Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

158 VI. Fürstbrüderlioher Hauptvergleichungsrccess zwischon Herzog Friedrich 158 
so wohl bei der ersten Instanz, wann Schriftsassen aus Ihrer Durchleuchtigkei- 
ten Landes-Portionen belanget werden, als auch, wenn per modum simplicis 
querelae aus Dero Aemtern, Städten und Gerichten Klagsachen an die Regie- 
rungen oder Consistoria kommen, alle Rescripta, Decrete und verordnungen, 
welche nomine Principis zu expediren, in Dero Fürstlichen Nahmen allein abge- 
fasset, und Ihro das jenige, was ein Herr selbsten zu unterzeichnen pfleget, als: 
Befehle zur execution der Peinlichen Urtheile, Straf- und Remissions-Rescripte, 
Innungs- auch Geistliche Confirmationen der Pfarrer, Schul- und anderer Be- 
dienten, Suspensiones und Remotiones etc., in mundo zur Fürstlichen Vollzie- 
hung zugeschicket, auch, nach gelegenheit, von bedencklichen Fällen vorhero 
bericht erstattet, die übrigen gemeinen expeditiones aber, oder wo etwann in 
wichtigen Fällen periculum in mora, unter Dero eigenen Regierungs- und Con- 
sistorial-Insiegel von der Regierung verrichtet werden sollen. 
Es -wollen auch Ihre Fürstliche Durchleuchtigkeiten, wann supplicationes 
bey Dero Fürstlichen Hofstatt einkommen, (inmassen denn dieselbige künftig an 
Dero Fürstliche Person zu richten sind, und, bey Hof oder zur Fürstlichen Re- 
gierung einzugeben, denen Unterthanen bevor stehet,) und von der Erheblich- 
keit, daß solche nicht so bald von Ihro zu erörtern, an die Collegia befördern 
lassen, damit überall denen Partheyen die Iustiz schleunig administriret werde. 
Wenn aber Berufungen von Rechts-Händeln aus Ihrer Durchleuchtigkeiten Aem- 
tern, Städten oder Gerichten, sive per modum appellationis, sive per modum 
supplicationis, vorfallen, oder auch Oberleuterungen eingewendet werden; So 
werden solche an Herrn Herzog Friederichs Durchl. und Dero Regiments- 
Successoren zwar gerichtet, die Expeditiones aber darauf, wie auch die Begreif- 
fung und Publication der darinnen erfolgenden Abschiede, Urtheile und Decre- 
ten, sollen unter Dero Fürstlichen Nahmen vor sich und wegen desjenigen Herrn 
Bruders, in dessen Landes-Portion die Sache gehöret, zugleich geschehen, und 
die Executiones von Jedem Herrn durch Dessen Beamte und Gerichte nachmals 
vollstrecket werden. 
X. 
Zum Zehenten, zu desto zuverläßiger Expedirung aller solcher vorfal- 
lenden Geschäfte, sind Ihre Fürstliche Durchleuchtigkeiten gemeinet, bey denen 
Regierungen und Consistoriis entweder jemanden aus denen schon vorhandenen 
Personen, Ihrer Landes-Portionen halber, mit Verweisung auf diesen Vergleich, 
Uftrag zu thun, oder künftig entweder wegen zweyer Portionen einen, oder auch, 
nach Gelegenheit Jeder Herr einen besondern Rath, welcher beyder Collegiorum 
abzuwarten, auf eigene Kosten zu bestellen, und soll dessen Verpflichtung auf 
diesen Vergleich nahmentlich seinem special-Herrn, zugleich auch Herrn Herzog 
Friederichs Durchl. und Dero Nachkommen, wegen Deren beym Collegio mit 
vorgehenden Geschäfte, welche er, als ein verpflichteter Rath, gleichfalls mit zu 
beobachten hat, geschehen, und hingegen auch Herrn Herzog Friederichs 
Durchl. künftige Räthe und Assessores bey der Regierung und Consistorio Dero 
Herren Brüderen, respectu Ihrer Landes-Portionen,, mit verpflichtet werden, ge- 
stalten die Notul, wie solche Verpflichtung einzurichten, zugleich abgeredet wor-
	        
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