123 vom 9. Nov. 1672. . 123
denen anhangenden nothwendigen Bedienten, wie auch der Landschafften Rechte
und Gerechtigkeiten gelassen, ingleichen die unterschiedliche darauf erlangte
Reichs- und Creyß-Vota samt anderen hohen Iuribus, dabey erhalten und conti-
nuiret werden. Damit aber um so viel mehr die Kräffte und Vermögen dieser
vormal gesamten Lande, zu Aufnehmen und Respect Unsers Haußes und Nach-
kommen, auch zu desto nachdrücklichern Schutz der Unterthanen, noch ferner
beysammen. und allewege vereiniget bleiben, wie auch die Conformität in Consi-
liis und gemeinnützigen Anstalten, so viel möglich, desto leichter conservirt, und
wiedrige Inconvenientien vermieden werden mögen; So ist unsere Verordnung,
Wille und Meinung, daß alle solche Fürstenthum und Lande, samt zu deren Re-
gierung und Administration verordneten Collegiis und Bedienten, auch hinkünff-
tig, und nach Unserm tödlichen Hintritt, bey Unseren freundlich-geliebten Söh-
nen und Nachkommen, ungeachtet derselben noch mehr, oder Sie allerseits zu
Fürstlichen Heyrathen schritten, und Kinder zeugen würden, in Gesamtschafft
behalten, und in gemeinen Nahmen administriret werden sollen:
Dabey dann dem ältesten, nebens dem Directorio in gemeinen Sachen, auch
allenthalben die Landes-Regierung, auf gewisse Masse, und Inhalts Unserer, in
bemeltem Testament, an berührten Orten angezogenen Fürst-Brüderlichen Ver-
trägen, gelassen werden, also, daß zwar allen Unsern Söhnen die Erbhuldigung
directo zugleich geleistet, doch bey dem ältesten das Wort: Regierender: ge-
brauchet, und die Erbverträge, und diese Verordnung in der Formul allegiret
werden sollen, welcher dann auch, in Auslassung der Befehle und Verordnungen,
die Titulatur oder Stylum, wegen der übrigen respective mündigen und unmün-
digen Brüdere, nach Masse und Weisse, wie in Unserm Fürstbrüderlichen Erb-
vertrag, de dato Weimar, den 2. Septembr. Anno 1648. 8. Diesem nach u. S. w.
wie auch in dem Erbvertrage, de Anno 162). $. 2. enthalten ist, zu führen hat:
Jedoch mit dieser special- und ausdrücklichen Bedingnuß, daß, was Reichs- und
CreyB-Tage, Reichs- und Königliche Böheimische Lehen-Empfängnüsse, Erb-Ver-
brüderungs- und dergleichen, wie auch Erb-Vereinigungs- Erbhuldigungs- und
Land-Tags-Sachen betrifft; Item Aufrichtung neuer pacten und Verträge mit den
Anverwanten und andern Benachbarten, und die darzu allenthalben erforderte
Instructionen, Auslassung neuer oder Aenderung der alten Ordnungen, es sey im
gantzen Lande, oder denen hohen Collegiis; Schulden-Uffinehmung, Verpfänd- und
Veräuserung der Aemter und Güther, sonderbahre Begnadungen: Als da sind
Verschreibung gewisser Anwartungen, Veränderung der Mann- in Weiber-Lehen,
Ertheilung einer Steuer-Freyheit, Verschenckung heimgefallener Lehen oder an-
sehnlicher Summen Geldes, Erlassung einer Schuld an Capital und Zinssen, oder
Erblichen Beschwerung als Ritter- und Frohndienste, Erbgefälle und dergleichen,
oder auch versessener Steuren und Gefälle; Es wäre dann um Land-kündiger
Schäden, als Krieg, Hagel, Brand, Mißwachs und dergleichen rechtmäßiger und
gnugsam dargethaner Ursachen willen; Annehm- und dimittirung vornehmer Be-
dienten, sambt deren Bestallungen und Abschieden, solche nicht alleine von dem
Aeltesten beschlossen, sondern darüber mit den andern communiciret, und nach
gemeinen Gutbefinden erörtert werden, zu deren Förderung dann, bey vorgehen-