Von Willenserklärungen. 167
§. 153. Ist etwas ausdrücklich zu einem gewissen Endzweck bewilligt worden,
so tritt, wenn die Erklärung nicht das Gegentheil klar besagt 152), der Berechtigte
sofort in die Ausübung und den Genuß des ihm bewilligten Rechtes 12).
§. 154. Er verliert aber das Recht wieder, wenn der Zweck nicht erfüllt wird 1522.
#. 155. Es findet also bei dem Zwecke alles 1“) das statt, was in Ansehung
der auflösenden Bedingungen S. 114 sqq. verorbnet ist.
§. 156. Ist zur Erfüllung des Zweckes keine gewisse Zeit bestimmt, so kann
das dazu bewilligte Recht, so lange die Erfüllung noch möglich bleibt 155), nicht zu-
rückgenommen werden.
152) Dann ist kein Modus vorhanden, sondern das Geschäft ein anderes.
153) Darin liegt die Hauptverschiedenheit des Modus von der Bedingung. Die Bedingung fus
pendut den Erwerb, verpflichtet aber nicht; der Modus verpflichtet, suspendirt aber nicht den Er.
werb, das dies cedit und damit die Vererbung tritt, ohne Unterschied der Fälle, sogleich ein.
153 à) (4. A.) Wenn z. B. ein Müller nach seinem Erbpachtskontrakte Banholz zu einem ge-
ringeren als dem zeitüblichen Prcise aus den Forsten des Erbverpächters zu sordern hat, und zu
einem veranschlagten bestimmten Baue das Holz wirklich erhält, hinterdreim aber dasselbe dazu, gleich-
viel weshalb, nicht verwendet, sondern verkaust, so muß er dem Erbverpächter den vollen zeitüblichen
Prris für das Holz bezahlen. Erk. des Obertr. v. 17. Nov. 1857 (Entsch. Bd. XXXNVII, S. 24).
154) Alles. Dazu würde auch gehören: 1. daß das Necht mit dem Augenblicke der Nichter-
füllung ipso jure aushört und auf den Geber zurückgeht (S#§. 115 u. 116). Das geht aber nicht
an, weil es lediglich in der Willkür des Erklärenden steht, ob die Erfüllung geschehen soll, ob nicht.
Jedenfalls muß er darüber seinen Willen äußern, es ist mithin seine Mitwirkung erforderlich, um
den Verlust des Rechts eintreten zu lassen. So ist es auch nach R. N.: der Geber hat ganz allge-
mein die condictio ob causam. L. 3. 8 C. de cond. ob causam (IV, 6). Nur die Zurückforderung
des Gegebenen steht nach §. 158 gleichsalls zu, denn die Erklärung ist unverbindlich, wenn nicht
erfüllt wird. Dabei ist freilich eine einseitige Erklärung (Schenkung sub modo) vorausgesetzt. Wäre
eine wechselseitige Erklärung vorhanden und die Gegenleistung des Empfängers in die Form des
Modus gebracht, so würde der Geber allerdings die Erfüllungsklage (ex stipalatu) haben. 2. Daß
die Aushebung nicht zurück (en tune) wirkt, und also die gezogenen Früchte dem Berrchtigtgewesenen
verbleiben. dant z. B. Jemand den Nießbrauch eines Landguls gescheult erhalten, damit er seinen
Sohn die Rechte studiren Ls und ließe daranf, nachdem er mehrere Jahre das Gut genutzt, den
Sohn zwar die Universität beziehen, aber Theologie studiren, so fiele natürlich das Ni brancherecht
g. Aber soll er die bisher gezogenen Nutzungen behalten können? Sicher hat das nicht in der
Absicht des Gebers gelegen. 3. Daß auch die eingetretene Unmöglichkeit das Recht aufhebt. Das
1 allerdings hrabsicheng und auedrücklich sestgesetzt (S. 158). Nach R. R. gilt das gerade Gegen-
theil. L. 8 C. de cond. ob causam (IV. 6); L. 8, 8. 7 D. de cond. inst. (XXVIII. 7); L. 1
C. de bis quse sub modo (VI. 15). 4. Daß bei theilweiser Erfüllung der Modns für gar nicht er-
füllt gilt; denn eine auflösende Srdingung muß allemal vollständig erfüllt sein, wenn sie für einge-
treten gelten soll (Amm. 128 u. 130). ie Folge davon ist, daß, wenn der Modus von Ansan
theilweise ummöglich war, der ganze Modns für unmöglich gilt, mithin die Erklärung (das Geben
von Anfang ungültig ist (F. 131), b daß der Empfaͤnger Alles zurückgeben muß, wenn er auch
den möglichen Theil geleistet hat; daß hingegen, wenn der Modus erst in der Folge theilweise un-
möglich wird, der ganze Modus für vereitelt (die Bediugung für wegsallend) erachtet wird (Anm. 128),
so daß der Empfänger Alles behält, wenn er anch das Mögliche nicht leistet. Beides ist unrichtig:
der Empfänger kann im ersten Falle das Verwendete abziehen (I. 11, §#§. 1055, 1057) und muß
im zweiten Falle Alles zurückgeden (§. 158). 5. Daß ein unerlanbter Zweck die Erklärung entkräf-
tet und den Geber zur Zurückuahme des Gegebenen berechtigt. (8. 137 d. T. u. 1. 5, S. 227.)
Auch das ist nicht wahr: die Grundsätze der condietio ob turpem causam treten im Wirkung. (I. 16,
#. 205, 206.) Hiernach enthält der K. 155 keine Rechtswahrheit. Der Grund dieser Verworren
heit und Abweichung von dem Ouellenrechte ist die ganz eigenthümliche Auffassung der Natur und
des Zwecks dieses Rechteinstituts. Die röm. Erfinder erkennen es nur als Nebenbeftimmung bei
Inkrativen Zuwendungen, so daß bei Vereitelung der Nebenabsicht doch immer die Hauptadsicht der
Freigedigkeit stehen bleibt. Daher auch haben die Verfasser des L.N. sich genöthigt gesehen, bei Er-
klärungen von Todes wegen besondere, von den hier gemachten Satzungen wesentlich abweichende,
Bestimmung zu treffen. §S. 160.
155) Ist keine Zeit zur Erfüllung des Modus bestimmt, so kann nachträglich auch keine richter-
liche Zeitbestinumung hinzutreten: es muß die Erfüllung oder der Eintritt der Ummöglichkeit abge-
wartet werden. Ist aber die Zeit bestinmt, so findet die Zurückforderung statt, sobald Verzögerung
eintritt. L. 18 pr., r. 1 D. de don. (XXXIX, 5).