Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

129 vom 9. Nov. 1672. 129 
Stünden aber die gesamten Räthe auf einer Meinung, die fremden auf 
einer andern, oder es ereigneten sich sonsten paria vota, so soll der klagende 
Theil, oder der am ersten auf das Iudicium provociret hat, dem andern drey 
Fürstliche Personen benennen, aus welchen derselbe einen erwehlen solle, der 
aus seinen Räthen einen zum Obmann verordne, und, wie vorstehet, verpflich- 
ten lasse; Dieser Obmann soll die Sache noch einsten in Umfrage stellen, und 
einen Schluß, entweder einmüthig, oder per Majora, befördern, bei dem es al- 
lerdings “bleiben solle. Zu mehrer Sicherheit und unerschrockenen Eröffnung 
eines jeden aufrichtigen Gemüths Meinung, soll allenfalls denen also verpflich- 
teten Räthen und Adjunctis frey stehen, daß nach collegialischer Erwegung und 
Examination der Rationum dubitandi et decidendi, ein jeder seine endliche Mei- 
nung, ohne Beyfügung der Rationum, und ohne Nahmen, versiegelt von sich 
stelle, zu deren Eröffnung aber soll ein von ihnen ingesamt oder per Majora 
erwehlter Secretarius ad silentium et fidem beeydiget werden, welcher in ihren 
Beyseyn, doch also, daß niemand die Schrifft, die er lieset, erkennen, gleich- 
wohl jeder sein Votum für sich agnosciren könne, die Vota ablesen, darauf die- 
selbe cassiren, und ein jeder Rath die Zahl und Inhalt der Votorum, wie sie 
abgelesen worden, protocolliren solle. Hiernechst aber hat der Director Collegii 
den Stylum nach den Majoribus zu führen und einzurichten. Dieweil aber gleich- 
wohl von nöthen seyn will, daß ein jedweder Fürstlich Theil seine Nothdurfft 
bey den also niedergesetzten Austrags-Richtern vorzubringen ordentlich bedencke, 
so soll einem oder dem andern Theil frey stehen, zu solchen Assistenten oder 
Consulenten entweder einen feinen gelehrten und friedsamen Mann, so im Lande 
gesessen, und Unsern Söhnen allerseits mit Erbhuldigungs-Pflicht verwandt ist, 
oder, einen und den andern von denen Professoribus Iuris uf der gesamten Uni- 
versität zu Jehna zu gebrauchen, der Zuversicht, es werden dieselbige, wegen 
ihres unterthänigsten Respects, so sie auf beyderseits Controvertirende Theile 
zu haben, nichts unbilliges rathen: Gestalt dann ihnen, bey Antretung solcher 
Assistenz, von denen Austrags-Richtern, bewegliche Erinnerung zu thun seyn 
wird, daß sie nicht Oel ins Feuer giessen, sondern vielmehr, da sie vermercken 
würden, daß ein oder der ander Theil zu weit gienge, sie demselben unterthä- 
nigste bescheidentliche Erinnerung thun solten, zu welchem Ende dann von 
ihnen ein Handschlag, solches alles fideliter zu beobachten, und die Sache in 
geheim zu halten, zu nehmen seyn wird. Worbey Wir denn Unsern geliebten 
Söhnen und deren Nachkommen väterlich und ernstlich, so lieb Ihnen Gottes 
Gnade und Segen ist, bey ihren Gewissen und Ihrer eigenen Wohlfarth, einge- 
bunden und anbefohlen haben wollen, daß Sie sich an den vorgeschriebenen Aus- 
trag, ohne einige fernere suspensiv-Mittel, allerdings begnügen, und keinesweges, 
aus Unmuth und Affecten, sich verleiten lassen, zu Unsers Haußes Unglimpff, 
Ihrer eigenen Trennung, und daraus besorgenden gäntzlichen Ruin, an höhere 
Gerichte in Zanck und Rechtfertigung sich zu begeben, viel weniger an auslän- 
dische Potentaten sich zu hängen, oder mit Gewalt der Waffen Ihnen selbst 
Recht zu schaffen, einander zu bevehden und zu überfallen, und dardurch den 
Fluch, den der gerechte Gott allen Ungerechten, hochmüthigen, und denen, die 
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