Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

123 vom 9. Nov. 1672. . 123 
denen anhangenden nothwendigen Bedienten, wie auch der Landschafften Rechte 
und Gerechtigkeiten gelassen, ingleichen die unterschiedliche darauf erlangte 
Reichs- und Creyß-Vota samt anderen hohen Iuribus, dabey erhalten und conti- 
nuiret werden. Damit aber um so viel mehr die Kräffte und Vermögen dieser 
vormal gesamten Lande, zu Aufnehmen und Respect Unsers Haußes und Nach- 
kommen, auch zu desto nachdrücklichern Schutz der Unterthanen, noch ferner 
beysammen. und allewege vereiniget bleiben, wie auch die Conformität in Consi- 
liis und gemeinnützigen Anstalten, so viel möglich, desto leichter conservirt, und 
wiedrige Inconvenientien vermieden werden mögen; So ist unsere Verordnung, 
Wille und Meinung, daß alle solche Fürstenthum und Lande, samt zu deren Re- 
gierung und Administration verordneten Collegiis und Bedienten, auch hinkünff- 
tig, und nach Unserm tödlichen Hintritt, bey Unseren freundlich-geliebten Söh- 
nen und Nachkommen, ungeachtet derselben noch mehr, oder Sie allerseits zu 
Fürstlichen Heyrathen schritten, und Kinder zeugen würden, in Gesamtschafft 
behalten, und in gemeinen Nahmen administriret werden sollen: 
Dabey dann dem ältesten, nebens dem Directorio in gemeinen Sachen, auch 
allenthalben die Landes-Regierung, auf gewisse Masse, und Inhalts Unserer, in 
bemeltem Testament, an berührten Orten angezogenen Fürst-Brüderlichen Ver- 
trägen, gelassen werden, also, daß zwar allen Unsern Söhnen die Erbhuldigung 
directo zugleich geleistet, doch bey dem ältesten das Wort: Regierender: ge- 
brauchet, und die Erbverträge, und diese Verordnung in der Formul allegiret 
werden sollen, welcher dann auch, in Auslassung der Befehle und Verordnungen, 
die Titulatur oder Stylum, wegen der übrigen respective mündigen und unmün- 
digen Brüdere, nach Masse und Weisse, wie in Unserm Fürstbrüderlichen Erb- 
vertrag, de dato Weimar, den 2. Septembr. Anno 1648. 8. Diesem nach u. S. w. 
wie auch in dem Erbvertrage, de Anno 162). $. 2. enthalten ist, zu führen hat: 
Jedoch mit dieser special- und ausdrücklichen Bedingnuß, daß, was Reichs- und 
CreyB-Tage, Reichs- und Königliche Böheimische Lehen-Empfängnüsse, Erb-Ver- 
brüderungs- und dergleichen, wie auch Erb-Vereinigungs- Erbhuldigungs- und 
Land-Tags-Sachen betrifft; Item Aufrichtung neuer pacten und Verträge mit den 
Anverwanten und andern Benachbarten, und die darzu allenthalben erforderte 
Instructionen, Auslassung neuer oder Aenderung der alten Ordnungen, es sey im 
gantzen Lande, oder denen hohen Collegiis; Schulden-Uffinehmung, Verpfänd- und 
Veräuserung der Aemter und Güther, sonderbahre Begnadungen: Als da sind 
Verschreibung gewisser Anwartungen, Veränderung der Mann- in Weiber-Lehen, 
Ertheilung einer Steuer-Freyheit, Verschenckung heimgefallener Lehen oder an- 
sehnlicher Summen Geldes, Erlassung einer Schuld an Capital und Zinssen, oder 
Erblichen Beschwerung als Ritter- und Frohndienste, Erbgefälle und dergleichen, 
oder auch versessener Steuren und Gefälle; Es wäre dann um Land-kündiger 
Schäden, als Krieg, Hagel, Brand, Mißwachs und dergleichen rechtmäßiger und 
gnugsam dargethaner Ursachen willen; Annehm- und dimittirung vornehmer Be- 
dienten, sambt deren Bestallungen und Abschieden, solche nicht alleine von dem 
Aeltesten beschlossen, sondern darüber mit den andern communiciret, und nach 
gemeinen Gutbefinden erörtert werden, zu deren Förderung dann, bey vorgehen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.