegliche (Grüther 
und pretiosa noch bey Unserm Leben in ein richtiges Inventarium bringen, und 
davon dasjenige, was etwan Unsere freundl. geliebte Gemahlin Lbd. zustehet, se- 
pariren zu lassen, so soll jedoch nebenst Ihrer Lbd. mehrbemeltes Vormund- 
schaffts Collegium dahin bedacht seyn, daß vorm Antritt ihrer Verwaltung solche 
befundene Inventaria mit denen mobilibus, so sich bey Unserm Absterben befin- 
den werden, fleissig collationiret und dieselbige dergestalt ergäntzet und ver- 
wahrlich beygeleget werden möchten; Bemeltes Vormundschaffts Collegium soll 
auch seine administration und Verwaltung im Nahmen vor hochermelter Unser 
freundl. lieben Gemahlin, als Principal Vormünderin, wie obgedacht, führen, auf 
was Weise aber solches geschehen, und welcher gestalt nicht allein die bey der 
Landes-Regierung täglich fürfallende, als auch andere wichtige Sachen expediret, 
und sonderlich bey diesen die deliberationes angestellet, auch darauf ein gewisser 
Schluß gemacht werden solle, davon haben Wir eine sonderliche instruction ab- 
fassen, und diesem Unserm letzten willen mit Unser absonderlicher Handschrifft 
und Siegelung verschlossen beylegen lassen, welche nichts weniger Krafft haben, 
und die Vormundschafit sich darnach achten solle, als wann deren contenta aus- 
drücklich diesem Unserm Testament einverleibet, und zugleich mit publiciret 
worden wären. 
In vorkommenden wichtigen Landschafft Sachen soll bemeltes Collegium er- 
innern, daß von der Principal Vormünderin etliche aus dem Ausschuß der Land- 
schafft beschrieben, und mit deroselben getreuen Anrath darinnen verfahren, auch 
das darauf! befindende gutachten der Principal Vormünderin vorgetragen, und 
sodann Inhalts jetzt erwähnter geheimbder Instruction weiter verfahren möge. 
Und dieweil Wir ümb viel erheblicher Ursachen willen vor nöthig ermessen, daß 
solche Vormunds Administration stracks nach Unserm Tode noch vor Ausgang 
des dreyBigsten ihren Anfang nehme, so haben Wir zu solchem Ende verfügung 
gethan, daß dieser Vormundschaffts pass aus gegenwärtigen Unserm letzten Willen 
absonderlich gezogen, mit beygeleget, und alsobalden nach Unserm tödlichen Hin- 
tritt eröffnet, und zur Observantz gebracht werde. Gestalt Wir denn auch zu 
dessen Beförderung Unsern jetzigen Regierungs-Räthen, benebens denen, so Wir 
zu den Cammer-Sachen gebrauchen, hievon gnädige Andeutung gethan, und von 
denenselben, wann sie nach begebenden Fall bey Unserm seligen Abschied aus 
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