Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

146 V. Erläuterung der Regimentsverfassung vom 27. Aug. 1674. 146 
Welcher Gestalt Wir Unsern geliebten Söhnen ein gewisses Deputat ver- 
ordnet, und wegen der durch Gott vermehreten Lande erhöhet, besaget Unsere 
offtmals gedachte Verfassung. 
Dieweilen Wir aber Unsere geliebte Tochter, Fräulein Dorothea Marien, 
über dasjenige, was allda gemeldet, auch noch Väterlich zu bedencken gemeynet; 
Alß wollen Wir, daß derselben, und zu Anschaflung eines Andenckens, Drey 
Tausend Thaler gezahlet, und zu Ihrer freyen nützlichen Disposition über- 
lassen, denn auch zu ihrem bessern Fürstlichen Auskommen, Ihr Deputat Jähr- 
lich mit einem billigen vermehret werden solle. Schließlichen, wie sich sonsten 
der gesamten Räthe und Bedienten halber, selbsten verstehet, daß dieselbe aus 
denen gemeinen Einkünfften besoldet werden sollen; Also hat es auch mit, denen 
Schickungen und Gesandtschafften keine andere meynung, alß daß dieselben, wie 
auch, was auf die Annehmung und Tractament fremder Herrschafften und Ge- 
sanden gehen möchte, aus gemeinen Nutzungen und Intraden, ohne verringerung 
eines und des andern Deputats, zunehmen. 
Wormit Wir also Unsern vorigen letzten Willen und Verordnunge erläutert, 
und, was daselbst enthalten, das hierin gesetzten Puncten zuwieder lauflt, das- 
selbe hiermit geändert, und auf obangezielte masse erklähret und vermehret; Im 
übrigen aber auf vorbedeutete Unsere vorige Verordnungen Uns bezogen haben 
wollen, der Zuversicht, daß, wie solches alles von Uns Väterlich und wohl ge- 
meinet, und mit der Zeit, nach Gelegenheit der in Gottes Händen stehenden Fälle, 
einem so wohl als dem andern zu statten kommen mag; Also Unsere geliebten 
Söhne und Nachkommen sich denselben allenthalben in guter Eintracht und Ver- 
gnügsamkeit gemäße bezeigen werden. Gestalt Wir dann diese Verordnung, als 
Unsern letzten Willen, und won eben den Kräfften, gehalten haben wollen, als ob 
wäre dieselbe Unserm Fürstlichen Testament, und der darauf erfolgten Väter- 
lichen Regiments-Verfassung wörtlich einverleibet. 
Zu Uhrkund dessen allen haben Wir diese Unsere Väterliche, mit gutem 
vernünfitigen Bedencken verfassete Verordnung eigenhändig unterschrieben, und 
mit Unserm Fürstlichen Secret wissendlich bekräfftigen lassen, auch selbst Unsern 
anwesenden Cantzlarn und Räthen versiegelt überreichet. So geschehen auf Un- 
serm Hausse Friedenstein den 27. Augusti, im Jahr nach Unsers allein seelig- 
machenden Heilandes Christi heilwärtigen Geburth, Ein Tausend, Sechs- 
hundert, Vier und Siebentzig. 
(L. S.) 
Ernst, IH. z. SachßBen.
	        
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