Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

149 von 8.-Gotha und dessen vier jüngern Brüdern vom 24. Febr. 1680 ete. 149 
Allermassen denn auch das im Decembri Anno 1678. von denen sämtlichen Fürst- 
lichen Friedensteinischen Räthen, auf gnädigstes begehren, schriftlich eröffnete, 
und von Ihren Fürstlichen Durchleuchtigkeiten samt und sonders durch einen 
Recess approbirte unterthänigste collegialische Gutachten, wie die bey der Fürst- 
Brüderlichen Communion erscheinende Difficultäten abzuthun, und die Gemein- 
schaft zu befestigen, den erwünschten Effect nicht erreichen mögen; Solchem allen 
nach haben endlich Ihre Fürstl. Durchleuchtigkeiten dahin gedacht, wie ein ex- 
pediens zu ergreifen, wodurch denen sämtlichen Jüngeren Herren Brüderen ein 
mehrer Zugang an Renthen und Einkommen, wie nicht weniger die verlangte 
Fürstliche Authorität, Gewalt und Rechte beygeleget, und dennoch das gesamte 
hohe Hauß bey seinem Respect, Macht und Ansehen erhalten, zumahlen auch 
Herrn Herzog Friederichs Durchl. welchem sonst, die völlige I.andes-Regierung 
aus denen Fürst- Väterlichen auf die Pacta Majorum gegründeten Dispositionibus 
ad dies vitae in gesamten Nahmen zu führen, alleine zugestanden, vergnügliche 
Satisfaction gegeben werden möchte. Und als demnach zu solchem Ende unter 
Ihren Fürstlichen Durchleuchtigkeiten nach und nach in eigenen Fürst - Brüder- 
lichen Personen, eine geraume Zeit hero, über hinc inde von Ihnen selbsten ge- 
thanen vorschlägen, so schrift- als mündliche Handlung gepflogen, auch unter der 
Hand, durch besondere Punctactions-Recesse, erstlich am 8. Martii 1679. zwischen 
Herrn Herzog Friederichs und Dero Vier Jüngeren Herren Brüdern, dann am 
13. Novembris darauf, nach unterschiedlichen, mit zuziehung der Räthe, gehalte- 
nen mühesamen Conferenzien, gleicher gestalt zwischen Sr. Herzog Friederichs 
und Dero Zweyten Herrn Bruders, Herzog Albrechts, und endlich am 9. dieses 
jetzt laufenden Monats Februarii 1680. auch mit Dero Dritten Herrn Bruders, 
Herzog Bernhards, Durchleuchtigkeiten, in dem Haupt-Werck verbündliche Ab- 
rede genommen, darbey aber unterschiedene Puncte, zu besserer Erläuterung, auf 
den Haupt-Recess ausgestellet blieben; Als ist durch göttliche Gnade nunmehro 
solcher Fürst-Brüderliche Haupt -Erb-vergleichungs-Recess unter Herrn Herzog 
Friederichs und Dero Vier Jüngeren Herren Gebrüderen, Herrn Herzog Hein- 
richs, Herrn Herzog Christians, Herrn Herzog Ernsts, und Herrn Herzog 
Johann Ernsts Durchleuchtigkeiten, dahin ewig, wohlbedächtig und unwieder- 
ruflich abgehandelt worden, wie folget: 
I. 
Erstlich, weil zu verbindung der Gemüther nichts vorträglichers ist, als 
einerley Glaubens-Bekäntnüs, und die fortpflantzung der wahren in Gottes Wort 
gegründeten Religion zeitlich- und ewigen Segen unfehlbar nach sich ziehet, auch 
Ihrer Fürstlichen Durchleuchtigkeiten Hochseligen Eerrn Vaters Durchleucht. nicht 
allein im Leben Ihres Hohen Orts, männiglich zum Exempel, sich solches, als 
ein Christ-löblicher Regent, höchstens angelegen seyn lassen, sondern auch in 
Ihrem letzten Willen Dero Herren Söhne beweglich und eyferig darzu anermahnct; 
So haben Ihre Fürstliche Durchleuchtigkeiten Sich und alle Ihre Fürstlichen Nach- 
kommen einmüthig und unverbrüchlich dahin verbunden, daß Sie mit Ihren sämt- 
lichen Fürstenthümen und Landen bey der von Ihren Chur- und Fürstlichen 
Voreltern einniahl erkanten Wahrheit der seligmachenden Religion, wie selbige in
	        
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