Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

124 IV. Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen-Gotha Regimentsverfassung 124 
der Communication in den wichtigsten Sachen, die bewegende Ursachen und gute 
Rationes, zu der andern Gebrüdere desto schleunigerer Resolution, mit anzufüh- 
ren, diese auch, durch zeitige Erklärung, respective Zusammenkünfften, oder 
Schickung der Räthe, müglichst zu maturiren sind. Was aber die Unterschrifft 
in solchen Sachen belanget, soll dieselbe, nach Inhalt Unsers gesamten brüder- 
lichen Erbvertrags, de Anno 1641. 8. 7. in den hochwichtigsten, von Unsern ge- 
liebten Söhnen ingesamt, in den andern aber, und zumal in Sachen, so zur Exe- 
cution und Fortsetzung der einmal geschlossenen Dinge, oder vorhin vollzogenen 
gesamten Instructionen nöthig und gehörig sind, wie auch der ingemein belieb- 
ten Gesamten Diener Bestallungen und dergleichen, von Unserm ältesten dirigi- 
renden Sohne, doch in gesamten und aller Nahmen, geschehen. 
So viel dann das Rechnungs-Werck betrifft, so sollen, zu dessen Beförde- 
rung, die Quittungen über die abgelegte Universal Renth- und der Cammer- oder 
Renthschreiber baare Gelds-Rechnung; wie auch über die Land- und Tranck- 
Steuer, auch milde Cassa-Rechnungen, von dem ältesten dirigirenden, und dem 
bey jeder Hoffstatt in einen jeden Fürstenthum sich befindenden mündigen Her- 
ren, oder, in deren Abwesen, von dem regierenden Herrn, und dem ältesten di- 
rigirendem Rath in der Cammer, oder, respectu der milden Stifftungen, in dem 
Consistorio, unterschrieben, doch gleichwohl den übrig- oder abwesenden mündi- 
gen Herren, gedachte Rechnungen nach gehends zu durchsehen, nicht geweigert 
werden. 
Die Aemter- und alle andere Special-Rechnungen werden von denen jedes 
Orts residirenden mündigen Herren, samt denen verordneten Cammer-Räthen, 
durchgangen und, da sie richtig befunden, dem Aeltesten, zu gleicher Durchge- 
hung und Erinnerung, zugesendet, und folgends von beyden unterschrieben und 
quittiret, jedoch, daß hierunter kein Verzug vorgehe, sondern alles zum längsten 
in einem halben Jahr vollbracht und erörtert werde. Jedoch, daferne, nach 
Ihrer allerseits Mündigkeit, je ein oder andere Hinderung und Schwehrigkeit 
hierbey sich ereignete, Sie sich, wegen Unterschreibung der Quittungen über be- 
rührte Rechnungen, ferner vergleichen, und ein bequemes Mittel, zu gemeinen 
Besten, zu treffen wissen werden. 
Zu allen übrigen Sachen hat der in Unserm Hause jedes mals dirigirende 
älteste Herr mit jedes Orts in gesamt verpflichteten Räthen, jedoch die an- 
wesende mündige Herren Brüdere, da es Ihnen beyzuwohnen gefällig, unausge- 
schlossen, zu berathschlagen, zu beschliessen, und hernach alleine zu unter- 
schreiben, wie es vor diesem unter Uns und Unsern Herren Brüdern zu Weimar 
gehalten worden. 
Zu solchem Ende, und Beförderung aller jetzt angeregteu Geschäfte, soll 
ein jeder schuldig seyn, wann er ausser Land reiset, seiner Herren Brüdere 
einem, oder den gesamten Räthen, oder beyden zugleich, General-Vollmacht, 
oder in einem und anderm vermuthlich vorkommenden Punct seine Meinung 
Schrifftlich zu hinterlassen. Thäte er eines oder das andere nicht, so soll des- 
sen Votum von den Anwesenden aus Schuldigkeit nicht erfordert werden. Da- 
mit auch sonsten in wichtigen und eilenden Sachen, und da einer und anderer
	        
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