Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

120 III. Das Testament Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen-Gotha etc. 120 
zum wenigsten, als eine väterliche Verordnung unter denen Kindern, gelten, und 
omni meliori modo et forma, als es geschehen soll, kan oder mag, geachtet und 
gehalten werden solle. Und thun Wir Uns demnach nicht allein zu Unseren lie- 
ben Kindern, sonderlich denen Söhnen, und die uns der liebe Gott noch ferner 
bescheren möchte, gantz zuverlässig und väterlich versehen, ist auch unser ern- 
ster Will und Meinung, daß sie, als gehorsame Kinder, nach Erforderung des 
vierdten Gebots und ihres Christlichen Gewissens, dieser unserer Verordnung 
allenthalben nachkommen, auch denselbigen, sonderlich wann sie zu ihren Voigt- 
baren Jahren gelanget, viel und öftermals ansehen und durchlesen, und dadurch 
sich des Segens, den die Göttliche Allmacht an das 4te Gebot gehenget, theil- 
hafftig machen werden, den Wir ihnen aus Grund Unsers Väterlichen treuen Her- 
tzens mit aller zeitlichen und ewigen Wolfarth, gewünschet und hinterlassen haben 
wollen: Sondern Wir ersuchen auch alle und jede Unsere Fürstliche Hohe An- 
gewandte, und andere, wes Standes und Würdens sie seyn mögen, hiermit ge- 
bührlichen, begehren auch an Unsere hinterlassene Räthe und getreue Landstände 
gnädig, daß ein jedweder an seinem Ort, so viel an ihm ist, über diesem Unserm 
letzten Willen festiglich halte, und darüber in keinerley Wege per directum et 
obliquum ichtwas geschehen lasse, alß gern er wolle, daß nach seinem Tode das 
jenige gehandhabt würde; was Er in seinem Testament und letzten willen hertz- 
lichen verordnet hat, oder noch verordnen würde, und wie Er bey sich in seinem 
Gewissen befindet, daß die Göttliche Majest. nicht ungestraffet lasse, was in eini- 
gerley Weise und wege wider dasjenige vorgenommen oder verstattet wird, das 
zu derselben Lob und Ehren und zu der Christlichen Kirchen und der gemeinen 
Landes-Wohlfarth mit aufgerechtem Eyfer bedacht und verordnet worden. Wor- 
mit Wir abermal und endlichen Unß und Unsere arme Seele in die Hand Unsers 
Erlösers und Seligmachers Jesu Christi befehlen thun. Amen. 
Urkündlich haben Wir dieses Unser Testament und letzten willen auf allen 
Blättern mit eigener Hand unterschrieben, und zu Ende, nachdeme Wir Uns noch 
einsten eigenhändig unterzeichnet, mit Unserm Fürstlichen Secret bedrucken las- 
sen, auch zu noch mehrern Versicherung, die Veste, Würdige, Andächtige und 
Hochgelährte, Unsere Räthe und liebe Getreue, deren Nahmen hiermit folgen, als 
Zeugen, insonderheit erfordert, und nicht allein in deren Gegenwart diese‘ Unsere 
contestation und Unterschreibung verrichtet, sondern auch an Sie samt und son- 
ders, wie nichts wenigers an den hierzu gleichfalls von Uns specialiter requirirten 
Notarium, in Gnaden begehret, daß sie, solcher Unser beschehener contestation 
jederzeit wol eingedenck verbleiben, zu Ende dieses Unsers letzten willens ihre 
Tauf- und Zunahmen eigenhändig unterschreiben, und gewöhnliche Petschaft vor- 
drucken, der Notarius aber dieses alles-mit Fleiß registriren, und hinter dieses 
Testament mit seiner Unterschrifft und Notariat-Signet verzeichnen, wolten. Wel- 
ches geschehen auf Unserm Hause Friedenstein, den 3lten Monatstag Augusti, 
nach der Geburt Unsers Herrn Jesu Christi, im Sechzehn hundert und Vier und 
Funfzigsten Jahre. 
(L. S.) 
Ernst, Herzog zu Sachscn. 
 
	        
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