Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

117 vom 31. Aug. 1654. 117 
dieser Zeitlichkeit abgefordert werden solte, auf solchen Fall ordnen und setzen 
Wir an Ihro Lbd. stelle zum Vormunden Unseren sämbtlichen Kindern den Hoch- 
gebohrnen Fürsten, Unsern freundlichen lieben Vettern und Gevattern, Herrn Jo- 
hann, Fürsten zu Anhalt etc., aus hertzlichen Vertrauen, so Wir dißfals zu 
Seiner Lbd. als auch einem Unser Evangelischen Lutherischen Religion zuge- 
thanen Fürsten, wegen dero Uns sehr gerühmten Gottesfurcht und anderer Christ- 
lichen Tugenden, gesetzet haben: Doch dergestalt, daß vormehrbemeltes Vormund- 
schaffts Collegium obgedachter massen die Administration mit verführe, und gleich, 
als Sie gegen Unserer Gemahlin Lbd., vermög obangeregter Instruction, zu thun 
schuldig gewesen, Seiner Lbd. nach gelegenheit der Sachen gebührenden Fürtrag 
thun, und mit derselben communiciren, nicht zweifelnde, dieselbige sich jetzt an- 
geführten falls dieser Tutel williglichen unterziehen werden. Da aber, welches 
Gott in Gnaden auch abwende, Sein Fürst Johannsen Lbd. entweder vor Unser 
Gemahlin Lbd., oder aber zwar nach derselben, doch ehe und zuvor Unser älte- 
ster Sohn zu seiner Majorennität gelanget, nach dem willen Gottes auch mit Tod 
abgehen solte, auf solchen Fall substituiren Wir respective Unserer Gemahlinn 
und itzt hocherwehntes Unsers freundlichen lieben Vetters, Fürst Johannsen 
Lbd., in ofterwebnter Vormundschafft den auch Hochgebohrnen Fürsten, Unsern 
freundlichen lieben Vettern und Gevattern, Herrn Friedrichen, Herzogen zu 
Würtenberg und Teck, etc. auf maß und Weise, wie vorher gesetzet, mit dem 
Vormundschaffts Collegio zu administriren, der ebenmäßigen guten zuversicht, es 
werden desselbigen Lbd. so dann solche Tutel, wegen Unsers guten Vertrauens, 
so Wir zu ihr dißfals nicht weniger tragen, auch gutwillig übernehmen, und 
beydes Unser lieben Kinder, als auch dero Land und Leuten bestes suchen, und 
wollen Wir Uns zu Ihrer beyderseits Lbd. Lbd. auf begebung der vorhergesetzten 
Fälle versehen, ersuchen sie auch hierum freundlich, immassen Wir auch nichts 
weniger es gegen Unser Gemahlin Lbd. gethan, und Unseren Söhnen, wann Sie 
zu Ihren voigtbaren Jahren und selbst zur Regierung gelangen, Väterlich einge- 
bunden haben, sie wollen auch ihres Orts in Verführung der Vormundschafft nach 
denenjenigen Ordnungen, so Wir albereit gemacht, oder noch machen werden, 
und was sonsten in diesem Unserm Testament und letzten Willen, und der dem- 
selben beygelegten Instruction vor das Vormundschafft Collegium, zu befinden ist, 
getreulich beobachten. Und machen Wir Uns keinen Zweifel, es werden Ihre Lbd., 
nach begebenen Fällen, dießem Unserm freundlichen begehren nach kein Bedencken 
tragen, ehe und zuvor sie der Vormundschafft sich würcklich unterziehen, obbe- 
melten Verordnungen Fürstlich nachzukommen, und zu solchem Ende, auf des 
verordneten Vormundschafits Collegii gebührendes ersuchen, unter Ihrer Fürst- 
licher Hand und Siegel gewisse reversales von sich zu stellen: Gestalt dann vor- 
oftbesagtes Collegium, Krafft ihrer geleisteten Pflicht und in Betrachtung ihres 
Christlichen Gewissens, dessen Wir sie hiermit erinnert haben wollen, schuldig 
seyn soll, darum bey Ihrer Lbd. Lbd. in Unterthänigkeit bescheidentliche Er- 
innerung zu thun. 
Und dieweil billig ist, daß wegen solcher Mühwaltung Ihren Lbd. Lbden 
etwas Ergötzlichkeit geschehe; So ordnen und verschaffen Wir hiermit, daß Ihnen
	        
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