Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

126 IV. Herzog Ernsts des Frommen zu Sachsen-Gotha Regimentsverfassung 126 
dem die Regierung vertrauet wird, hiermit nochmahls gantz Väterlich und gnä- 
dig erinnert und ermahnet haben wollen, daß, nächst der Liebe und Furcht Got- 
tes, Sie ihren Stand, Amt und Beruff, darein Sie Gott gesetzet, und welche eine 
schwere Last und Verantworten sie nach sich führen, wohl wahr nehmen, sich 
darzu zeitig qualificiren, ‘deme mit allem Fleiß und Sorgfalt obliegen, getreuen 
Raths und Unterrichts darunter sich gebrauchen, der Sachen wohl innen und 
mächtig zu werden, und darinnen sich keine Mühe und Beschwerde zuwieder 
seyn lassen, sondern dahin ernstlich trachten, daß Sie nicht nur den blossen 
Nahmen führen, sondern mit der That Fürsten und getreue Obrigkeiten,,, auch 
vernünfftige Regierer des Landes genennet werden, und der Hoheit und anhan- 
genden Ergötzlichkeit, auch respective Zulage vor andern Brüdern, mit guten 
Ruhm und Gewissen geniessen mögen. 
Damit nun solche Sublevation desto füglicher geschehe, so lassen Wir zu, 
achten auch vor nützlich, daß von Unseren andern Söhnen etliche, und zumahlen 
nachfolgende älteste, sich an die anderen Residenz Orte Unserer Fürstenthüme 
je zuweilen begeben, und, wonicht beständig, doch einige Zeit, bey der zu sol- 
chen Ende daselbst angeordneten, doch eingezogenen gemeinen Hofstatt, aufhalten 
mögen, welches Puncti halben Sie sich freund-brüderlich zu vergleichen, und da- 
bey den Alter den Vorzug zu lassen: Auch eine jede gesamte Hofstatt (da Wir 
nicht immittelst selbst gemessene Verordnung thun,) also einzurichten haben wer- 
den, wie Wir dieselbe zu Anfang Unserer Regierung eingerichtet und geführet 
haben, welches denn das Absehen hat, daß Sie denen allda befindlichen hohen 
Collegiis fleißig beywohnen, und Aufsicht haben, daß alle Geschäffte, denen Ver- 
ordnungen nach, behörig expediret, schleunige, unpartheyische Justiz, wie auch 
des Landes Einkünfften bestens administriret, über denen ergangenen Ordnungen 
gehalten, der Städte Rechnungen fleißig examiniret, und des Landes Wohlfahrt 
und Aufnehmen, im Geistlichen und Weltlichen Stande gehandhabet und erhalten 
werde. 
Zu welchem Ende dann, und vornehmlich zu Erleichterung des ältesten Re- 
gierenden Herrn, so wohl als zu Ihrer eigenen löblichen Occupation, die jedes 
Orts residirende mündige Herren diejenigen Sachen, welche dem ältesten regie- 
renden, oder denen gesamten Herren nicht reserviret, oder in den Statum publi- 
cum des Reichs, Creyses, oder der gesamten Lande nicht mit einlauffen, neben 
des Orts gesamten Räthen deliberiren, beschliessen, und dasjenige, was von einem 
Herrn unterschrieben zu werden pfleget, mit Ihrer Unterschrifft bestärcken mö- 
gen; Als da sind alle Iurisdictionalia, sowohl civil- als Criminal-Sachen, Unter- 
schreibung wichtiger Justiz-Befehlch, Tortur- und Blut-Urtheil, und was ferner, 
auf vorgehende freund-brüderliche Vergleichung, von dem ältesten dirigirenden 
Herrn, so dann, nach Gelegenheit der Umstände und der Sachen Nothdurfit, de- 
nenselben committiret und überlassen werden wird; Jedoch, daß alles mit Rath 
und Beschluß derer ingesamt verpflichteten Räthe, unter ob angeregter Titulatur 
und Stylo des ältesten dirigirenden Herrn, in aller Nahmen, ausgefertiget und 
geführet werde: Doch sollen die Zusammenkünffte, zu Erörterung der obgedach- 
ten Gemeinschaffts-Geschäffte, auf des Directoris befindende Nothwendigkeit, da-
	        
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