Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

161 von 8.-Gotha und dessen vier jüngern Brüdern vom 24. Febr. 1680 etc. 161 
Pferde und Heers- und Land-Folge, auch gemeiner Landschaft- und Steur-Sa- 
chen, und anderer Publicorum, künftig zu gebrauchen, hierbey mit abgeredet 
worden; Soll auch die designation der Vasallen, so Ihren Durchleuchtigkeiten 
überwiesen, zugleich gefertiget und beygefüget werden; Die sämtliche übrige 
Gräfliche, Herrliche, Adeliche und andere ein- und auswärtige Lehen-Leute aber 
bleiben Herrn Herzog Friederichs Durchleucht, und Dero Nachkommen, vor- 
behalten; Und haben sich darbey Ihre Durchleuchtigkeiten freundlich verglichen, 
daß Sie die Lehens-Consense, ohne besondere erhebliche Ursachen, nicht leicht 
über einen Drittheil des Werths der Lehenschaften ertheilen, noch die Verwan- 
delung, zumahlen wichtiger Lehne, dem gesamten Hauße zum Nachtheil, ohne 
vorgehende Communication gestatten wollen. Nach dem 
XIV. 
Zum Vierzehenten, wegen des ziemlichen Abgangs an hohen Wildpret 
in Seiner Portion Herr Herzog Heinrich Erinnerung gethan, so hätte man 
zwar wünschen mögen, daß unter denen Herren Brüdern dießfalls eine genauere 
Gleichheit zu treffen gewesen wäre: nachdem aber die situationen der Aemter 
unterschiedlich, und was in dem einen ab- hergegen in dem andern zugehet, so 
haben Ihro Fürstliche Durchl. durch dessen repr&sentation, mit Vorstellung, wie 
der Wildprets-Ertrag in Dero Herren Brüdere Anschlägen mit begriffen, sich 
zwar begnügen lassen, es wollen aber dennoch Herzog Friederichs Durchl. 
Dero gegen der Römhildischen Portion angräntzende Herren Brüdere dahin zu 
disponiren suchen, daß Sie Sr. Herzog Heinrichs Durchl. zu besserm Auskom- 
men bey der Fürstlichen Tafel, jährlich mit einigen Stücken roth und schwartz 
Wildpret, und deren Lieferung in der Haut, ohne entgeld, freundlich an die Hand 
gehen mögen. 
Im übrigen hat ein Jedweder der oben 8. 7. mit überwiesenen hohen und 
niedern Jagd, so wohl Forst- und Waldnutzung, jedoch mit Beobachtung der ge- 
meinen Jagd- und Forst-Ordnung, bestmöglichst zu gebrauchen, worgegen das 
bißherige Deputat an Wildpret, Licht und Holtz mit der Gemeinschaft aufhöret. 
Der künftigen in Gottes Händen stehenden Erb-Fälle halben haben 
XV. 
Zum Funfzehenten, der Vier Jüngeren Herren Brüdere Fürstliche 
Durchleuchtigkeiten sich dahin freund-brüderlich erkläret, und verbündlich ge- 
macht, weiln bey jetzigem Erb-vergleich des Aeltesten Herrn Bruders Erb-Por- 
tion nicht dergestalt ansehnlich überbleiben kan, wie es wohl die Authorität des 
gesamten Fürstlichen Hausses erfordert, und dennoch Sr. Fürstlichen Durch- 
leuchtigkeit, die vorhin nach der länge beschriebene sehr schwere gemeinschaft- 
liche Onera schier alleine zu tragen, mit überlassen worden, daß dannenhero auf 
den Fall, da einer oder der andere von denen sämtlichen Sechs Fürstlichen Ge- 
brüdern, nach Gottes Willen, ohne Fürstliche Manns-Erben, Todes verfahren solte, 
Seiner Herzog Friederichs Durchl. oder Dero Posterität, zur Ergötzlichkeit 
vor berührte Uebernehmung der gemeinen Bürden, und zu einiger Aufhelfung 
des jetzt schr geschwächten Cammer-Vermögens, bey jedem Fall, an demjenigen, 
was Ihro und diesen Vier Jüngeren Herren Brüdern, oder denen überlebenden 
IL 1. 11
	        
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