Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

184 VII. Sachsen-Gotha und Meiningischer Hauptrecess 184 
Creiß-Schlüsse, und nach Proportion eines Jedweden Fürstl. Interessenten con- 
currenz, ratione Seiner Landen, beym Reich und Creißen, und dann die bey 
jedweden Landes-Theil vorhandene Stiftungen, wovon schon oben meldung ge- 
schehen, insonderheit der ins Hennebergische zu Herzog Bernhards Landes- 
Portion gehörige Kasten zu Grimmenthal, und was irgend mehr an dergleichen 
Stücken sich finden möchte, und in folgenden Puncten oder sonst in diesem 
Haupt-Recesse nicht ausgenommen. 
XVII. 
Was dann, zum Achtzehenten, die sämtliche Gräfliche und Herrliche 
Lehen betrift, so ist deswegen nach langer Handelung folgender Vergleich end- 
lich beliebet worden. Es sollen Herrn Herzog Friederichs Durchl. die Landes- 
Fürstl. Hoheit cum annexis über die Ober- und Nieder-Grafschaft Gleichen al- 
leine erblich behalten, die Erbhuldigungs-Pflicht vor sich einnehmen und alles, 
was einem Landes-Fürsten zukommt, darbey zu verfügen haben, ingleichen mö- 
gen Sie auch mit denen Belehnungen, Ritter-Diensten und dergleichen, wie rech- 
tens, disponiren, jedoch, daß an denen Ober- und Nieder-Gleichischen Lehen 
Herrn Herzog Bernhards Durchl. und Dero Fürstl. Nachkommen Ihr Antheil 
des Dominii directi, samt dem Heimfall in Casum Feloniae aut Aperturae, pro 
rata vorbehalten verbleibe, und Ihro deswegen zur Zeit des ereignenden Falls 
an annehmlichen Güthern oder durch baare Zahlung vergnügliche satisfaction 
zu thun, auch dahero die Gräfliche Vasallen inzwischen mit gesamter Lehens- 
Pflicht jedesmahln von Herrn Herzog Friederichen und Dero Nachkommen 
zu belegen und die Lehen-Briefe in gesamten Nahmen einzurichten; An der 
Herrschaft Tonna aber haben Herzog Bernhards Fürstl. Durchl., gleich ra- 
tione Dominii directi schon ehemals geschehen, nunmehr auch wegen der Supe- 
riorität sich alles fernern Zuspruchs hiermit begeben, und wollen Dero Herrn 
Bruders Herzog Friederichs Durchl. und Dero Fürstl. Nachkommen, nach 
dem getroffenen Kauf dieser Herrschaft, solches alles gerne gönnen, dahingegen 
S. Herzog Friederichs Durchl. sich freund-brüderlich erkläret und verbunden, 
mehr gedachte Ober- und Nieder-Gleichische Gräfliche Lehen dem ganzen Hause 
zum besten conserviren und melioriren zu helfen, auch bey denselben und der 
Herrschaft Tonna selbst durch Veräusserung der Superiorität oder des Dominii 
directi, ausser diesem Fürstlichen Gothaischen Hause, zu Schmälerung der Fürstl. 
Lande und des Hauses Nachtheil nichts zu verhängen. Bey der Herrschaft Cran- 
nichfeld und Schauen -Forst behalten Sich Herrn Herzog Bernhards Durchl. 
Ihr völliges Fürstl. Recht pro rata bevor; So lange aber die jetztmahlige Wie- 
derkäufliche Innehabung beym Fürstl. Hause bestehet, soll der jedesmahlige Be- 
sitzer, und solchem nach jetzo Herr Herzog Friederich, die Landes-Fürstl. 
Hoheit und Lehens-Herrlichkeit auf masse, wie bey denen Gleichischen Gräfli- 
chen Lehen nur vorhero erwehnet, behalten und verführen. Würde auch endlich 
von Herzog Friederichen, oder Herzog Bernharden, oder Deren Fürstl. 
Nachkommen, die Erblichkeit an besagter Herrschaften Dominio utili vollends 
erlanget, so soll es demselben Fürstl. Theile auf masse, wie bey der Herrschaft 
Tonna gemeldet, pleno jure verbleiben.
	        
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