Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

170 VI. Fürstbrüderl. Erbvergleichungsrecess zwischen Herzog Friedrich etc. 170 
zwischen Ihnen die Abrede genommen worden, vor inserirte zwischen Ihren Lbden 
errichtete freund-brüderliche Recesse fördersamst zu Unserer Kayserl. gründlichen 
Wissenschaft zu bringen, und Unsere Kayserl. Confirmation, damit denenselben 
desto unverbrüchlicher nachgelebet werde, unterthänigst auszuwürcken, daß Wir, 
als regierender Römischer Kayser, solche aus Kayserl. Plenipotenz und Vollkom- 
menheit zu confirmiren und zu bestätigen gnädigst geruhen wollten, das haben 
Wir angesehen, solch Ihrer Lbden demüthige ziemliche Bitte, und darum mit wohl 
bedachten Muth, guten Rath und rechten Wissen itzt gedachte inserirte Recessus, 
in so weit dieselbe in Puncto Religionis dem Passauischen Vergleich und darauf 
erfolgten Religions-Frieden, wie auch denen Münsterischen und Oßnabrüggischen 
Frieden -Schlüssen, und Jedwedern darinne versehenen Gerechtsamen nicht zu 
wieder seyn, in allen ihren Worten, Puncten, Clausulen, Articuln, Inhalt, Mein- 
und begreifungen gnädiglich confirmiret und bestätiget; Thun das, confirmiren, 
bestätigen und bekräftigen dieselbe also hiermit wissentlich von Röm. Kayserl. 
Macht und Vollkommenheit, in Kraft dieses Briefes, was Wir von Rechts und 
Billigkeit wegen daran zu confirmiren und zu bestätigen haben sollen und mögen. 
Und meinen, setzen und wollen, daß ob inserirte freund-brüderliche Vergleiche 
in allen ihren Worten, Puncten, Clausuln, Articuln, Inhalt, Mein- und Begreifungen 
kräftig und mächtig seyn, von allen Theilen, so weit dieselbe einen jeden binden, 
stet, fest und unverbrüchlich gehalten und vollzogen werden, und sich dessen 
gegen Männiglichen gebrauchen, nutzen und niessen sollen und mögen, von aller 
Männiglich unverhindert, jedoch solle diese Unsere Kayserl. Confirmation und Be- 
stätigung auf diejenige vorige Pacta und Väterliche Verordnungen, welche in den 
Vergleichen angezogen und nicht beygeleget, noch hiervor von Uns oder Unsern 
löblichsten Vorfahren am Reich, Römischen Kaysern und Königen confirmirt, nicht 
extendirt werden: Nicht weniger auch vor inserirte Recessus und diese Unsere 
darüber ertheilte Kayserl. Confirmation Uns, dem Heil. Röm. Reich, Unserm Erb- 
Königreich Böheimb, und Unserm Löblichsten Ertz-Hauß Oesterreich, auch sonst 
Männjglich, an seinen Rechten und Gerechtigkeiten unvergriffen und unschädlich 
seyn. Und gebieten darauf allen und jeden Chur-Fürsten, Fürsten, Geist- und 
Weltlichen, Pralaten, Grafen, Freyen Herren, Rittern, Knechten, Land-Voigten, 
Haupt-Leuten, Vitzdomen, Voigten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Land-Richtern, 
Schultheissen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Bürgern, Gemeinden, und sonst 
allen andern Unsern und des Heil. Reichs Unterthanen und Getreuen, was Wür- 
den, Stand oder Wesen die seyn, ernst- und festiglich mit diesem Brief, und wollen, 
daß Sie obbenanter Herzogen zu Sachsen Lbden ob inserirte Recesse, und diese 
Unsere darüber ertheilte Kayserl. Confirmation, insgesamt oder einen jeden in 
particulari nicht hindern, noch irren, sondern Sie dessen, wie obstehet, samt und 
sonders ruhiglich und unperturbirt freuen, gebrauchen und geniessen lassen. 
Insonderheit aber befehlen Wir Ihnen sämtlichen Herzogen zu Sachsen und 
denen, so dabey interessirt seynd, gnädigst und ernstlich, daß Sie auch Ihrer 
Seits solche Vergleichs- Recesse, so weit dieselbe einen Jeden binden, in allen 
Puncten, Articuln, Clausuln, Inhalt, Mein- und Begreiffungen, wie obstehet, ge- 
stracks nachkommen und geleben, darwieder nicht thun, handeln, noch fürnehmen,
	        
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