Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

180 VO. Sachsen-Gotha und Meiningischer Hauptrecess 180 
des, wegen gewisser Stiftungen damals vorgegangenen, verstosses in einer be- 
sondern Beylage, welche noch einstens zu durchgehen und vollends zu rectifici- 
ren, mit mehrern enthalten, auch daraus, was eines Jeden Fürstl. Theils zu- 
kommende Quota austrage, zu ersehen; Als hat es dabey sein völliges verblei- 
ben, und stehet nun Ihren Fürstl. Durchl. bevor, wohin Sie ferner den Verlaß 
zu nehmen gemeinet, wie nehmlich diejenige Activ-Schulden, so difficilioris 
exactionis, mit gutem Nachdruck, Authorität und Fleiß fort- und einzutreiben, 
woher die Mittel, so darzu anzuwenden, zu erheben,. und was demjenigen, wel- 
cher die Mühe übernimmet, deswegen vor ein Emolumentum beyzulegen, dann 
die übrigen Zinßbare Nomina Activa gegen gewisse Passiva zu setzen, und einem 
oder dem andern Herrn Bruder zu Eintreib- und respective Bezahlung zu über- 
weisen, zugleich auch in die andern Passiv-Schulden nach deren unterschiedli- 
chen Arten sich zu vertheilen, oder deren etliche nach Gelegenheit gegen andere 
bey der Fürstl. Gesamtschaft noch habende Zusprüche heim zuschlagen; Inglei- 
chen was zur jährlichen Abgabe der gemeinen Bürden, welche entweder nicht 
wohl, oder doch nicht so bald, abzulegen, zuverläßig auszusetzen, und was 
endlich mit ein- oder andern Provisionarien insonderheit vor gestalt zu treffen, 
und wie sich in deren Verpflegung zu vertheilen. Inzwischen ist dieses, so viel 
Summam rei und die Fürst-Brüderliche Intention und Meinung, wegen verthei- 
lung der Schulden und onerum, hauptsächlich betrift, und was Jedem Fürst. 
Theile davon zukommen, diesem Vergleiche mit inferiret und deßwegen verbind- 
liche Abrede genommen worden. 
XII. 
Dieweil zum Zwölften das Stift und Amt Römhild in seinem bekanten 
unerträglichen Matricular- Anschlage von denen übrigen Coburgischen Landen, 
indem es vor langen Jahren ein Stück desselben Fürstenthums gewesen, jeder- 
zeit erleichtert und mit übertragen worden, und dann bey jetziger Aenderung 
dahin zu sehen, damit besagtes Amt und Stift bey künftigen Reichs- und Creiß- 
Abgaben, zumahln bey Kriegsläuften, nicht gar vor andern zu Grund gerichtet 
werde, zu dessen Verhütung bereits bey denen in letzt verwichenen Jahren häufig 
erfolgten Einquartirungen von denen Henneberg- Meining- und Wasungischen 
Landes-Portionen auf Fürstl. Verordnung dieses Amts und Stifts Unterthanen 
in gewisse Maasse subleviret und darbey die Billigkeit erkannt, auch bey den 
Fürstl. Schleusingischen und Weymarischen Theilen dergleichen Erleichter- und 
übernehmung gesuchet worden; Als soll förderlichst die Einrichtung des Röm- 
hildischen, wie auch übrigen Hennebergischen künftigen Matricular - Anschlags, 
was Herr Herzog Bernhard wegen Dero Landes-Antheil daran zu tragen habe, 
und was von dem Römhildischen, der vor Augen liegenden aequität nach, ab- 
zunehmen, freundlich abgehandelt und verglichen werden. Es wollen auch Ihre 
Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. bey denen übrigen Fürstl. Hennebergischen Her- 
ren Interessenten alles Fleisses dahin bemühet seyn, damit auch won Ihnen der 
Billigkeit statt gegeben, und von solchem Römhildischen Anschlage etwas über- 
nommen werden möge.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.