Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

181 vom 8. Juni 1681. 181 
xM. 
Zum Dreizehenten haben auch ferner Ihre Fürstliche Durchleuchtig- 
keiten unter einander dem gesamten Hause zum besten sich dahin verglichen, 
daß keiner unter Ihnen oder von Dero Fürstl. Nachkommen befugt seyn solle, 
ohne vorgehende Communication und erfolgten Consens der Uebrigen, die Ihme 
zugetheilte Lande, oder einiges Amt und Stück davon, jemanden zu verpfänden, 
zu verschreiben, weniger gar zu veräussern, auch da allenfalls aus dringender 
Noth, nach sattsam erwogenen Umständen, ein Anlehn von einem oder dem an- 
dern aufgenommen werden müste, und von denen übrigen Fürstl. Interessenten 
darein gewilliget würde, daß das Quantum dennoch zum höchsten über Zwantzig 
Tausend Rthaler sich nicht erstrecken, noch der Consens auf ein höheres er- 
theilet werden solle: So haben auch Ihre Fürstl. Durchleuchtigkeiten die Wit- 
thume, bey denen in Gottes Händen stehenden Fällen, in Ihren Landes-Anthei- 
len nunmehr, auf welchen Ort es Ihnen beliebt, vor sich zu verschreiben, und 
ist hingegen das vormals auf Ichtershaußen versichert gewesene Witthum ipso 
facto erloschen und aufgehoben; Es wollen aber gleichwohl Ihre Fürstl. Durch- 
leuchtigkeiten vor Sich und bey Dero Nachkommen es dahin richten, damit die 
Witthums-Verschreibungen,, über das Herkommen bey diesem Fürstl. Hause und 
wieder Dero in Gott ruhenden Herrn Vaters disposition, niemals erhöhet, noch 
die Lande dadurch zu sehr beschweret werden: Nicht weniger wollen Dieselbe 
auch die Ihnen zukommende Lehen und Vasallen bestmöglichst conserviren, die 
Lehen-Consense über den dritten Theil des Werths der Lehenstücke ohne son- 
derbahre Erheblichkeit nicht ertheilen, noch in Verwandelung, zumahln der wich- 
tigen Lehen, ohne sattsam erhebliche Ursachen einwilligen. 
XIV. 
Sonsten sollen zum Vierzehnten sämtliche Vasallen, Diener und Unter- 
thanen bey Ihren hergebrachten Gerechtigkeiten, Privilegien und Freyheiten ohne 
alle Neuerung und Behinderung gelassen werden, zumahln auch die so wohl von 
des in Gott ruhenden Fürstl. Herrn Vaters, als von Herrn Herzog Friede- 
richs Durchl. ertheilte Begnadigungen, und was letzt höchst gedachte Seine 
Durchl. Zeit Dero bißherigen gemeinschaftlichen Regierung, oder vorher in Voll- 
macht des Fürstl. Herrn Vaters, in publicis, Iustiz- Policey- Consistorial Cam- 
mer- Landschafts- und andern Sachen angeordnet, bewilliget und begnadiget, 
in vollständigem vigor ungemindert verbleiben, und insonderheit die bey diesem 
Fürstl. Hause wohl meritirte, bevorab alte treue Diener, gnädigst beobachtet 
werden. 
XV. 
Und nachdem zum Funfzehenten Ihro Ihro Fürstl. Fürstl. Durchl. 
Durchl. durchaus nicht gemeinet sind, durch gegenwärtige Theilung das gesamte 
Interesse oder die Authorität Ihres hohen Fürstl. Hausses trennen zu lassen, 
sondern vielmehr in beständiger freund-brüderlicher Liebe jederzeit ungesondert 
beysammen stehen, und einander nach Möglichkeit vertreten wollen, als haben 
Sie Kraft dieses Erb-Vergleichs ferner die verbindliche Abrede genommen, daß 
keiner unter Ihnen oder von Dero Nachkommen zu einigen zeiten mit Benach-
	        
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