Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

143 vom 9. Nov.‘ 1612. 143 
und Nachkommen genommen werden, als wann sie zu der Zeit obangezogenes 
Unsers Testaments und letzten Willens, in welchem Wir Uns darauf bezogen, 
schon verfertiget gewesen, und von Worten zu Worten demselben einverleibt wor- 
den wäre. Gestalt Sie ohne das, dieweil Sie eine Väterliche Disposition, Unsere 
Kinder betreffend, in sich begreifit, vermöge der Rechte, an Ihr selber, auch ohne 
berührte Relation, eine dergleichen Krafft hat; So wollen Wir auch, daß ein jeder 
Unserer Söhne, sobald er seine Mündigkeit erreichet, über dieser Regiments-Ord- 
nung einen eigenhändigen Revers; deme also nachzuleben, aushändigen, oder 
dieses eigenhändig unterschreiben; Die übrigen Minderjährigen aber immittelst 
nichts desto weniger, derselben zu geleben, schuldig seyn sollen. Im Fall aber 
künfftiger Zeit, wegen allerhand Zu- und Veränderungs-Fälle, von Unseren ge- 
liebten Söhnen und Nachkommen vor gut und zu gemeiner Wohlfahrt vorträg- 
licher befunden würde, sich in einem und anderem Stück anderer Gestalt zu 
vergleichen, und durch gesamten Rath zu entschliessen, wollen Wir Ihnen solches 
hierdurch nicht eingeleget noch verboten, sondern zu- und frey gelassen haben. 
Uhrkundlich haben Wir deren drey Exemplaria, unter Unserer Hand-Sub- 
scription und Vordrückung Unsers Fürstlichen Secrets, zu Papier bringen, und 
zwey dem hiebevor in duplo von Uns verfertigtem letzten Willen beylegen, das 
dritte aber Unseren Regierungs-Räthen, zu dero bessern Nachricht, zustellen 
lassen. So geschehen auf Unserm Hauße Friedenstein, den 9ten Novembris, 
Anno 1672. 
Ernst, H. z. Sachßen. (L. S.) 
Friederich, H. z. Sachßen. Albrecht, H. z. Sachßen. 
Bernhard, H. z. Sachßen. Heinrich, H. z. Sachßen. 
Christian, H. z. Sachßen. 
V. 
Erläuterung der Regimentsverfassung vom 27. Aug. 1674. 
(Sanlfeldisches Recessbuch Nr. 3). 
Von Gottes Gnaden, Wir Ernst, Herzog zu Sachßen, Jülich, Cleve und 
Berg, Landgraf in Thüringen, Marggraf zu Meissen, Gefürsteter Graf zu Henne- 
berg, Graf zu der Marck und Ravensberg, Herr zu Ravenstein etc. Uhrkunden 
hiermit: Demnach Wir Unserer den 9. Novembr. 1672. begriffenen Regiments- 
Verfassung fernerweit nach gedacht, und dieselbe in einem und andern Punct, 
zu beschleunigung der vorfallenden Geschäfte, und Erhaltung guter Einigkeit 
unter Unsern geliebten Söhnen, auch Erleichterung des dem Aeltesten zukommen- 
den Directorii, zu erläutern vor nöthig erachtet; 
So haben Wir zuförderst nochmahlen diesem voranstellen wollen, daß Wir 
zu Unsern sämtlichen Fürstl. Kindern das Christliche und freund-väterliche Ver- 
trauen setzen, Sie wollen und werden zuförderst die von Uns so schrifit- so
	        
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