Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

166 VI. Fürstbrüderlicher Hauptvergleichungsrecess zwischen Herzog Friedrich 166 
lich und bey Fürstlichen Worten versprochen und zugesaget, daß Keiner befugt 
seyn soll, icht was von seinen Aemtern und Intraden, Rechten oder Gerechtig- 
keiten, unter was vorwand es auch geschehe, zu veräussern oder zu verpfänden, 
oder sonsten zu beschweren, sondern Sie wollen samt und sonders Ihre Fürst- 
liche Hofhaltungen und Ausgaben dergestalt reguliren und einziehen, damit Sie 
nicht nur bey Ihren Renthen auslangen, sondern, als nur gedacht, noch etwas 
erübrigen mögen; Solte aber je aus erheblichen Ursachen und zu unverimeidlicher 
Noth ein Anlehn auf ein gewisses Stück aufzunehmen seyn, soll solches auf 
freund-brüderliche Communication mit Brüderlichen Consens geschehen, und die- 
ser über 20000. Reichsthaler nicht ertheilet werden. 
XIX. 
Wegen der Durch-Marchen ist, zum Neunzehenten, unter Ihren Fürst- 
lichen Durchleuchtigkeiten abgeredet, daß kein Ort vor dem andern dießfalls zu 
beschweren, sondern, so viel möglich, Gleichheit zu halten, und aller wege, de- 
nen Reichs-Constitutionen gemäß, zu verfahren; sonderlich aber sollen, bey ein- 
langender Nachricht von annäherung fremder Trouppen, Herrn Herzog Friede- 
richs Durchl. zu förderst vor gesamte Lande Sorge tragen, den anmarschiren- 
den entgegen schicken, und wegen Abwendung des Durchzugs bemühet seyn. Es 
wollen auch zugleich die übrigen Herren Gebrüdere nach Gelegenheit an Schi- 
ckung Ihres Orts nichts erwinden, sonderlich aber ohne Herrn Herzog Friede- 
righs Durchl., oder deren Regiments-Folgere, vorwissen, so viel an Ihnen, keine 
fremde Mannschaft, deren sey viel oder wenig, ins Land nicht ein- oder durch-, 
sondern Sr. Durchl. der Abwendung halben schleunigen Bericht thun lassen. Da- 
ferne jedoch ein oder anderer March nicht abzuwenden wäre, so haben Ihre 
Fürstliche Durchleuchtigkeiten, die Vier Jüngere Herren Brüdere, Herrn Herzog 
Friederichs Commissarien, in Ihren Landes-Portionen, gewisse Personen zu- 
zuordnen, welche daselbst die Disposition der Quartiere mit machen und den 
Durch-Zug beschleunigen helffen. Würden sich auch plötzliche Fälle ereignen, 
um welcher Willen, zum Schutz Dero Lande oder Ihrer eigenen Personen, und 
dergleichen, der Jüngeren Herren Brüdere Durchleuchtigkeiten in der Eil, den 
Ausschuß in Ihren Landes-Portionen aufzubieten, genöthiget würden, soll solches 
zwar Denenselben ungewehret sein, jedoch aber, daß Herrn Herzog Friederi- 
chen schleunigst davon Eröffnung geschehe, und darauf weitere Disposition er- 
wartet werde. 
Es soll ferner auch Ihren Durchleuchtigkeiten und Dero Nachkommen die 
Zuflucht in die verwahrten Orte der Lande, und Salvirung des Ihrigen dahin, 
niemahls versaget, sondern sie willig, als Fürstl. nahe Anverwante, eingelassen, 
aufgenommen und geschützet werden. 
XX 
Zum Zwantzigsten, haben Herrn Herzog Friederichs Durchl. wann 
Dero Vier Herren Gebrüderen von denen in diesem Vergleich überwiesenen Aenı- 
tern, Güthern, Gefällen und Iuribus etwas in Anspruch genoinmen werden wollte, 
auf eigene Kosten, jedoch nur so viel deren Ihres Orts darauf gehen möchten, 
Dieselbe darbey kräftig zu vertreten, und Diese hinwiederum Sr. Durchl. wegen
	        
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