143 vom 9. Nov.‘ 1612. 143
und Nachkommen genommen werden, als wann sie zu der Zeit obangezogenes
Unsers Testaments und letzten Willens, in welchem Wir Uns darauf bezogen,
schon verfertiget gewesen, und von Worten zu Worten demselben einverleibt wor-
den wäre. Gestalt Sie ohne das, dieweil Sie eine Väterliche Disposition, Unsere
Kinder betreffend, in sich begreifit, vermöge der Rechte, an Ihr selber, auch ohne
berührte Relation, eine dergleichen Krafft hat; So wollen Wir auch, daß ein jeder
Unserer Söhne, sobald er seine Mündigkeit erreichet, über dieser Regiments-Ord-
nung einen eigenhändigen Revers; deme also nachzuleben, aushändigen, oder
dieses eigenhändig unterschreiben; Die übrigen Minderjährigen aber immittelst
nichts desto weniger, derselben zu geleben, schuldig seyn sollen. Im Fall aber
künfftiger Zeit, wegen allerhand Zu- und Veränderungs-Fälle, von Unseren ge-
liebten Söhnen und Nachkommen vor gut und zu gemeiner Wohlfahrt vorträg-
licher befunden würde, sich in einem und anderem Stück anderer Gestalt zu
vergleichen, und durch gesamten Rath zu entschliessen, wollen Wir Ihnen solches
hierdurch nicht eingeleget noch verboten, sondern zu- und frey gelassen haben.
Uhrkundlich haben Wir deren drey Exemplaria, unter Unserer Hand-Sub-
scription und Vordrückung Unsers Fürstlichen Secrets, zu Papier bringen, und
zwey dem hiebevor in duplo von Uns verfertigtem letzten Willen beylegen, das
dritte aber Unseren Regierungs-Räthen, zu dero bessern Nachricht, zustellen
lassen. So geschehen auf Unserm Hauße Friedenstein, den 9ten Novembris,
Anno 1672.
Ernst, H. z. Sachßen. (L. S.)
Friederich, H. z. Sachßen. Albrecht, H. z. Sachßen.
Bernhard, H. z. Sachßen. Heinrich, H. z. Sachßen.
Christian, H. z. Sachßen.
V.
Erläuterung der Regimentsverfassung vom 27. Aug. 1674.
(Sanlfeldisches Recessbuch Nr. 3).
Von Gottes Gnaden, Wir Ernst, Herzog zu Sachßen, Jülich, Cleve und
Berg, Landgraf in Thüringen, Marggraf zu Meissen, Gefürsteter Graf zu Henne-
berg, Graf zu der Marck und Ravensberg, Herr zu Ravenstein etc. Uhrkunden
hiermit: Demnach Wir Unserer den 9. Novembr. 1672. begriffenen Regiments-
Verfassung fernerweit nach gedacht, und dieselbe in einem und andern Punct,
zu beschleunigung der vorfallenden Geschäfte, und Erhaltung guter Einigkeit
unter Unsern geliebten Söhnen, auch Erleichterung des dem Aeltesten zukommen-
den Directorii, zu erläutern vor nöthig erachtet;
So haben Wir zuförderst nochmahlen diesem voranstellen wollen, daß Wir
zu Unsern sämtlichen Fürstl. Kindern das Christliche und freund-väterliche Ver-
trauen setzen, Sie wollen und werden zuförderst die von Uns so schrifit- so