12 Einleitung. 12
von Langensalza und starb 1349. Seine drei Söhne Friedrich der Strenge,
Balthasar und Wilhelm der Einäugige blieben anfangs in Gemeinschaft,
jedoch so, dass Friedrich als der älteste zugleich im Namen der jüngern an der
Spitze des Gesammtregiments stand: „Fridericus gubernacula regnorum tamquam
senior regebat“. Im J. 1356 trafen sie die Abrede: „ewig bei einander zu bleiben,
also dass alle die Zeit, die sie lebten, ihr Ding ein Ding sei und ihr Land und
Leute einen als dem andern unterthänig sein sollten.“ Aber trotz dieser Verab-
redung nahmen die Brüder 1379 eine Oerterung auf zwei Jahre vor (Lünig,
Reichsarch. Part. Spec. Cont. II unter Sachsen S. 191), zufolge deren Friedrich
das Osterland, Balthasar Thüringen, Wilhelm Meissen bekam. Die wichtigsten
Regierungsrechte blieben unter Friedrichs Leitung gemeinsam. Während dieser
gemeinschaftlichen Regierung ward im J. 1373 die Erbverbrüderung mit Hessen,
wodurch man sich auf den Fall des Abganges eines der verbrüderten Häuser
wechselseitig die Erbfolge zusicherte, abgeschlossen und vom Kaiser bestätigt.
Die Bestätigungsurkunde vom 13. Dec. 1373 enthält zugleich eine wechselseitige
Gesammtbelehnung beider fürstlicher Häuser. (Ueber diese Erbverbrüderung vgl.
Hausgesetze Bd. II unter Hessen). Nach Friedrichs des Strengen Tode 1381
kam es zwischen seinen drei Söhnen und seinen zwei überlebenden Brüdern zu
einer wirklichen Erbtheilung. Die Furcht vor den Gefahren, welche damals eine
sogen. Thattheilung noch mit sich zu führen pflegte, bewirkte mehrere Verträge,
kraft deren man die getheilten Lande wieder zusammenwarf, so vom 26. Novbr.
1387 und vom 11. März 1403 (Lünig.a.a. O. S. 106). Friedrichs des Strengen
Söhne waren Friedrich der Streitbare, Wilhelm der Reiche und Georg,
welcher schon 1403 kinderlos verstarb. Als auch Wilhelm der Einäugige 1407
ohne Leibeserben abging, wurde zwischen seinen Nefien, den überlebenden
Söhnen Friedrichs des Strengen, Friedrich dem Streitbaren und Wilhelm dem
Reichen, länger über die Theilung verhandelt. Am 13. Juli 1410 erfolgte
der Haupttheilungsrecess (Lünig a. a. O. S. 260), in welchem sich die
theilenden Vettern die freieste Befugniss über ihre Landestheile, aber zugleich
den Gesammtbesitz vorbehielten. Im J. 1425 starb aber Wilhelm der Reiche
unvermählt und so vereinigte Friedrich der Streitbare beide Portionen wieder
mit einander.
Im J. 1423 erwarb Friedrich der Streitbare das Herzogthum
Sachsen und die damit verbundene Kurwürde!'). Dieses für die Haus-
geschichte so wichtige Ereigniss bedarf einer eingehendern Erörterung.
4. Die Erwerbung des Herzogthums Sachsen und der Kur-
würde.
Das alte Nationalherzogthum Sachsen zwischen Rhein und Elbe, Harz und
Nordsee hat seine Dynastieen mehrfach gewechselt. Als der erste Herzog der
Sachsen erscheint unter Ludwig dem Deutschen Ludolf, sein Haus wird als
das der Ludolfinger bezeichnet. Auf ihn folgte sein Sohn Otto der Erlauchte,
auf diesen Heinrich I. der Vogelsteller, welcher zum deutschen König erwählt
1) Christ. Gottl. Biener, de ducatu atque electoratu Saxonico in Fridericum bellicosum jure me-
ritoque collato. Lips. 1798. 4.