Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

169 von 8.-Gotha und dessen vier jüngern Brüdern vom 24. Febr. 1680 etc. 169 
auch Seine Fürstliche Nachkommen darzu ebenfalls hiermit zu obligiren; Es 
bleibet aber zu beeden Theilen die gesamte Hand überall vorbehalten. Es ha- 
ben ferner, 
XXI. 
Jum Drey und Zwantzigsten, sich der oft höchst ernanten Vier Jün- 
geren Herren Brüdere Fürstliche Durchleuchtigkeiten ausdrücklich und bestän- 
dig, vor Sich und Ihre Fürstliche Nachkommen, vorbehalten, daß auf den Fall, 
welches Gott gnädiglich verhüte, da Dero Aeltesten Herrn Bruders, Herzog Frie- 
derichs, Durchl. ohne Fürstlichen Männlichen Stamm, oder nach Ihnen Dero 
Fürstliche Manneslinie mit tode abgehen und gäntzlich erlöschen sollte, Sie, die 
Vier Herren Gebrüdere, oder Deren Posterität, an diesen Erb-Vergleich, so viel 
derselbe Herrn Herzog Friederichen und deren Linie an allerhand Emolu- 
menten, Iuribus und Prx&cipuen beygeleget, durch aus nicht gebunden seyn wol- 
len, sondern solches alles mit dem Fall ipso facto erloschen, aufgehoben, und 
von keinen weitern Kräften seyn, und die viel berührten Hoheiten, Emolumente, 
Rechte und Pr&cipua, cum omni residuo onere, auf Ihre Durchleuchtigkeiten und 
Dero Stämme pro rata zurück fallen sollen, Sie sich auch deren frey und unge- 
hindert annehmen, insonderheit aber alles dasjenige, was Herzog Friederichs 
Durchl. inzwischen, in kraft dieses Vergleichs, jetzt oder künftig, als ein prs- 
cipuum von Ihren der Vier Jüngeren Herren Brüdere Antheilen zugewachsen und 
vorhanden, so dann, als das heimgefallene Ihrige, zum Voraus wieder haben, be- 
halten, und also es ohne Abgang gebrauchen und geniessen wollen. 
Schließlich und zum Vier und Zwantzigsten soll dieser Fürst-Brüder- 
liche Erb-Vergleich nicht allein denen getreuen Landschaften gebührend zu wissen 
gemacht, und sie darauf verwiesen werden, sondern es wollen auch Ihre Fürst]. 
Durchleuchtigkeiten dahin bemühet seyn, daß förderlichst die Kayserl. Confirma- 
tion darüber erhalten und ausgewürcket werde; Wünschen hierauf einander von 
treuen Herzen zu denen erlangten Portionen, Glück, Wohlfahrt und beständigen 
reichen Segen, und daß der Höchste Sie allerseits bey immerwährendem Flor und 
Aufnehmen erhalten wolle. 
Zu Urkund haben Ihre Fürstliche Durchleuchtigkeiten allesamt diesen Fürst- 
Brüderlichen Erb-Vertrag eigenhändig unterschrieben, und mit vordruckung Ihrer 
Fürstlichen Secreten bestätigen lassen. So geschehen auf der Residentz Frieden- 
stein den 24. Febr. Anno 1680. 
(L. S.) 
Friederich, H. z. Sachsen. 
(L. S.) (L. S.) 
Heinrich, H. z. Sachsen. Christian, H. z. Sachsen. 
(L. S.) (L. S.) 
Ernst, H. z. Sachsen. Johann Ernst, H. z. Sachsen. 
Und Uns nun darauf eingangs gemelter sämtlichen Herzogen zu Sachsen 
Lbden. in unterthänigkeit angeruffen und gebethen, weiln dabey unter andern
	        
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