129 vom 9. Nov. 1672. 129
Stünden aber die gesamten Räthe auf einer Meinung, die fremden auf
einer andern, oder es ereigneten sich sonsten paria vota, so soll der klagende
Theil, oder der am ersten auf das Iudicium provociret hat, dem andern drey
Fürstliche Personen benennen, aus welchen derselbe einen erwehlen solle, der
aus seinen Räthen einen zum Obmann verordne, und, wie vorstehet, verpflich-
ten lasse; Dieser Obmann soll die Sache noch einsten in Umfrage stellen, und
einen Schluß, entweder einmüthig, oder per Majora, befördern, bei dem es al-
lerdings “bleiben solle. Zu mehrer Sicherheit und unerschrockenen Eröffnung
eines jeden aufrichtigen Gemüths Meinung, soll allenfalls denen also verpflich-
teten Räthen und Adjunctis frey stehen, daß nach collegialischer Erwegung und
Examination der Rationum dubitandi et decidendi, ein jeder seine endliche Mei-
nung, ohne Beyfügung der Rationum, und ohne Nahmen, versiegelt von sich
stelle, zu deren Eröffnung aber soll ein von ihnen ingesamt oder per Majora
erwehlter Secretarius ad silentium et fidem beeydiget werden, welcher in ihren
Beyseyn, doch also, daß niemand die Schrifft, die er lieset, erkennen, gleich-
wohl jeder sein Votum für sich agnosciren könne, die Vota ablesen, darauf die-
selbe cassiren, und ein jeder Rath die Zahl und Inhalt der Votorum, wie sie
abgelesen worden, protocolliren solle. Hiernechst aber hat der Director Collegii
den Stylum nach den Majoribus zu führen und einzurichten. Dieweil aber gleich-
wohl von nöthen seyn will, daß ein jedweder Fürstlich Theil seine Nothdurfft
bey den also niedergesetzten Austrags-Richtern vorzubringen ordentlich bedencke,
so soll einem oder dem andern Theil frey stehen, zu solchen Assistenten oder
Consulenten entweder einen feinen gelehrten und friedsamen Mann, so im Lande
gesessen, und Unsern Söhnen allerseits mit Erbhuldigungs-Pflicht verwandt ist,
oder, einen und den andern von denen Professoribus Iuris uf der gesamten Uni-
versität zu Jehna zu gebrauchen, der Zuversicht, es werden dieselbige, wegen
ihres unterthänigsten Respects, so sie auf beyderseits Controvertirende Theile
zu haben, nichts unbilliges rathen: Gestalt dann ihnen, bey Antretung solcher
Assistenz, von denen Austrags-Richtern, bewegliche Erinnerung zu thun seyn
wird, daß sie nicht Oel ins Feuer giessen, sondern vielmehr, da sie vermercken
würden, daß ein oder der ander Theil zu weit gienge, sie demselben unterthä-
nigste bescheidentliche Erinnerung thun solten, zu welchem Ende dann von
ihnen ein Handschlag, solches alles fideliter zu beobachten, und die Sache in
geheim zu halten, zu nehmen seyn wird. Worbey Wir denn Unsern geliebten
Söhnen und deren Nachkommen väterlich und ernstlich, so lieb Ihnen Gottes
Gnade und Segen ist, bey ihren Gewissen und Ihrer eigenen Wohlfarth, einge-
bunden und anbefohlen haben wollen, daß Sie sich an den vorgeschriebenen Aus-
trag, ohne einige fernere suspensiv-Mittel, allerdings begnügen, und keinesweges,
aus Unmuth und Affecten, sich verleiten lassen, zu Unsers Haußes Unglimpff,
Ihrer eigenen Trennung, und daraus besorgenden gäntzlichen Ruin, an höhere
Gerichte in Zanck und Rechtfertigung sich zu begeben, viel weniger an auslän-
dische Potentaten sich zu hängen, oder mit Gewalt der Waffen Ihnen selbst
Recht zu schaffen, einander zu bevehden und zu überfallen, und dardurch den
Fluch, den der gerechte Gott allen Ungerechten, hochmüthigen, und denen, die
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