Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

177 vom 8. Juni 1681. 177 
vi. 
Zum Siebenten, wegen der Reichs- und Creiß-Votorum ist unter Ihren 
Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. es freund-brüderlich verglichen worden, daß Herr 
Herzog Bernhard und Deren Fürstl. Nachkommen bey dem Coburgischen 
Reichs -Voto (woran Herr Herzog Friederich in dem mit Herrn Herzog Al- 
brechten getroffenen Vergleich die Concurrenz bedungen, und durch diesen 
Recess selbige Herrn Herzog Bernhards Durchl. überlassen und abgetreten,) 
concurriren und dasselbe in Beyder Theile Nahmen geführet werden solle; Es 
wollen aber inzwischen Herrn Herzog Friederichs Durchl., biß zu der end- 
lichen Schließ- und vollziehung des mit Herrn Herzog Albrechten noch be- 
vorstehenden Haupt-Recesses, die führung solches Voti, wie bißhero, in gesam- 
ten Nahmen weiter continuiren, Herrn Herzog Bernharden die Relationen 
von Regenspurg gegen Beytrag Ihrer Quotae der Kosten mit zuschicken, auch 
sonsten, wo nöthig, in vorfallenden Reichs-Angelegenheiten mit Deroselben com- 
municiren lassen. Das Hennebergische Reichs-Votum, so viel dem hiesigen Fürstl. 
Hauße daran zustehet, behalten Herzog Friederichs Durchl. allein; Das Hen- 
neberg-Schleusingische Creiß-Votum hingegen Herrn Herzog Bernhards Durchl., 
und wollen Beyderseits solche in gesamten Nahmen führen lassen, und haben sich 
Beede Fürstl. Theile freundlich vereinbaret, daß so oft bey allgemeinen Reichs- oder 
Creiß-Conventen von gemeinen oneribus, als Römer-Monaten, Reichshülfen und 
andern gemeinen Bürden, ingleichen von moderation der Matricular - Anschläge 
und dergleichen Sachen deliberiret wird, welche Beyderseits Lande absonderlich 
angehen, Sie verbunden seyn wollen, ratione des solcher Lande halben führen- 
den Voti mit einander zu communiciren, und nichts denenselben zum Nachtheil 
beschließen, sondern das Votum also abzulegen, wie es von dem andern Theil 
mit beliebet worden. 
vIn. 
Zum Achten, gleich wie die Theilung der Mobilien bey denen Fürstl. 
Residentzien zu Altenburg und Coburg, so wohl auch der Stuterey zu Rodach, 
bereits würcklich vorgenommen worden, also soll auch bey der hiesigen Resi- 
dentz zum Friedenstein, ausser was die Bibliothece und Kunst-Cammer betrift, 
welche nebst dem Zeughause, wie oben gedacht, Herzog Friederichs Durchl. 
alleine zukommen und sämtliche Herren Brüdere sich darauf des Anspruchs be- 
geben haben, zu dergleichen separation geschritten und Jedem Fürstl. Theile 
seine gehörige Portion abgefolget werden. Die übrige sämtliche bey denen Aem- 
tern vorhandene Mobilien und Inventarien bleiben bey jeglichem Amte unzer- 
trennet und demjenigen Herrn, welchem das Amt zukommet, alleine, und wer- 
den demnach von Herm Herzog Bernharden bey denen oben am Ende des 
ersten Puncts benanten, an Herrn Herzog Friederichen zurückgefallenen, 
Aemtern die darzu gehörige Inventaria, wie Sie solche in Anno 1676. befunden, 
mit zurück gelassen. 
IX. 
Zum Neunten, an denen bey den wiederkäuflichen Aemtern Walcken- 
rieth und Crannichfeld (denn der Tonndorfische Wiederkauf-Schilling, wegen der 
II. 1. 12
	        
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