168 VI. Fürstbrüderlicher Hauptvergleichungsrecess zwischen Herzog Friedrich 168
7) Das Fürstl. Müntz-Regal, jedoch daß die gesamte Müntzstatt Herzog Frie-
derichs Durchl. allein zu bestellen verbleibe, und solche auch samt den
Müntz-Bedienten von Ihro unterhalten werde.
8) Die Austräge, wie solche in der Fürst-Väterlichen Disposition vorgeschrie-
ben, inmassen daran Ihro Durchleuchtigkeiten allerseits, so wohl auch zu
dem übrigen allem, was in denen Fürst-Väterlichen Dispositionen und denen
Pactis Majorum et Familie enthalten, und durch diesen Vergleich keine än-
derung bekommen, sich stets verbunden erachten.
9) Und endlich einerley Kirchen- Landes- Proceß- und andere dergleichen all-
gemeine Ordnungen, worvon oben bereits mit mehrern gemeldet worden.
XXH.
Hierauf haben nun Zum Zwey und Zwantzigsten die Vier Jüngeren
Herren Gebrüdere bey Fürstlichen theuren Worten und Glauben gelobet und zu-
gesaget, daß Sie je und allewege bey demjenigen, was Sie in diesem Fürstl. Erb-
vergleich mit Ihrem Aeltesten Herrn Bruder abgehandelt und geschlossen haben,
beständig verbleiben, mit demjenigen, was Ihnen darinnen zugeeignet und bey-
geleget, völlig und gäntzlich zufrieden seyn, davon nimmer weder vor sich ab-
weichen, noch Ihren Fürstlichen Nachkommen, darwieder etwas zu handeln oder
vorzunehmen, oder durch andere handeln zu lassen, gestatten, vielmehr wieder
männiglich, so dargegen etwas zu moviren suchen möchte, Demselben assistiren
und beystehen, auch Niemanden, wer von diesem Fürst-Brüderlichen Erb-Vertrag
wiedrig sentiren wollte, gehör geben, noch einige L&sion, wie die auch vorgestel-
let würde, stimiren wollen; Renunciiren demnach hiermit allen weiteren An-
sprüchen, Rechten und Forderungen, wie solche seyn mögen, auf die übrige sämt-
liche von Dero hochseligen Herrn Vater auf Sie allerseits und Ihre andere Her-
ren Brüdere verstammete und bißhieher in Gemeinschaft besessene Fürstenthü-
mer, Lande, Hoheiten, Regalien und Gerechtigkeiten, nichts ausgeschlossen, als
was in diesem Erb-Vergleich Ihnen vorbehalten und bedungen worden, oder da-
hin gehörig ist, und wollen solches alles Dero Aeltesten Herrn Bruders, Herrn
Herzog Friederichs, Durchl. und Dero Nachkommen erblich, auf Masse, wie
im Vergleich überall angeführet, überlassen, abgetreten, und übergeben, auch den,
durch Herrn Herzog Friederichen mit Dero beeden auch freundlich geliebten
Herren Brüderen, Herrn Herzog Albrechten und Herrn Herzog Bernhar-
den, respective wegen der Coburgischen und Hennebergischen Aemter, getroffe-
nen Erb-Vertrag hierdurch genehm gehalten haben; Inmassen Sie aller Behülfen
der Rechte, wie die erdacht werden können, insonderheit des Iuris ex pacto et
providentia competentis, exceptionis doli mali, metus reverentialis, lesionis enor-
missim&, persuasionis, rei male intellect&, introductionis nov® successionis, resti-
tutionis in integrum &c. aufs beständigste und kräftigste sich verzeihen.
Hingegen verbinden sich Herrn Herzog Friederichs Durchl. nicht weni-
ger, mit begeben aller rechtlichen Exceptionen, Dero Fürstliche Herren Gebrü-
dere bey alle demjenigen, was Ihnen kraft dieses Vergleichs geeignet und über-
geben worden, ruhig und ungekräncket zu lassen, auch gegen andere Sie darbey
zu vertreten, die übernommene Prstationes treulich und vollständig zu leisten