Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

121 IV. Herz. Ernsts d. Frommen zu $S.-Gotha Regimentsverf. v. 9. Nov. 1672. 121 
IV. 
Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen - Gotha Regimentsverfassung 
vum 9. Nov. 1672. 
(Aus dem s»aalfeldischen Recessbuch. Nr. 2.) 
Demnach, von Gottes Gnaden, Wir, Ernst, Herzog zu Sachßen, Jülich, 
Cleve und Berg, Landgraf in Thüringen, Marggraf zu Meissen, Gefürsteter Graf 
zu Henneberg, Graf zu der Marck und Ravensberg, Herr zu Ravenstein u. s. w. 
Uns guter massen zu erinnern haben, welcher Gestalt Wir, in Unserm Testament 
und letzten Willen, dessen datum ist den 21sten August-Monats-Tag des abge- 
wichenen Sechzehenhundert und Vier und Funffzigsten Jahr, unter andern im $. 
Wird es aber nach dem Willen Gottes vers. Und dann hiernächst auch dem am 
1%en Martii 1629. u. s. w. von der Landes-Regierung, wie dieselbige, nach un- 
serm seligen Hintritt aus dieser Welt, bey währender Gemeinschafft der Lande, 
von dem ältesten unter Unsern Söhnen geführet werden solle; So wohl auch 
hiernächst in dem bald darauf folgenden $. Und damit bey solcher währender 
Gemeinschafft, u. s. w. u. s. w. von den Deputaten, welche Denenselben zu Ihrem 
Fürstl. Unterhalt zu verordnen, Meldung gethan, und dabey vorbehalten haben, 
hiervon etwas weitere Verordnung zu machen; So haben Wir solches zwar durch 
eine Abfassung vormals werckstellig gemachet: 
Nachdem aber zeithero und unlängst es sich gefüget, daß, durch Schickung 
des Allmächtigen, und nach dessen unerforschlichen Willen, durch Absterben Un- 
sers freundlichgeliebten unmündigen Vetters zu Altenburg, Uns, als dem näch- 
sten Agnato, die beyden Fürstenthümer Altenburg und Coburg, benebenst dem 
Altenburgischen Antheil an der gefürsteten Grafschafit Henneberg, wider Unser 
Vermuthen, in Unserm hohen Alter, an- und zugefallen, davon Wir doch Unse- 
rer freundlichen lieben Vettern zu Weimar L LLbd., aus Freund-Vetterlicher 
guter Neigung, und zu Erhaltung beständiger Einigkeit, Freundschafit, und guten 
Vertrauens in Unserm Fürstlichen Samt-Hauße, etliche Aembter und Stücke, laut 
absonderlicher darüber aufgerichteter Vergleichungen, abgetretten, darneben uns 
auch mit der Fürstlichen Altenburgischen Tochter, Ihrer Abfindung halber, auf 
ein gewisses vertragen, und Dero zum Theil bereits würckliche Befriedigung ge- 
leistet, auch darüber behörige Renunciation und Quittung erlanget; 
AIß sind Wir bewogen worden, nach sothanen wichtigen Veränderungen 
der Umbstände, besagte Unsere Disposition der Landes-Regierung in einigen Stü- 
cken anders einzurichten, und an deren statt nachfolgende Verordnung zu’ thun, 
welche dann Unserm Fürstlichen Testament und letztem Willen gleichgültig, und 
deren nicht weniger nachgelebet werden; Hingegen die vorige dißfalls aufgesetzte 
Abfassungen, da sie sich in originali, concept, oder Copey, finden solten, hiermit 
cassirt und aufgehoben seyn sollen. 
Dabey Wir auch die Verordnung Unsers Begräbnüsses, aus bemeltem Un- 
serm letzten Willen, anhero wiederholen wollen:
	        
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