180 VO. Sachsen-Gotha und Meiningischer Hauptrecess 180
des, wegen gewisser Stiftungen damals vorgegangenen, verstosses in einer be-
sondern Beylage, welche noch einstens zu durchgehen und vollends zu rectifici-
ren, mit mehrern enthalten, auch daraus, was eines Jeden Fürstl. Theils zu-
kommende Quota austrage, zu ersehen; Als hat es dabey sein völliges verblei-
ben, und stehet nun Ihren Fürstl. Durchl. bevor, wohin Sie ferner den Verlaß
zu nehmen gemeinet, wie nehmlich diejenige Activ-Schulden, so difficilioris
exactionis, mit gutem Nachdruck, Authorität und Fleiß fort- und einzutreiben,
woher die Mittel, so darzu anzuwenden, zu erheben,. und was demjenigen, wel-
cher die Mühe übernimmet, deswegen vor ein Emolumentum beyzulegen, dann
die übrigen Zinßbare Nomina Activa gegen gewisse Passiva zu setzen, und einem
oder dem andern Herrn Bruder zu Eintreib- und respective Bezahlung zu über-
weisen, zugleich auch in die andern Passiv-Schulden nach deren unterschiedli-
chen Arten sich zu vertheilen, oder deren etliche nach Gelegenheit gegen andere
bey der Fürstl. Gesamtschaft noch habende Zusprüche heim zuschlagen; Inglei-
chen was zur jährlichen Abgabe der gemeinen Bürden, welche entweder nicht
wohl, oder doch nicht so bald, abzulegen, zuverläßig auszusetzen, und was
endlich mit ein- oder andern Provisionarien insonderheit vor gestalt zu treffen,
und wie sich in deren Verpflegung zu vertheilen. Inzwischen ist dieses, so viel
Summam rei und die Fürst-Brüderliche Intention und Meinung, wegen verthei-
lung der Schulden und onerum, hauptsächlich betrift, und was Jedem Fürst.
Theile davon zukommen, diesem Vergleiche mit inferiret und deßwegen verbind-
liche Abrede genommen worden.
XII.
Dieweil zum Zwölften das Stift und Amt Römhild in seinem bekanten
unerträglichen Matricular- Anschlage von denen übrigen Coburgischen Landen,
indem es vor langen Jahren ein Stück desselben Fürstenthums gewesen, jeder-
zeit erleichtert und mit übertragen worden, und dann bey jetziger Aenderung
dahin zu sehen, damit besagtes Amt und Stift bey künftigen Reichs- und Creiß-
Abgaben, zumahln bey Kriegsläuften, nicht gar vor andern zu Grund gerichtet
werde, zu dessen Verhütung bereits bey denen in letzt verwichenen Jahren häufig
erfolgten Einquartirungen von denen Henneberg- Meining- und Wasungischen
Landes-Portionen auf Fürstl. Verordnung dieses Amts und Stifts Unterthanen
in gewisse Maasse subleviret und darbey die Billigkeit erkannt, auch bey den
Fürstl. Schleusingischen und Weymarischen Theilen dergleichen Erleichter- und
übernehmung gesuchet worden; Als soll förderlichst die Einrichtung des Röm-
hildischen, wie auch übrigen Hennebergischen künftigen Matricular - Anschlags,
was Herr Herzog Bernhard wegen Dero Landes-Antheil daran zu tragen habe,
und was von dem Römhildischen, der vor Augen liegenden aequität nach, ab-
zunehmen, freundlich abgehandelt und verglichen werden. Es wollen auch Ihre
Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. bey denen übrigen Fürstl. Hennebergischen Her-
ren Interessenten alles Fleisses dahin bemühet seyn, damit auch won Ihnen der
Billigkeit statt gegeben, und von solchem Römhildischen Anschlage etwas über-
nommen werden möge.