Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

131 vom 9. Nov. 1672. 131 
cher Landes Gemeinschafft, beständig und in guter Einträchtigkeit continuiren, 
dabey auch viel Glück und Gedeyen zu geniessen haben, und denen gesamten 
Land und Leuten dadurch nützlich und löblich vorstehen können: Daferne aber 
je, unvermutheter menschlicher Zufälle und Läufften halber, (worunter Wir doch 
Unserer Söhne Uneinigkeit und wiedriges Comportement nicht verstanden haben, 
sondern Uns zu Ihnen versehen wollen, daß mit der Hülffe und Beystand Gotes, 
Sie durch obgedachte Christ-Fürstliche Tugenden und freundbrüderliches Bezei- 
gen, auch ehrlicher und gewissenhaffter Leute Beyrath, der Sachen in andere 
Wege wohl zu rathen, und in der vor- angedeuteten Gesamtschafft brüderlich 
und rühmlich zu bestehen, wissen werden,) auf reifflich gepflogenen Rath, und 
unpartheyische Betrachtung, sich befinden solte, daß in solcher Regiments-Form 
ferner nicht verharret werden könte; Oder, daß Ihnen selbst, und Land und 
Leuten, durch eine Theilung so dann nützlicher vorgestanden und gerathen seyn 
möchte, soll Ihnen, solche vorzunehmen, frey stehen; Wann zuförderst alle un- 
sere Söhne zu ihrer Mündigkeit gelanget, und durch anderweitige Anfälle, oder 
Acquisitiones, die Lande dergestalt vermehret, oder aber, nach Göttlicher Schi- 
ckung, der Theilhaber Anzahl vermindert worden, daß jedem eine Fürstliche 
Portion, samt einem Reichs- und Creyß-Voto, zukommen möge; Oder, da ohne 
solche Vermehrung der Lande, und bey Ihrer jetzigen Anzahl, dennoch eine 
Theilung der von Uns Ihnen hinterlassenen Lande unumgänglich seyn wolte, so 
dann zwey, oder, nach Gelegenheit, drey, zu einem Fürstlichen, mit sonderba- 
rer Regierung und Reichs-Voto versehenen Theil, sich zusammen schlagen, und 
in demselben der älteste, nach Art dieser Verordnung, die Regierung, jedoch 
ohne Geld-Zulage oder Praecipuo, führe, und mit denen Regenten der anderen 
Theile in denen gemein behaltenen Stücken die Communication pflege; Jedoch, 
daß bey solcher Theilung nicht alles gar zu genau gesucht, und e. g. Gehöltz, 
Jagten, Lehen, Steuren, und dergleichen Iura und Stücke, allenthalben,, wo es 
sich nicht wohl füget, mit Zerreissung der Gräntze, und Beschwerung der Lande 
mit fremden Oneribus, zu peraequiren, getrachtet werde, als woraus nur im- 
merwärender Anlass zu Irrungen und Mißvernehmen zu entstehen pfleget: Son- 
dern es sollen die Theil oder Loose an Gefällen, so viel müglich, gleich ge- 
macht, alle andere Pertinentien und Befugnüsse aber, wie die oberzehlt, und 
sonsten Nahmen "haben möchten, einem jeden innerhalb seines Fürstenthums 
Gräntzen, wie es Ihm der liebe Gott, durchs Loos, oder freundbrüderlichen 
Vergleich, beschehret, ohne genaue und unbequeme Peraequation, verbleiben: 
Deßgleichen auch dem ältesten unter allen seine Direction und dabey zugelegter 
Genoß, auch Autorität in den gesamten und unvertheilt behaltenen Stücken, un- 
gekränckt und unvermindert gelassen werden: Gestalt auf solchem Fall in Ge- 
meinschafft zu behalten ist, nicht alleine, was nach Unsern gesambten Erbver- 
trägen mit Chur-Sachßen, und folgends Herzog Moritzen zu Sachßen, dann auch 
mit Weimar, gemein und unvertheilt geblieben, sondern auch, was zu Erhaltung 
beständigen guten Vernehmens, Zusammensetzung und Vereinigung in Unserm 
Hausse und Unsern Fürstlichen Nachkommen ferner die Nothdurfft erfordert, als 
die Kayserliche und Königliche Belehnungen und Mit-belehenschafften, wie auch, 
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