Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

151 von 8.-Gotha und dessen vier jüngern Brüdern vom 24. Febr. 1680 etc. 151 
II. 
Zum Dritten, Herrn Herzog Heinrichs, Herrn Herzog Christians, 
Herrn Herzog Ernsts, und Herrn Herzog Johann Ernsts Fürstliche Durch- 
leuchtigkeiten, vermöge der Fürst-Väterlichen Dispositionen, Kayserlichen und 
Königlichen Belehnungen, Pactorum et Providentix Majorum, so wohl der un- 
verrückten Observanz bei dem Fürstlichen Hausse Sachßen, sich Ihrer, an denen 
auf Sie allerseits verstammeten gesamten Fürstenthümern und Landen, pro in- 
diviso habenden Septimarum, und demnach ein Jedweder Derselben’ eines völligen 
Siebentheils mit allen Rechten und Hobeiten nicht weniger befugt und versichert 
gewust, als solche von Dero Beyden Aelteren Herren Brüdern, Herzog Albrechts 
und Herzog Bernhards, Durchleuchtigkeiten zur eigenen abgesonderten Ad- 
ministration gesuchet, erhalten und würcklich übernommen worden; So haben aber 
hergegen Ihre Fürstliche Durchleuchtigkeiten in reiffe erwegung gezogen, daß 
durch dergleichen gäntzliche Zertheilung der sämtlichen Fürstenthüme und Lande, 
und der daran hangenden Regalien und Hoheit, in Sieben theile, Ihres Fürst- 
lichen Hausses Respect und Ansehen, zusamt Ihrer der Fürstlichen Herren Brü- 
dere allerseits eigenen Reputation in Gefahr kommen könte, dergleichen Zerein- 
zelungen auch der Fürst- Väterlichen Intention und. der gemeinen Landes-Wohl- 
fahrt, wegen entgehung der Kräfte zum Schutz des Fürstlichen Hausses und der 
anvertraueten Unterthanen, entgegen stehen würde; wie nicht weniger, daß Dero 
Aeltesten Herrn Bruders Durchl. wegen des Ihro auf die Leb- Zeit zu kommen- 
den Regiments, darein nicht einwilligen, und von denen Landschaften selbsten 
dargegen bewegliche Einwendung gethan werden möchte; gleichwohl Ihren Fürst- 
lichen Durchleuchtigkeiten, bey denen habenden Deputaten, und ohne Fürstliche 
Bothmäßigkeit, sich hinzubringen, und auf die Succession am Regiment, nach der 
Ordnung der Natur, (da Sie Ihren freundlich-geliebten Aelteren Herren Brüdern 
ein langes gesundes Leben von Hertzen wünscheten,) zu sehen, beschwerlich seyn 
wolte; Dannenhero haben endlich Ihre Fürstliche Durchleuchtigkeiten, nach hin 
und wieder überlegten Umständen, Sich beständig und für Sich freywillig resol- 
viret, auf eine solche gäntzliche Zertheilung der sämtlichen Lande und aller 
Iurium auch onerum et commodorum, Ihr Absehen nicht zu richten, sondern 
durch einen Erb-Vergleich mit Dero Aeltesten Herrn Bruders Durchl. sich über- 
haupt dahin zu setzen, daß Selbige des gesamten Fürstlichen Hausses unten mit 
mehrern berührte onera, pro rata dieser Vier Siebentheile, mit über sich nehmen 
und behalten, darbey aber auch Ihro und Ihren Fürstlichen Descendenten am 
Regiment einige besondere Emolumenten, und zugleich eine gewisse Landes-Fürst- 
liche pr&eminenz, nechst andern zu des gantzen Hausses Authorität gehörigen 
Regalien, jedoch daß Sie die Herren Brüdere darinn und bey Ihrem Reichs- 
Fürsten-Stand überall mit zu vertreten schuldig, auf Masse, wie unten folget, 
erblich überlassen, hingegen Ihnen, denen Vier Herren Brüdern, nechst einem 
erklecklichen Nachschuß, über die bereits innen habende Aemter, diejenige Fürst- 
liche Hoheit, Iura und Gerechtigkeiten würcklich angewiesen werden solten, welche 
Sr. Herrn Herzog Friederichs Durchl., dem gemeinen Wesen zum besten, nicht 
besonders vorbehalten worden. Es sollen aber
	        
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