181 vom 8. Juni 1681. 181
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Zum Dreizehenten haben auch ferner Ihre Fürstliche Durchleuchtig-
keiten unter einander dem gesamten Hause zum besten sich dahin verglichen,
daß keiner unter Ihnen oder von Dero Fürstl. Nachkommen befugt seyn solle,
ohne vorgehende Communication und erfolgten Consens der Uebrigen, die Ihme
zugetheilte Lande, oder einiges Amt und Stück davon, jemanden zu verpfänden,
zu verschreiben, weniger gar zu veräussern, auch da allenfalls aus dringender
Noth, nach sattsam erwogenen Umständen, ein Anlehn von einem oder dem an-
dern aufgenommen werden müste, und von denen übrigen Fürstl. Interessenten
darein gewilliget würde, daß das Quantum dennoch zum höchsten über Zwantzig
Tausend Rthaler sich nicht erstrecken, noch der Consens auf ein höheres er-
theilet werden solle: So haben auch Ihre Fürstl. Durchleuchtigkeiten die Wit-
thume, bey denen in Gottes Händen stehenden Fällen, in Ihren Landes-Anthei-
len nunmehr, auf welchen Ort es Ihnen beliebt, vor sich zu verschreiben, und
ist hingegen das vormals auf Ichtershaußen versichert gewesene Witthum ipso
facto erloschen und aufgehoben; Es wollen aber gleichwohl Ihre Fürstl. Durch-
leuchtigkeiten vor Sich und bey Dero Nachkommen es dahin richten, damit die
Witthums-Verschreibungen,, über das Herkommen bey diesem Fürstl. Hause und
wieder Dero in Gott ruhenden Herrn Vaters disposition, niemals erhöhet, noch
die Lande dadurch zu sehr beschweret werden: Nicht weniger wollen Dieselbe
auch die Ihnen zukommende Lehen und Vasallen bestmöglichst conserviren, die
Lehen-Consense über den dritten Theil des Werths der Lehenstücke ohne son-
derbahre Erheblichkeit nicht ertheilen, noch in Verwandelung, zumahln der wich-
tigen Lehen, ohne sattsam erhebliche Ursachen einwilligen.
XIV.
Sonsten sollen zum Vierzehnten sämtliche Vasallen, Diener und Unter-
thanen bey Ihren hergebrachten Gerechtigkeiten, Privilegien und Freyheiten ohne
alle Neuerung und Behinderung gelassen werden, zumahln auch die so wohl von
des in Gott ruhenden Fürstl. Herrn Vaters, als von Herrn Herzog Friede-
richs Durchl. ertheilte Begnadigungen, und was letzt höchst gedachte Seine
Durchl. Zeit Dero bißherigen gemeinschaftlichen Regierung, oder vorher in Voll-
macht des Fürstl. Herrn Vaters, in publicis, Iustiz- Policey- Consistorial Cam-
mer- Landschafts- und andern Sachen angeordnet, bewilliget und begnadiget,
in vollständigem vigor ungemindert verbleiben, und insonderheit die bey diesem
Fürstl. Hause wohl meritirte, bevorab alte treue Diener, gnädigst beobachtet
werden.
XV.
Und nachdem zum Funfzehenten Ihro Ihro Fürstl. Fürstl. Durchl.
Durchl. durchaus nicht gemeinet sind, durch gegenwärtige Theilung das gesamte
Interesse oder die Authorität Ihres hohen Fürstl. Hausses trennen zu lassen,
sondern vielmehr in beständiger freund-brüderlicher Liebe jederzeit ungesondert
beysammen stehen, und einander nach Möglichkeit vertreten wollen, als haben
Sie Kraft dieses Erb-Vergleichs ferner die verbindliche Abrede genommen, daß
keiner unter Ihnen oder von Dero Nachkommen zu einigen zeiten mit Benach-