Metadata: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

163 von 8.-Gotha und dessen vier jüngern Brüdern vom 24. Febr. 1680 ete. 163 
Nachkommen, nach der Sachen Beschaffenheit und befundenen Umständen, nicht 
nur mit Ihren Fürstlichen Durchleuchtigkeiten daraus zu communiciren, sondern 
auch die gesamte Landschaften, wie es ohne dem Herkommens, mit zu Rath 
zu ziehen wissen; Wie dann ferner die Ausschreibung der Land- und Ausschuß- 
Täge in dem Fürstenthum, darin eines Jedweden Herrn Landes-Portion gelegen, 
Ihren Durchleuchtigkeiten nechst communication der vornehmsten Proponendorum 
zeitig notificiret werden soll, damit Sie jemanden der Ihrigen zu solchen Land- 
Tags verrichtungen instruiren und committiren können, welchem dann die in gesam- 
ten Nahmen abgefaste Proposition in loco vor der Publication zu communiciren, 
auch auf die, wegen seines gnädigsten Principalen, bey denen Deliberationen 
thuende nützliche Erinnerung gebührend mit zu reflectiren, und er endlich mit 
geziemender Auslösung zu versehen. Es sollen auch Ihre Durchleuchtigkeiten 
Ihre Untersaßen und Vasallen, so zu denen Landtägen gehören, darbey gehor- 
samlich zu erscheinen, nach dem von Herrn Herzog Friederichen ergehenden 
Ausschreiben, selbst zu erfordern haben, jedoch, daß dabey zuverläßig verfahren 
werde, und die Landtags-Geschäfte ohne Hinderung fortgehen, dann sonsten, und 
dazumahlen einige darauf erfolgte freundliche Erinnerung nicht attendiret würde, 
allen Falls Herzog Friederichs Durchl. die immediate beschreibung in gesam- 
ten Nahmen zu verfügen hätten. Ferner werden auch die Land-Tags-Abschiede 
in gesamten Nahmen ab&efast und publicirt, die Ausschreibungen aber der ge- 
willigten gemeinen Steuren und Anlagen, (ausser welchen der Herren Brüdere 
Durchleuchtigkeiten keine anzusetzen gemeinet,) wie auch die Publication aller 
Patenten, verkündigung durchgehender Buß- und Beth-Tage, ob berührter gemei- 
ner Collecten, item Einquartierungen, (so nach dem Fuß der Steuren, oder einem 
andern ingemein beliebten durchgängigen Principio einzurichten,) und was sol- 
cherley Verordnungen mehr sind, ergehen allzumahl in der Herren Brüdere Lan- 
des-Portion in Dero Fürstlichen Nahmen, und ist dabey gehörige Förderung zu 
thun, damit, des gemeinen Besten wegen, dergleichen nicht, wie daselbst gedacht, 
immediate von Herrn Herzog Friederichen zu verfügen. Die Aufforderung der 
Ritter-Pferde und des Ausschusses haben Herzog Friederichs Durchl. und Dero 
Successores immediate, auch in der Herren Brüdere Iandes- Antheilen, zugleich 
aber in Jedes Herrn Nahmen, zu verordnen, und soll gedachter Land-Ausschuß 
in der Vier Herren Brüdere Landes-Antheilen zwar Denenselben mit Pflichtbar 
gemachet werden, auch bey Solennitäten die Aufwartung zu thun schuldig seyn, 
jedoch daß solches Herrn Herzog Friederichen an dem bey dem Defensions- 
Werck allein habenden Commando, und völliger Disposition desselben, zu eini- 
gem Abbruch und Nachtheil nicht gereiche. 
Es wollen auch Seine Fürstliche Durchl. bey vorgehender Aufforderung sol- 
ches Land-Ausschusses oder der Ritter-Pferde, so wohl, da, zu Dienst des ge- 
meinen Wesens, Werbungen in Dero Herren Brüdere Portionen anzustellen, oder 
Sammel-Plätze dahin zu assigniren wären, Denenselben von allen vorhero zeit- 
liche und genugsame Nachricht wiederfahren lassen. Die Universität und Schöp- 
pen-Stuhl zu Jena bleiben, auf masse, wie forne von dem Hof-Gericht gemeldet, 
jederzeit in gesamten Pflichten, wird auch die Visitation daselbst communi No- 
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