Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

-141 vom 9. Nov. 1672. 141 
Unserer getreuen Landschafft, im Wercke begriffen seyn, dieses Unser Hauß und 
Residentz-Stadt Gotha vollends zu bevestigen und zu verwahren, auch zu dem 
lieben Gott das starcke Vertrauen haben, daß, gleichwie desselbigen Gnade über 
dem in vorigen Jahren von uns verführten Schloß-Bau gewaltet, also seine All- 
macht auch dieses Unser gemeinnütziges Christliches Vorhaben, daß es zu seiner 
Perfection kommen möge, segnen werde: Darneben Uns auch bey der Altenbur- 
gischen Succession unterschiedliche veste Häußer und Plätze mit angefallen sind: 
Also befinden Wir auch vor nöthig, hiervon etwas Versehung zu thun, wessen 
sich Unsere Söhne in diesem Paß zu verhalten haben: Da dann Unser Will und 
Meinung ist, daß Unsere Söhne, aus gesamten Mitteln und Einkommen, dasje- 
nige, was nach Unserm seligen Tode noch nicht in völligem Stande und Beve- 
stigung, sowohl an dem Schloß, als der Stadt, sich befindet, weil Wir daran 
bißhero, aus Mangel der Arbeiter, mercklich gehindert worden, vollend zur Ver- 
fertigung bringen, und zu deren, wie auch der übrigen Häußer und Orte Pro- 
viantirung, jederzeit eine erkleckliche Summa an allerhand Getreydig im Maga- 
zin, so unter Fünff und Zwantzig Tausent Malter alhier nicht wohl seyn 
mag; Wie auch eine sattsame Quantität an guter unverdorbener Munition und 
Salpeter in beständigen Vorrath behalten, damit dieselbe jederzeit wieder unver- 
muthete Fälle wohl versehen, und aus der Unterlassung nicht etwan Schaden 
und Unglück erwachsen möge: Auch sollen die künfftige Commendanten an sol- 
chen Oertern, und andere ihnen zugeordnete Officirer, in Unserer Söhne und Nach- 
kommen gesamten Pflichten seyn, auch ihre Bestallungs-Brieffe von Ihnen aller- 
seits nahmentlich unterschrieben werden: Deßgleichen es auch also bey Abschaf- 
fung derselben, wie nicht weniger, wann etwas anders hauptsächliches, als die 
Vermehr- und Verminderung der Guarnisonen, weiterer Bau an der Vestung, und 
andern importirenden Stücken, daraus einige Gefahr entstehen kan, zu halten: 
In anderen ordinari-Fällen aber soll zwar der älteste Bruder, nach der 
Art und Weise, wie es sonstes in dem Erbvertrag versehen, dz Directorium füh- 
ren, doch daß, wann auch dabey etwas bedenckliches vorfiele, darinn mit der 
jüngern Brüdere Vorbewust verfahren werde. Fielen aber gar ungewöhnliche Ca- 
sus vor, die da entweder eine Mutationem singularem status, oder der Vestung 
Desolation, Verringerung des Vorraths, und dergleichen Fürhaben, so mehr Ge- 
fahr und Schaden, als Nutzen nach sich zögen, sollen auch die Majora nicht gel- 
ten, wann gleich nur einer wäre, der solchem anscheinenden gefährlichen Vor- 
haben wiedersprechen würde, sondern es werden die gesamten Räthe, nebens et- 
lichen tapfferen und wohl qualificirten friedliebenden von denen Land-Ständen, 
bey denenjenigen, so da, Neuerung und gefährliche Sachen anzufangen, fürhätten, 
mit gnugsamer Remonstration bescheidentlich Erinnerung zu thun, und endlich 
dieselbe zu denen beliebten Austrags-Mitteln zu veranlassen haben. 
Über diß befinden Wir vor nöthig, daß, wenn Unsere Söhne und Nachkom- 
men sich alle, oder etliche, auf einer der berührten Vestungen aufhalten solten, 
gestalt bey oben verordneter gesamten Hoffstatt es sich öffters fügen wird, daß 
ein gewisser Modus wegen Ihrer Bedienten zu determiniren, und sonderlich zu 
prcaviren, daß keiner derselbigen einige fremde bewehrte Personen, über seinen
	        
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