Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

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172 VII. Sachsen-Gotha und Meiningischer Hauptreoess 172 
Allerseits auch in einer gemeinen Hofstatt allhier zum Friedenstein bleiben soll- 
ten, als haben ermelte Sieben Herren Brüdere die Vollziehung sothaner Fürst- 
Väterlichen Disposition sich in Söhnlichem gehorsam billig angelegen seyn lassen, 
dannenhero am 2. Iun. des 1675. Jahres Ihres hochseligen Herrn Vaters Verord- 
nung durch einen freund-brüderlichen Vergleich bestätiget, die gemeinschaftliche 
Hofhaltung bestellet, auch Herrn Herzog Friederichens Durchl. die gesamte 
Landes-Regierung vor sich und Dero Herren Gebrüdere würcklich übernommen 
und angetreten. Es hat sich aber bald darauf in der Erfahrung erzeiget, daß 
bey erfolgten unterschiedlichen Fürstl. Vermählungen beedes wegen mehr ge- 
dachter gemeinen Hofstatt immer zuwachsenden weitläuftigkeiten, als auch an- 
derer inconvenientien, dieselbe nicht so füglich zu continuiren gewesen, als man 
wohl Anfangs vermeinet und gewünscht gehabt, und weiln dann Ihre hochselige 
Fürstl. Durchl. in oben berührter Ihrer Regiments-Verfassung unter andern dispo- 
niret, daß nach gelegenheit ein und ander Dero Herren Söhne seine bey der Ge- 
meinschaft verordnete Deputat-Gelder auch durch Anweisung gewisser Acmter 
einheben möchte, über dieses im Ende solcher Verordnung Ihnen freye Hand ge- 
lassen, bey vorkommenden Veränderungs - Fällen sich nach befinden weiter wohl 
bedächtig zu vergleichen, so haben die Vier Mittlern Fürstl. Herren Gebrüdere, 
Herr Albrecht, Herr Bernhard, Herr Heinrich und Herr Christian, 
Herzoge zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg etc. tot. tit. in Ansehung Ihrer 
Fürstl. Heyrathen noch in Anno 1676. auf beziehung besonderer Hofläger Ihr Ab- 
sehen gerichtet, mit des Aeltesten Herrn Bruders Fürstl. Durchl. in eigenen 
hohen Personen darüber, und wegen erblicher assignation gewisser Aemter, an 
statt des Fürstl. Deputats, sich mündlich vernommen und verglichen, auch Jeg- 
licher darauf seine eigene Residentz bezogen, und ist mit des Aeltesten Herrn 
Bruders Fürstl. Durchl., wegen abgangs der gemeinen Hofstatt, welche Se. Fürstl. 
Durchl. sonst frey zu geniessen gehabt, ein gewisser Vergleich abgeredet worden; 
Man ist aber nichts desto weniger, unangesehen solcher sonderung der Hofläger, 
in übrigen bey der Fürstl. Gemeinschaft unter dem Directorio und gesamter Lan- 
des-Regierung Herrn Herzog Friederichs Durchl. ferner verblieben, in der 
Hofnung, es werde durch die vorgenommene Separation denen bey der Commu- 
nion wahrgenommenen incidentien genugsam abgeholfen seyn, alleine es haben 
sich von neuen, durch veranlassung derer eingefallenen unruhigen Zeiten und 
dabey gehäufter publicorum, derer communication, wegen gesonderter Residentien, 
nicht jedesmal so füglich geschehen können, einige unbequemlichkeiten hervor 
gethan, dergleichen sich auch bey dem gemeinschaftlichen Cammer-Wesen und in 
andern mehrern Puncten ereignet, insonderheit haben theils der übrigen Fürst!. 
Herren Brüdere Durchl. bey solchen läuften mit Ihren Deputaten nicht auszu- 
langen getrauet, auch um mehrers Fürstl. Ansehens willen bey Ihren assignirten 
Acmtern die freye Disposition mit denen Beamten, und im übrigen die Iuris- 
dictionalia und andere hohe Gerechtsame verlanget; Und obgleich in Anno 1677. 
man durch Vertheilung gewisser Activ-Schulden und Cammer-Güther die Depu- 
taten zu erhöhen gesucht, hat doch solches am Ende nicht zulänglich seyn, auch 
in den gesamten Cammern bey Untersuchung des Rechnungs - Wercks wegen der
	        
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