Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

154 VI. Fürstbrüderlicher Hauptvergleichungsrecess zwischen Herzog Friedrich 154 
mern noch verbleibenden Nachschuß, so wohl auch die, bey Vertheilung des 
grösten theils der Activ-Schulden und CGammer-Güther, erlangte portion, hinfüro 
noch ferner den Dritten Theil der Land- und Tranck-Steuren, so viel deren vor 
die Cammern und zu der Herrschaft Disposition, in eines jedes Herrn inneha- 
benden Aemtern und Güthern gewilliget werden, wollen abfolgen, und dann 
hierüber jährlich, und jedes Jahr besonders, noch Drey Tausend Gülden, 
Meißnischer oder Cammer-Währung, zahlen lassen, auch deßwegen zur Versi- 
cherung Ihre Gesamte, durch diesen Vergleich Ihro Eigenthümlich zukommende, 
Lande, sub hypotheca gencrali cum Iure Electionis und vermittelst des Consti- 
tuti et assignati Possessorii et Pacti executivi, hiermit Allen ingesamt, und Je- 
dem insonderheit, verschrieben haben; Und damit Ihre Fürstl. Durchleuchtig- 
keiten desto mehrere Vergewisserung, der jedesmahligen schleunigen Zahlung 
halben, haben, und solche gleichsam in ihren Händen sehen mögen, so soll mit 
Ihrer aller Belieben und Genehmhaltung bey denen Steur-Ober-Einnahmen es 
dahin gerichtet werden, daß Ihre Fürstliche Durchleuchtigkeiten den Rest, so 
wohl des von vormahliger Assignation der Aemter herrührenden, bey den Cam- 
mern noch überbleibenden Nachschusses, als der jetzt von neuem verwilligten 
Jährlichen 3000. Gülden, wie nicht weniger Ihren Dritten Theil an denen vor 
die Cammern gefallenden Land- und Tranck-Steuren, so fort in Ihren Aemtern 
erheben können, gestalt Ihnen zu solchem Ende die sämtliche Ordinar- und 
Extraordinar Steuren ad concurrens quantum angewiesen, Ihre Quittungen bey 
denen Landschafts-Cassen oder Ober-Einnahmen, an statt baaren Geldes, von 
denen Unter-Einnehmern angenommen, und dann aus der Cassa der Renth-Cammer 
wieder zugerechnet, oder sonsten von dieser baar gut gethan werden soll. 
Es soll auch, zu Ihrer Durchleuchtigkeiten mehrer Versicherung, der Unter- 
Steur-Einnehmere Pflichts-Notul auf Dieselbe mit eingerichtet, im übrigen aber 
die Lieferung der Steuren von der Unter-Einnahme an die Steur-Cassen, wie 
bisher, also ferner jederzeit, immediate geschehen, und ist zu Ende, wie viel 
ein Jedweder der Vier Herren Brüdere, nach Abzug dessen, was er aus Seinen 
innehabenden, und jetzo durch gewöhnliche Resignations-Patente völlig mit allen 
Iuribus und Pertinentien überwiesenen, Aemtern und Güthern geneust, so wohl 
an vorigen, als jetzt neu verwilligten Geld-Nachschuß, jährlich zu fordern und, 
wie obgedacht, aus den Steuren zu erheben habe, in einer besondern Beylage 
angefüget. Dieweil aber hiernechst sich auch befunden, daß mit würcklicher 
Überweisung der Aemter und Güther, unter denen Vier Jüngeren Herren Brü- 
dern, wegen ermangelnder Gelegenheit, nicht überall Gleichheit gehalten werden 
können, sondern einer vor dem andern einen stärckern Nachschuß an Gelde zu- 
rück lassen und erwarten müssen ; So haben zwar Herrn Herzog Friederichs 
Durchl. sich dahin freund-brüderlich erbothen, daß Sie einem Jedweden Dero- 
selben, wenn sich zur Erkauffung wohlgelegenen Grund und Bodens, oder son- 
sten anständiger Gefälle und Nutzbarer Stücke, (welche nachmals, gleich andern 
Aemtern, denen Fürstlichen Erb-Landen zu incorporiren und darbey zu lassen,) 
occasion zeigen wird, mit Auszahlung der Capitalien, so viel eines Jeden mehr 
berührter Nachschuß austräget, nach und nach möglichst an die Hand gehen,
	        
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