170 VI. Fürstbrüderl. Erbvergleichungsrecess zwischen Herzog Friedrich etc. 170
zwischen Ihnen die Abrede genommen worden, vor inserirte zwischen Ihren Lbden
errichtete freund-brüderliche Recesse fördersamst zu Unserer Kayserl. gründlichen
Wissenschaft zu bringen, und Unsere Kayserl. Confirmation, damit denenselben
desto unverbrüchlicher nachgelebet werde, unterthänigst auszuwürcken, daß Wir,
als regierender Römischer Kayser, solche aus Kayserl. Plenipotenz und Vollkom-
menheit zu confirmiren und zu bestätigen gnädigst geruhen wollten, das haben
Wir angesehen, solch Ihrer Lbden demüthige ziemliche Bitte, und darum mit wohl
bedachten Muth, guten Rath und rechten Wissen itzt gedachte inserirte Recessus,
in so weit dieselbe in Puncto Religionis dem Passauischen Vergleich und darauf
erfolgten Religions-Frieden, wie auch denen Münsterischen und Oßnabrüggischen
Frieden -Schlüssen, und Jedwedern darinne versehenen Gerechtsamen nicht zu
wieder seyn, in allen ihren Worten, Puncten, Clausulen, Articuln, Inhalt, Mein-
und begreifungen gnädiglich confirmiret und bestätiget; Thun das, confirmiren,
bestätigen und bekräftigen dieselbe also hiermit wissentlich von Röm. Kayserl.
Macht und Vollkommenheit, in Kraft dieses Briefes, was Wir von Rechts und
Billigkeit wegen daran zu confirmiren und zu bestätigen haben sollen und mögen.
Und meinen, setzen und wollen, daß ob inserirte freund-brüderliche Vergleiche
in allen ihren Worten, Puncten, Clausuln, Articuln, Inhalt, Mein- und Begreifungen
kräftig und mächtig seyn, von allen Theilen, so weit dieselbe einen jeden binden,
stet, fest und unverbrüchlich gehalten und vollzogen werden, und sich dessen
gegen Männiglichen gebrauchen, nutzen und niessen sollen und mögen, von aller
Männiglich unverhindert, jedoch solle diese Unsere Kayserl. Confirmation und Be-
stätigung auf diejenige vorige Pacta und Väterliche Verordnungen, welche in den
Vergleichen angezogen und nicht beygeleget, noch hiervor von Uns oder Unsern
löblichsten Vorfahren am Reich, Römischen Kaysern und Königen confirmirt, nicht
extendirt werden: Nicht weniger auch vor inserirte Recessus und diese Unsere
darüber ertheilte Kayserl. Confirmation Uns, dem Heil. Röm. Reich, Unserm Erb-
Königreich Böheimb, und Unserm Löblichsten Ertz-Hauß Oesterreich, auch sonst
Männjglich, an seinen Rechten und Gerechtigkeiten unvergriffen und unschädlich
seyn. Und gebieten darauf allen und jeden Chur-Fürsten, Fürsten, Geist- und
Weltlichen, Pralaten, Grafen, Freyen Herren, Rittern, Knechten, Land-Voigten,
Haupt-Leuten, Vitzdomen, Voigten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Land-Richtern,
Schultheissen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen, Bürgern, Gemeinden, und sonst
allen andern Unsern und des Heil. Reichs Unterthanen und Getreuen, was Wür-
den, Stand oder Wesen die seyn, ernst- und festiglich mit diesem Brief, und wollen,
daß Sie obbenanter Herzogen zu Sachsen Lbden ob inserirte Recesse, und diese
Unsere darüber ertheilte Kayserl. Confirmation, insgesamt oder einen jeden in
particulari nicht hindern, noch irren, sondern Sie dessen, wie obstehet, samt und
sonders ruhiglich und unperturbirt freuen, gebrauchen und geniessen lassen.
Insonderheit aber befehlen Wir Ihnen sämtlichen Herzogen zu Sachsen und
denen, so dabey interessirt seynd, gnädigst und ernstlich, daß Sie auch Ihrer
Seits solche Vergleichs- Recesse, so weit dieselbe einen Jeden binden, in allen
Puncten, Articuln, Clausuln, Inhalt, Mein- und Begreiffungen, wie obstehet, ge-
stracks nachkommen und geleben, darwieder nicht thun, handeln, noch fürnehmen,