Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

167 von 8.-Gotha und dessen vier jüngern Brüdern vom 24. Febr. 1680 etc. 167 
der Ihro Erblich verbleibenden übrigen Lande, und deren Pertinentien und Ho- 
heiten, dergleichen zugesaget. Daferne aber ichtwas mit Recht evinciret werden 
solte, so thut deßwegen Jedweder der sämtlichen Fürstlichen Herren Gebrüdere 
billig die gehörige Ersetzung pro rata. 
Bey Nachbarlichen Gräntz- und andern Irrungen wollen Ihre Durchleuch- 
tigkeiten einander ebenfalls getreulich und freund-brüderlich assistiren, sonder- 
lich aber, wenn der Jüngeren Herren Brüdere Landes-Portionen dergleichen be- 
treffen sollten, Herr Herzog Friederich, wo es nöthig, Dero Assistenz auf 
eigene Kosten, so viel Sie deren Ihres Orts anzuwenden haben, interponiren und 
dahin arbeiten, damit solche Streitigkeiten nach Billigkeit beygeleget werden; 
und weiln solcher Nachbarlicher Zwisten, bereits so wohl im Amt Camburg und 
Themar, als sonderlich im Amt Königsberg, unterschiedliche obhanden, so wol- 
len Ihre und sonderlich Herrn Herzog Friederichs Fürstl. Durchleuchtigkei- 
ten daran seyn, daß durch fügliche Mittel solche ehest erlediget und zum Ver- 
gleich gebracht werden. 
XXI. 
Über dieses sind, Zum Ein und Zwantzigsten, nachgesetzte Stücke, 
wie zum Theil zuvor erwehnet, in Gemeinschaft ausgesetzet, und Ihren Fürstli- 
chen Durchleuchtigkeiten allerseits vorbehalten worden: 
1) Die Kayserl. Königliche und andere hohe gesamte Belehnung, davon im 
16. Punct vorhero Meldung gethan. 
2) Die Jülich- Clev- und Bergische Successions-Sache. 
3) Die sämtliche Mit-Belehnung mit dem Chur- und Fürstlichen Hause Sach- 
ßen, die Erb-Verbrüderung und Erb-Vereinigung mit Hessen, Brandenburg 
und Böhmen, die Isenburgische Expectanz und Elsaßische Pr&tension. 
4) Dann auch des Fürstlichen Hauses gesamte Archiva zu Wittenberg, Weimar, 
Gotha, Altenburg, Coburg und Meinungen, so viel bey diesen Vier Letztern 
an Documenten und Urkunden, so das gantze Haus betreffen, vorhan- 
den sind. 
5) Das Senivrat und daran hangendes, jetzo beym Fürstlichen Weimarischen 
Hause stehendes, gemeines Directorium, so fern solches nach gegenwärtigem 
Recess statt findet, zumahl aber die Pr&cedenz, und der Vorgang beym 
Hause, nach dem natürlichen Alter, wie auch das solchem Directorio zuge- 
ordnete Emolumentum des Amtes Oldißleben, welches beydes Ihre Fürst- 
liche Durchleuchtigkeiten samt und sonders sich kräftigst bedungen und 
vorbehalten haben. 
6) Die künftig etwa sich hervorthuende Gold- Silber- auch Kupfer- und Zinn- 
Bergwercke, welche innerhalb dreyer Monathen, nach beschehener denuncia- 
tion, bey verlust des daran habenden Rechtens, ein Jeder Fürstlicher Inter- 
essent mit anbauen mag; Ingleichen der Silber-kauf zu Schneeberg; Das 
Saalfeldische Bergwerck aber, weil es schon vor diesem mit in Fürstliche 
Theilung kommen, soll hierunter nicht gezogen, sondern neben der gemeinen 
Saal-Flösse Herrn Herzog Friederichen und deren Nachfolgern am Regi- 
ment überlassen werden.
	        
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