122 IV. Herzog Ernats des Frommen zu Sachsen-Gotha Regimentsverfassung 122
Gestalt dann, was dieses anlanget, Wir verordnen und wollen, daß, wenn
unsere Seele von Unserm sterblichen Leibe in dem Herrm seliglich wird abge-
schieden seyn, daß Unser verstorbener Cörper nicht lange stehen bleiben, sondern
mit dem ehesten, als es geschehen kan, Christlicher und Fürstlicher Weise, zur
Erden, als von deren er kommen ist, in der Kirchen, zu St. Margarethen ge-
nannt, Unserer Residenz-Stadt Gotha, dessen Chor wir zu solchem Ende, nach
dem Brand, wieder anrichten lassen, bestattet werden solle, und zwar auf diese
Masse, wie Wir deßwegen absonderliche Versehung hierbei zu Ende anzufügen,
und auch den Text, so in der Leich-Predigt zu erklären, uffzuzeichnen be-
dacht seyn.
Wobey noch dieses in gute Obacht zu nehmen ist, daß Unser verblichener
Cörper in gedachtem Chor, gleich sonst vorhin von Unsern Chur- und Fürstl.
Vorfahren geschehen, in die Erde hinunter gesencket werden solle, daselbsten in
Gott zu ruhen, und des lieben jüngsten Tages zu erwarten; Wie Wir denn Un-
sern lieben Herrn und Heyland Jesum Christum von Hertzen-Grund iuniglich
bitten thun, daß Er an jenem grossen Tage seiner herrlichen Wiederkunfit- und
Erscheinung, nebenst anderen Christgläubigen, Uns eine fröliche Aufierstehung
zum ewigen Leben aus Gnaden verleihen wolle.
So viel dann die Landes-Regierung und Direction in gemeinen Sachen be-
trifit, so haben Wir Uns zwar guter massen zu .erinnern, welcher gestalt in Un-
serm Fürstlichen Hauße vor langen Jahren hergebracht, auch von Uns selber
also practiciret worden, daß alle Gebrüdere an den Väterlichen und anderen
Landen, so ihnen etwa zufallen können, außer was die Chur-Fürstl. Dignität,
und was derselben anhanget, nach Ereignung künfitiger, bloß und allein in des
lieben Gottes Händen stehender, Fälle, betrifft, gleich interessirt, und dahero auf
gewisse Masse theilbar seyn; Dieweilen aber jedoch, aus sehr vernünfftigen Ur-
sachen, in Unserm Fürst-Brüderlichen Erb-Vertrag, de Anno 1641. klärlich ver-
sehen, daß solches nicht also blosser Dinge hin, sondern nur von denen Fällen
zu verstehen, wann die Lande also beschaffen, daß daraus solche Theile zu ma-
chen, darauf von einem jeden Fürstlichen Successorn ein Fürstlicher Stand mit
guter Reputation geführet, auch wohl darauf ein Reichs-Votum erlanget werden
könne; So werden Unsere Söhne und Nachkommen, bey dero gegenwärtigen An-
zahl und wenigern Fürstenthumben, auch jetzo noch ferner dasselbige in gute
Consideration ziehen, und, biß zu fernerer der Lande Vermehrung, oder biß son-
sten Fürstliche Portiones gemachet ‘werden können, zu keiner Erbtheilung schrei-
ten, sondern sich ‚in Freundbrüderlicher Gesamtschaflt beysammen halten, und
mit einander Ihren Fürstlichen Stand nachdrücklich führen, und zwar um so viel
desto mehr, dieweil auch viel Unserer löblichen Vorfahren, wann deren gleich
nicht so viel gewesen, bey weit grössern und ansehnlichern Landen und Leuten,
nicht leicht zu gäntzlichen Erbsonderungen geschritten, sondern nach Gelegen-
heit sich nur auf gewisse Jahr, vermittelst richtiger Assignation der Intraden,
in die Lande geörtert haben.
Solchem nach sollen zwar bey Unsern vorigen und neuangefallenen Landen
die jedes Orts angeordnete Regierungs-Consistorial- und Cammer-Üollegia, samt