Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

183 vom 8. Juni 1681. 183 
pflantzung der Ehre Gottes, welche durch die wahre Religion gesuchet wird, 
aller Segen hanget, so haben Ihro Ihro Fürstl. Fürstl. Durchl. Durchl. dem 
Exempel und beweglicher Anmahnung Dero hochseligen Herrn Vaters zu folge 
sich dahin verbunden, daß Sie bei der von Ihren Chur- und Fürstl. Vorfahren 
bekanten Evangelischen ungeänderten Lehre, wie solche in dem Wort Gottes 
altes und neues Testaments, und aus demselben in der dem Kayser Carolo V. 
zu Augspurg Anno 1530. übergebenen ungeänderten Confession, dann der dazu 
gehörigen Apologia, denen Schmalkaldischen Articuln, grossen und kleinen Ca- 
techismo Lutheri und endlich in der Formula Concordiae gegründet und verfas- 
set, durch Göttliche Gnade biß an Ihr seliges Ende verblieben, und in denen 
Kirchen und Schulen Dero Landen dawieder im geringsten nichts einschleichen 
noch ändern lassen wollen: Solte auch jemand von Ihren Fürstl. Durchl. oder 
Dero Fürstl. Nachkommen (welches Gott gnädiglich abwende) von solcher Evan- 
gelischen Augspurgischen Confession sich verleiten, und eine andere, welche es 
auch sey, anzunehmen bewegen lassen, auf solchen unverhoften Fall wollen Sie 
sich vor sich und Ihre Fürstl. Posterität aller Rechte, worinnen das Ius refor- 
mandi gegründet, oder ferner gegründet werden möchte, hiermit ausdrücklich 
begeben, auch in kraft dieses wohl erwogenen Erb-Vergleichs sich aller Gewalt 
in Ecclesiasticis dergestalt verzichen haben, daß von Stund an sothaner Reli- 
gions-Aenderung, und biß zu wieder Annehmung des vorigen Augspurgischen 
Glaubens-Bekäntnisses, Derselbe von aller theilhabung an dem Iure Episcopali 
und dessen Administration ipso facto ausgeschlossen seyn, und zugleich dem 
Aeltesten regierenden Herrn Bruder oder Vetter solches in gesamten Nahmen 
zu führen zukommen solle. 
XV. 
Damit auch, zum Siebenzenten, so viel weniger Anlaß zu Brüderlichen 
oder einsten Vetterlichen Mißvernehmen ins künftige seyn möge, so haben Ihre 
Fürstl. Durchleuchtigkeiten auch folgende Stücke, welche bey ehemaligen vorge- 
nommenen Theilungen in diesem Fürstl. Hause jezuweilen, auf gewisse Zeit und 
Masse, zur Gemeinschaft ausgestellet bleiben, aus erheblichen bey jetziger Thei- 
lung waltenden Umständen, mit in Brüderliche Theilung kommen lassen, und, 
so viel deren in eines jedweden Herrn Landes-Portion, Demselben erblich mit 
zugeschlagen; als nehmlich das Leibgeleit, welches Jeder Fürstl. Theil in seinen 
Landen, gleich dem Marcktgeleite, auf eigene Kosten und in eigenen Nahmen 
zu verführen befugt, auch die Landstraßen sicher und in guten Stande zu cr- 
halten schuldig seyn solle: Die Flößen, welche ebenfalls einem Jeden Herrn in 
seinem Landes Antheile alleine, und zwar die Werra-Flöße nach masse, wie im 
Recess de Anno 1660., als oben gemeldet, enthalten, Herrn Herzog Bernhar- 
den zuständig: Ingleichen die in einem jeglichen Amts-Bezirck gehörige völlige 
Holtz- Forst- und hohe Jagd-Nutzung: Dann die Gymnasia, worunter das zu 
Schleusingen samt dem zu dessen Unterhalt gewidmeten Amt Fischberg, so viel 
darbey das hiesige Fürstl. Hauß concurriret, Herzog Bernhards Durchl. zu- 
geschlagen: Die Bestellung der Cammer - Gerichts - Assessoren, nach Inhalt des 
Westphälischen allgemeinen Friedens, wie auch der darauf erfolgten Reichs- und
	        
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