Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

185 vom 8. Juni 1681. 185 
Ausser demjenigen nun, was bißhieher angeführet, bleibet die Hoheit über 
die übrige Grafen und Herren, samt der Lehens-Herrlichkeit über die andern 
Gräflichen Lehen, Beyden Fürstl. Interessenten, Jedwedem pro rata, gemein, 
und vor jetzo Herrn Herzog Friederichs Gemeinschaftlicher Administration 
ausgestellet, welche jedesmahl und alle Wege in gesamten Nahmen zu verführen, 
und nach Sr. Fürstl. Durchl. tödtlichen Abgang, so in Gottes Händen ruhet, 
nach Gelegenheit deswegen fernere Vertheilung oder Vergleich zu treffen. In- 
zwischen haben Herrn Herzog Bernhards Durchl. und Dero Nachkommen an 
denen von solchen Grafen und aus Ihren Lehn suchenden Steuren und Emolu- 
menten, gegen Beytrag Ihrer Quotae zu denen auf die Processe und sonst auf- 
gehenden Kosten, pro rata mit zu participiren, auch Ihre Patenta und Aus- 
schreiben an Grafen und Herrn mit zu richten. 
XIX. 
Zum Neunzehenten, bey der Universität, Schöppenstuhl, Hofgericht 
und Bibliothec zu Jena sollen Herzog Bernhards Durchl. Ihr Fürstl. Recht 
und zustehende Concurrentz pro sua quota ebenfalls ohne Verminderung behal- 
ten, wollen auch Ihren Antheil zu denen Besoldungen und andern Abgaben je- 
desmahl willig beytragen, hergegen soll Ihro, gleich denen übrigen Fürstl. Theil- 
habern, von demjenigen, was daselbst vorgehet, Communication wiederfahren, 
auch die an die Höfe von der Universität ergehende Berichte, Schreiben und 
was dem anhängig, an Selbige gleicher gestalt eingeschicket, und Ihre Resolu- 
tion darüber vernommen, eingeholet, und, wie unter denen andern Fürstl. Inte- 
ressenten bißher üblich gewesen, gebührend mit beobachtet werden. 
XX. 
Es sind aber auch, zum Zwanzigsten, über jetztgedachte Stücke ferner 
gemein behalten worden die Kayserl. und Königliche Haupt - Belehnungen, auch 
sämtliche Mitbelehnschaften, welche zwar durch diesen Vergleich nicht gebrochen, 
künftig aber bey ereignenden Gemein-Fällen, mit beziehung auf diesen Erb-Ver- 
trag, zugleich zu empfahen; Wie nicht weniger die gesamte Anwartschaften: 
Ferner das allgemeine, jetzo bey der Fürstl. Weimarischen Linie stehende, Di- 
rectorium im gantzen Fürstl. Hause, welches, wenn es wieder auf die Gothaische 
Linien verfället wird, dem jedesmahligen Aeltesten Herrn an Jahren, Monaten, 
Tagen und Stunden, nach Inhalt des alten Fürstl. Vertrags, zu führen und Ihm 
darbey der Genuß des Amts Oldißleben ad dies vitz zukömmet: Dann auch die 
Prxcedentz unter sich in diesem Fürstl. Hause, welche, wenn gleich das Direc- 
torium bey der andern Linie bestehet, dennoch nach eines Jeglichen Alter und 
dem Seniorat genommen werden solle: Ingleichen eine beständige vertrauliche Cor- 
respondentz und Zusammenhaltung in Publicis, so wohl bey Kriegs- als Friedens- 
Zeiten, wovon bereits in vorhergehenden Puncten Erklärung geschehen: Die ge- 
samten Archiva zu Wittenberg, Weimar und Meiningen, wie auch die zum Frie- 
denstein, Altenburg und Coburg befindliche, die gesamte Lande angehende, Docu- 
menta, Acten und Urkunden, worvon nechstens eine Designation gefertiget und 
Jedem Fürstl. Theile ein Exemplar zugestellet, in übrigen aber mit Copirung der 
Documenten und sonst auf Begehren es damit, nach Anleitung der obangezogenen
	        
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